Drucksache - VI-0065  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XVIII-23 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Da-newend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.01.2007 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, BA, 4. Tagung, 31.01.2007

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                   2007

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

 

V o r l a g e   z u r   K e n n t n i s n a h m e

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:  Bebauungsplanentwurf XVIII-23 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie Ab­schnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Be­zirk Weißensee, Ortsteil Karow.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am           2007 Folgendes beschlossen:

 

I.          Der Titel des Bebauungsplans wird wie folgt geändert:

Bebauungsplan XVIII-23 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Ab­schnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Be­zirk Pankow, Ortsteil Karow.

 

II.         Für den Bebauungsplan XVIII-23 soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) angewandt werden.

 

III.         Für den Bebauungsplanentwurf XVIII-23 soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach

§ 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt den.

 

 

Begründung

 

Zu I.

Der Titel des Bebauungsplans XVIII-23 ist aufgrund des geänderten Bezirksnamens zu ändern. Der damalige Bezirksname Weißensee wird in Pankow geändert.

 

Zu II.:

Durch die letzte Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB), die ab 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde ein beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne eingeführt, die der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden dienen.


Da der Bebauungsplan XVIII-23 der Nachverdichtung bzw. der Innenentwicklung dient, soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenent­wicklung) angewandt werden.

Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB:

1.  Der Plan darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil in ihm eine zuläs­sige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO von insgesamt weniger als 20 000 Quadratmetern festgesetzt werden soll.

     Durch den Bebauungsplan können Bauvorhaben am Bahnhof Karow, entlang des Hubertusdamms mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 5060 m² realisiert werden. Es werden durch den Bebauungsplan keine nach dem UVPG oder Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Damit ist diese Zulassungsvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt.

2. Der Plan beeinträchtigt auch keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitate, - FFH) oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun­desnaturschutzgesetzes.

Die nächst gelegenen FFH-Gebiete sind mit über 2 km (Schlosspark Buch), über 5 km (Falkenberger Rieselfelder) und über 6 km (Tegeler Fließtal, gleichzeitig Europäi­sches Vogelschutzgebiet) so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung dieser Ge­biete und ihrer Erhaltungsziele durch den Plan ausgeschlossen werden kann. Damit ist auch diese Anwendungsvoraussetzung für das beschleunigte Verfahren erfüllt.

 

Es wird ortsüblich bekannt gemacht, dass das Bebauungsplanverfahren im beschleu­nigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.

 

Zu III:

Siehe Begründung zum Bebauungsplanentwurf (Anlage)

Das Bebauungsplanverfahren wurde vor Inkrafttreten der durch das Europarechtsan­passungsgesetz Bau beschlossenen Änderungen des Baugesetzbuchs eingeleitet. Das Planverfahren soll nunmehr im beschleunigten Verfahren zu Ende geführt werden. Da­her erfolgt nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Grundstücksflächen müssen für den Bahnhofsvorplatz am geplanten 2. Ausgang des Bahnhofs Karow erworben werden.

Der 2. Ausgang ist bei der Deutschen Bahn AG bestellt und sie führt die Plangeneh-migung durch. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung tätigt den für die Zuwegung zum Zugangstunnel notwendigen Grunderwerb des Grundstücks Hubertusdamm 62.

Die Sicherung des Bahnhofsvorplatzes mit einer Buswendeanlage, Fahrradabstellanlage, Behindertenstellplätzen und Taxistand erfordert zusätzlich den Erwerb der Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 mit einer Gesamtfläche von ca. 2000 m², dessen Finanzierung das Bezirksamt Pankow sichern muss.

 

Auf den Grundstücken Hubertusdamm 63-65 beabsichtigt ein Investor, einen Lebensmitteleinzelhandel mit den zugehörigen Stellplätzen zu errichten. Dieses Vorhaben ist nach geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) aufgrund der Kubatur des beabsichtigten Baukörpers nicht zulässig. Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben geschaffen werden. Der Investor hat sich bereits die Flächen für den Lebensmittelmarkt und auch die für den Bahnhofsvorplatz benötigten Flächen vertraglich mit einem Rücktrittsrecht bis Ende 2007 gesichert. Der Investor ist bereit, die für den Bahnhofsvorplatz erforderlichen Flächen an den Bezirk zu verkaufen.

 

Auf den Bezirk kommen haushaltsmäßige Auswirkungen in Höhe von maximal

ca. 405.000 € für Grundstückserwerbskosten und Herstellungskosten für den Bahnhofsvorplatz zu. Ein entsprechender Haushaltstitel besteht derzeit weder im Haushaltsplan 2007 noch in der vom Bezirksamt beschlossenen Anmeldung für die Investitionsplanung 2007 bis 2011. Die Ausgaben sind durch das zuständige Tiefbauamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereit zu stellen.

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Begründung zum Bebauungsplanentwurf (Anlage)

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine Auswirkungen

 

 

 

Anlage       Begründung zum Bebauungsplanentwurf XVIII-23

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                            Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                  Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

und Stadtentwicklung

 


Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                         1

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

Begründung zum

Bebauungsplanentwurf XVIII-23

 

für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße

im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow.

 

 
 


 


       Inhaltsverzeichnis

I.     Planungsgegenstand................................................................................................................ 6

1.    Veranlassung und Erforderlichkeit............................................................................................ 6

2.    Plangebiet................................................................................................................................. 7

2.1. Geltungsbereich, Lage und Abgrenzung.................................................................................. 7

2.2. Bestand und Ausgangssituation............................................................................................... 7

2.2.1......................................................................................................................................... Boden 7

2.2.2..................................................................................................................................... Altlasten 7

2.2.3............................................................................................................................. Grundwasser 7

2.2.4.......................................................................................................................................... Klima 8

2.2.5............................................................................................................................. Lärm und Luft 8

2.2.6.    Eigentumsverhältnisse....................................................................................................... 9

2.2.7.    Bauliche Prägung des Geltungsbereichs........................................................................... 9

2.2.8.    Ökologie / Freiflächen......................................................................................................... 9

2.2.9.    Umgebung des Plangebiets............................................................................................... 9

2.2.10.  Erschließung.................................................................................................................... 10

3.    Planerische Ausgangssituation.............................................................................................. 10

3.1. Darstellung des Flächennutzungsplans................................................................................. 10

3.2. Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm............................................................... 10

3.2.1.................................................................................................... Naturhaushalt/Umweltschutz 10

3.2.2................................................................................................. Erholung und Freiraumnutzung 11

3.2.3............................................................................................................. Biotop und Artenschutz 11

3.2.4.......................................................................................................................... Landschaftsbild 11

3.3. Stadtentwicklungspläne (StEP).............................................................................................. 11

3.3.1............................................................................................................................. StEP Zentren 11

3.3.2........................................................................................................ StEP Ver- und Entsorgung 11

3.3.3............................................................................................................................. StEP Verkehr 12

3.3.4............................................................................................................................ StEP Wohnen 12

3.4. Bezirkliche Rahmenplanung Karow / Blankenburg................................................................ 12

3.5. Zentrenkonzept des Bezirks Pankow..................................................................................... 12

II.     Planungsinhalt........................................................................................................................ 12

1.    Entwicklung der Planungsüberlegungen................................................................................ 12

2.    Intention der Planung.............................................................................................................. 13

3.    Wesentlicher Planinhalt.......................................................................................................... 13

3.1. Kerngebiet............................................................................................................................... 13

3.1.1.    Maß der Nutzung/überbaubare Grundstücksfläche......................................................... 13

3.1.2.    Ausschluss von Nutzungen.............................................................................................. 14

3.1.3.    Lärmschutz...................................................................................................................... 15

3.2. Verkehrsflächen...................................................................................................................... 16

4.    Flächenbilanz.......................................................................................................................... 17

III.    Auswirkungen des Bebauungsplans...................................................................................... 18

IV.   Verfahren................................................................................................................................ 20

1.    Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse................................................... 20

2.    Frühzeitige Bürgerbeteiligung................................................................................................. 20

3.    Beteiligung der Träger öffentlicher Belange........................................................................... 20

4.    Änderung der Planungsziele................................................................................................... 20

V.    Rechtsgrundlagen.................................................................................................................. 22

       Anlage: Textliche Festsetzungen........................................................................................... 23

 


 

 

Luftbild des Plangebiets 2004

 

I.          Planungsgegenstand

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Das Bebauungsplangebiet XVIII-23 liegt im Siedlungsgebiet am S-Bahnhof Karow.

 

Mit dem Bebauungsplan sollen ein zweiter Zugang zum Bahnhof Karow als ÖPNV-Umsteige­punkt zu den Buslinien sowie Kerngebiete und Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich ge­sichert werden.

 

Durch den geplanten Bau des zweiten Bhf-Abgangs mit einem behindertengerechten Aufzug, sollen die Umsteigebeziehungen zwischen den Bahn- und Buslinien in Karow verbessert wer­den. Die Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen für einen Bahnhofsvorplatz am Hu­bertusdamm auf Höhe des zukünftigen Nordausgangs ist erforderlich, um Aufstell- und Wende­fläche für Busse, Taxen und Parkplätze für Behinderte sowie eine ausreichende Zahl von Fahr­radstellplätzen zu gewährleisten.

 

 

 

Ausgehend von der planungsrechtlichen Sicherung der Zuwegung zum zweiten Ausgang am Bahnhof Karow sollen die durch Schienenfernverkehrslärm vorbelasteten Baugrundstücke zwi­schen dem Bahngelände und dem Hubertusdamm als Kerngebiet festgesetzt werden, um eine Einzelhandelsentwicklung zur Nahversorgung und u. a. ein Angebot an Dienstleistungs-, Versor­gungs- und Gewerbeeinrichtungen zu ermöglichen.

 

Nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Sicherung von privaten Grundstücken für eine Ver­kehrsfläche für einen Bahnhofsvorplatz und eine beabsichtigte Kerngebietsentwicklung nicht möglich. Darüber hinaus müssen für den Bahnhofsvorplatz private Grundstücksflächen in An­spruch genommen werden.

 

Für die planungsrechtliche Sicherung dieser Ziele ist die Durchführung des Bebauungsplanver­fahrens erforderlich.

 

Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung bzw. der Innenentwicklung dient, wird das beschleu­nigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) angewandt.

 

2.         Plangebiet

 

2.1.      Geltungsbereich, Lage und Abgrenzung

 

Das Plangebiet mit einer Größe von 2,4 ha liegt im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, östlich der Fernbahntrasse, direkt am Bahnhof Karow.

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Hubertusdamm 53 – 65, Bahnhofstraße 64 sowie die angrenzenden Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße.

 

2.2.      Bestand und Ausgangssituation

 

2.2.1.   Boden

Das Plangebiet liegt auf der Hochfläche des Barnim. Der Barnim ist eine Grundmoränenplatte der Weichseleiszeit, die von bis zu 20 m mächtigen Geschieben aus Mergel, Lehm, Sand und Kies gebildet wird.

Mit dem Einsetzen der Bebauung wurden die Böden stark versiegelt. Als Bodenarten werden nach Beschreibung des Umweltatlasses, Bodenarten 2001 für den Oberboden und den Unterbo­den Mittelsand, Feinsand und mittellehmiger Sand genannt.

Der Bereich, in dem das Plangebiet liegt, gehört nach Beschreibung des Umweltatlasses, Aus­gabe 2005 (Bodengesellschaften 2001) zu den versiegelten Flächen (31-40%) aus Regosol, Pararendzina und Hortisol, Siedlungfläche auf Talsanden zum Teil auf Aufschüttung.

 

2.2.2. Altlasten

Im Bodenbelastungskataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist das Plangebiet nicht aufgeführt.

 

2.2.3.  Grundwasser

Alle unversiegelten Flächen dienen direkt und indirekt der Grundwasserneubildung. Dem Schutz und der Entwicklung des komplexen Wirkungsgefüges „Wasserhaushalt“ kommt, insbesondere bei der Gefahr der Kontamination, höchste Bedeutung zu.

Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers hängt in erster Linie von der Sickerge­schwindigkeit ab, also von Aufbau und Größe der geologischen Bodenschichten. Der Bereich, der zur Barnimhochfläche gehört, wird von einer Geschiebemergelschicht bedeckt, unter der die Grundwasserhorizonte in gespanntem Zustand liegen. Der Flurabstand des Grundwassers 2002 (Umweltatlas) beträgt ca. 4 – 10 Meter. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Wassers ist daher entsprechend des geologischen Untergrundes und des Flurabstandes im Geltungsbereich sehr unterschiedlich. Im südlichen Teil des Geltungsbereichs ist die Verschmutzungs­empfindlichkeit mit einer Deckschicht von bis 10 m gering. Im nördlichen Teil ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers mit einem geringen Flurabstand hoch.

 

Die Versickerung aus Niederschlägen beträgt nach dem Umweltatlas im Plangebiet 200-250 mm/a (langjähriger Mittelwert).

 

2.2.4.   Klima

Das Klima setzt sich aus einer Reihe von Faktoren wie Temperatur- und Feuchteverhältnissen, Niederschlagsverteilung, Schwülegefährdung und Windverhältnissen zusammen. Diese Faktoren werden von der Situation vor Ort und der Lage im Stadtgebiet beeinflusst. Generell lassen sich Stadtgebiete in klimatische Entlastungsbereiche (Vorranggebiet Klimaschutz) und in Belastungs­bereiche untergliedern.

Karow liegt im Übergang zwischen dem klimatisch mäßig belasteten Stadtrand, geprägt durch die großflächige Landschaft, und dem klimatisch unbelasteten Außenraum. Das Plangebiet ist dem Übergangsbereich zugeordnet.

Entlang der Panke besteht eine Luftleitbahn für bodennahen Frischlufttransport, die jedoch durch die Dämme der Autobahn bzw. der Regionalbahn gestört ist.

Der Bereich des Plangebiets ist gemäß Umweltatlas in der stadtklimatischen Zone „sehr geringe Veränderung gegenüber Freilandverhältnissen“ dargestellt.

 

2.2.5.   Lärm und Luft

Das Plangebiet wird von einer Straße des übergeordneten Straßennetzes, der Bahnhofstraße tangiert. Die Bahnhofstraße hat eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 5.000 bis 10.000 Kraftfahrzeuge am Tag (Knotenstromzählung 2004, Verkehrslenkung Berlin). Daraus re­sultiert eine geringe verkehrsbedingte Luftbelastung. Die CO²-Belastung wird im Umweltatlas für das Plangebiet mit 0-250 t pro Block angegeben.

 

Der Zugverkehr ist auf der Strecke Berlin-Gesundbrunnen-Karow-Eberswalde pro Richtung mit  182 Zügen und im S-Bahnverkehr mit 96 Zügen am Tag und in der Nacht mit 32 Zügen und mit 12 S-Bahnzügen von der DB Netz AG (Gleisbelegungszahlen 2006) angegeben. 

Die Lärmbelastung durch den Schienenverkehrslärm der Fernbahntrasse liegt für die Randbe­bauung am Hubertusdamm gemäß Umweltatlas 2004 bei einem Beurteilungspegel von 65-70 dB(A) am Tag (6 - 22 Uhr) und 65-70 dB(A) in der Nacht (22 - 6 Uhr). Die Straßen sind im Um­weltatlas nicht erfasst.

Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz von 1995 liegen in unmittelbarer Nähe zur Fernbahntrasse (Abstand ca. 15 m zur Gleisachse) Spitzenlärmpegel, die von vorbeifahrenden Zügen auch nachts verursacht werden, deutlich über 80 dB (A).

Eine im Auftrag des Bezirksamts Pankow 2006 erstellte schalltechnische Untersuchung (Lärm­gutachten) unter Berücksichtigung der aktuellen Gleisbelegungszahlen von 2006 hat die gleichen Beurteilungspegel am Tag und in der Nacht ergeben. Im Lärmgutachten wurden für den Schienenverkehrslärm für die Immissionspunkte Hubertusdamm 53-65 Beurteilungspegel von 67 bis 70 dB (A) am Tage und 67 bis 71 dB(A) in der Nacht ermittelt. Diese hohen Lärmbelastungen resultieren im Wesentlichen aus dem Zugverkehr der Fernbahntrasse und insbesondere in der Nacht durch den Schienengüterverkehr.

Die Orientierungswerte für städtebauliche Planungen sind für Kerngebiete nach der DIN 18005 „Lärmschutz im Städtebau“ die Gleichen wie für Gewerbegebiete (Tagwert 65 dB (A) und Nacht­wert 55/50 dB (A)). Der niedrige Nacht-Wert gilt für Gewerbe/Freizeitlärm, der höhere Wert für die Verkehrslärmbelastung.

Die Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens „Verkehrslärm Straße“ zeigen, dass an der straßennahen Bebauung am Hubertusdamm Beurteilungspegel von 58-59 dB(A) am Tage und  51 dB(A) in der Nacht auftreten.

 

2.2.6.   Eigentumsverhältnisse

 

Die Grundstücke Hubertusdamm 53-65 und Bahnhofstraße 64 sind im Privateigentum.

Die bestehenden Straßenflächen sind im Eigentum des Landes Berlin (Geschäfts- und Aufga­benbereich Bezirksverwaltung Pankow, Tiefbau).

 

 

2.2.7.   Bauliche Prägung des Geltungsbereichs

 

Die Bebauung des Plangebiets ist überwiegend geprägt durch eine eingeschossige Lauben- und Gartenhausbebauung, in der Regel ohne Dauerwohnnutzung.

Auf dem Grundstück Bahnhofstraße 64 befindet sich ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus, das ursprünglich als Bahnwärterunterkunft diente.

Weitere eingeschossige Gebäude existieren auf den Grundstücken Hubertusdamm 62 und 65. Diese werden als Wohn- und Ladengebäude genutzt.

Auf der Fläche Hubertusdamm 53-56 befand sich ehemals ein Sportplatz. Danach wurde diese Fläche als Lagerplatz genutzt. Seit geraumer Zeit  ist die Fläche von Bebauung freigeräumt und ungenutzt.

 

Das Plangebiet lässt sich auf Grund der Nutzungsarten nicht eindeutig einem Baugebiet gem. §§ 2 bis 11 BauNVO zuordnen. Demzufolge regelt hier § 34 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit von Bauvorhaben.

 

2.2.8.   Ökologie / Freiflächen

 

Hinsichtlich der Freiflächennutzung gliedert sich das Plangebiet in versiegelte Fläche, Gartenland und Brachland. Die Freiflächen der Grundstücke Bahnhofstraße 64/Hubertusdamm 65 sind zum großen Teil befestigt. Auf den Grundstücken Hubertusdamm 57-64 befinden sich nach der Baumschutzverordnung Berlin geschützte Bäume und auf dem Grundstück Hubertusdamm 61-62 stehen größere Nadelgehölze. Die genutzten Gartenflächen lassen sich grob in Nutz- und Ziergärten untergliedern. In den Nutzgärten sind einige Obstbäume angepflanzt.

Hecken wachsen auf den Grundstücken Hubertusdamm 57 und 64.

Der städtebaulich relevante Platanenbestand im Straßenraum des Hubertusdamms wurde teil­weise durch Neupflanzungen ergänzt.

 

Die Vegetationstypen sind im Umweltatlas im bebauten Bereich mit Scherrasen (20-40 %), Zier- und Nutzgärten mit Hackunkrautfluren (10-30 %), sowie Obstbaumbestände mit Hackunkrautflu­ren oder Rasenflächen (0-20 %) (Einzel- und Wochenendhausgebiete, Kleingärten, Dörfer) an­gegeben.

Die Vegetation auf Freiflächen der Bahnanlagen sind Salzkraut-Herbizidvegetation (5%) und Queckenfluren (5 %).

 

2.2.9.   Umgebung des Plangebiets

 

Nördlich der Straße Am Danewend befinden sich ein- bis zweige­schossige Wohngebäude.

 

Die Bebauung östlich des Plangebiets, auf der gegenüberliegenden Seite des Hubertusdamms besteht aus ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern und einem zweigeschossigen Mehr­familienhaus an der Ecke zur Bahnhofstraße 63 mit Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss.

 

Südlich an der Bahnhofstraße 1 befindet sich eine zweigeschossige Bebauung, mit gewerblicher Nutzung u. a. für Einzelhandel, Büros, Praxen.

 

Westlich des Plangebiets schließt das Bahngelände mit dem Bahndamm der S- und Fernbahn­trasse mit dem S- und Regional-Bahnhof Karow an.

 

2.2.10. Erschließung

 

Das Plangebiet liegt an der Bahnhofstraße,  einer übergeordneten Straßenverbindung. Die Bahnhofstraße führt über die Pankgrafenstraße,  Bucher Straße zur Autobahnanschlussstelle  der A 114.

Die Grundstücke im Geltungsbereich sind über den Hubertusdamm erschlossen.

 

 

Die Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den gesamten Ortsteil Karow erfolgt durch die S-Bahnlinie 2 und durch Buslinien in Richtung Buch bzw. in Richtung Blan­kenburg nach Weißensee zur Stadtmitte. Für die zu erwartende Bautätigkeit und  Einwohnerent­wicklung im Nordostraum Berlins hat die S-Bahn als leistungsfähige und schnelle Verbindung in die Stadtmitte eine bedeutende Rolle.

Zur Anbindung, der bestehenden und neu entstehenden Wohngebiete in Karow an den ÖPNV, insbesondere an die S- und Regionalbahnlinien, sind Buslinien geplant. Dies trifft insbesondere bei der geplanten Straßenverbindung der Bahnhofstraße zur B 2 und der Straße am Hohen Feld zu, die die Einrichtung von Ringbuslinien im Ortsteil Karow ermöglichen.

 

3.         Planerische Ausgangssituation

 

3.1.      Darstellung des Flächennutzungsplans

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W3 und W4 sowie die Bahnhofstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dar.

Nordwestlich des Plangebiets ist die Fern- und S-Bahn einschließlich des S-Bahnhofs Karow dargestellt.

Für die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem FNP sind die „Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen)“ ABl. v. 12.10.2006, S. 3673, beachtlich.

 

3.2.      Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm

 

Im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Be­kanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350), sind folgende inhaltliche Belange hinsichtlich der Ziele des Bebauungsplanverfahrens beachtlich:

 

3.2.1. Naturhaushalt/Umweltschutz

Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XVIII-23 als „nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet“ und innerhalb der Wasserschutzzone III dargestellt. Der Teilplan stellt jedoch nicht mehr den aktuellen Entwicklungsstand in Karow dar.

Entlang des Hubertusdamms sind die Gebiete bereits an eine Kanalisation angeschlossen und der Geltungsbereich ist nach der Wasserschutzgebietsverordnung Buch vom 31. August 1999 (GVBl. S. 512) nicht mehr innerhalb der Wasserschutzzone.

 

Als Entwicklungsziel und Maßnahmen werden vorgeschlagen:

Die Anforderungen an Nutzungen sind Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen, kom­pensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung des Boden- und Grundwasser­schutzes, dezentrale Regenwasserversickerung, Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

Als Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkte sind Kanalisierung des Schmutzwassers, Ver­sickerung des Regenwassers und Kanalisierung des Regenwassers nur in begründeten Einzel­fällen aufgeführt.

 

3.2.2.   Erholung und Freiraumnutzung

Das Planungsgebiet ist hinsichtlich der Verbesserung der Freiraumversorgung in die niedrigste Dringlichkeitsstufe IV eingestuft. Zur Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume wird die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, die Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum genannt.

 

3.2.3.   Biotop und Artenschutz

Der Bereich ist als „Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“ dargestellt. Als Entwick­lungsziele und Maßnahmen sind zu berücksichtigen: Erhalt der durch Nutzungs- und Struktur­

vielfalt geprägten außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, Schutz, Pflege und Wiederherstel­lung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten, Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünungen, Entwicklung des gebietstypischen Baumbestands, Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.

Die Bahnböschungen der Fernbahntrasse sind als Artenreservoire / Verbindungsbiotope mit vor­rangiger Entwicklung für Verbindungsfunktion für sonstige Arten dargestellt.

 

3.2.4.   Landschaftsbild

Hier ist der Geltungsbereich auch als „Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“ dar­gestellt. Die Ziele und Maßnahmen sind folgende: Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung; Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente, Anlage ortsbildprä­gender Freiflächen; begrünte Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterungen.

 

Als Erhaltungs- und Entwicklungsziel sind städtische und siedlungsgeprägte Strukturelemente, der Fernbahntrasse als historische / vegetationsgeprägte Bahntrasse  und die Bahnhofstraße als Allee dargestellt. 

 

3.3.      Stadtentwicklungspläne (StEP)

 

Im Folgenden werden die Stadtentwicklungspläne beschrieben, die für den Geltungsbereich und das Planungsziel relevant sind.

 

3.3.1.   StEP Zentren

Der Senat hat in seiner Sitzung am 9. März 1999 den „Stadtentwicklungsplan Zentren und Ein­zelhandel – (Teil 1): Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels - Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur" beschlossen und in seiner Sitzung am 22. März 2005  den „Stadt­entwicklungsplan Zentren – (Teil 2)“ beschlossen.

Beide Teile stellen den Bereich des Plangebiets thematisch nicht dar.

 

3.3.2.   StEP Ver- und Entsorgung

Dieser StEP ist vom Senat nicht beschlossen, liegt aber in seinen Grundzügen vor. Nach den entsprechenden Kartenausschnitten ist der Bereich mit der technischen Infrastruktur versorgt. Das Einordnen von technisch gestützten Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirt­schaftung ist möglich.

 

3.3.3.   StEP Verkehr

Der Stadtentwicklungsplan Verkehr wurde am 8. Juli 2003 vom Senat beschlossenen. Im Anhang ist die Bahnhofstraße in der Karte „Bestand 2002“ im übergeordneten Straßennetz, Stufe III (örtliche Straßenverbindung) dargestellt. Der Hubertusdamm ist als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung) aufgeführt.

In der „Planung 2015“ ist die Bahnhofstraße als übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II) dar­gestellt. Zwischen Bahnhofstraße / Alt-Karow und der B 2  ist eine Verbindungsstraße (Stufe II) geplant.

 

3.3.4.   StEP Wohnen

Der Stadtentwicklungsplan Wohnen wurde am 10. August 1999 vom Senat beschlossen.

Fünf Jahre nach der Erarbeitung des StEP Wohnen haben sich die Rahmenbedingungen grund­legend geändert. In Anbetracht der Lage wird angestrebt, die Entwicklung noch mehr in Bereiche zu lenken, die stadtentwicklungspolitisch sinnvoll sind. Aus diesem Grund wurden als Fortschrei­bung des StEP Wohnen Prioritäten für Wohnbauflächen vorgesehen (letzte Aktualisierung 2004). Die entsprechende Karte enthält diesbezüglich keine Aussage zu dem Geltungsbereich des Be­bauungsplans.

 

 

3.4.      Bezirkliche Rahmenplanung Karow / Blankenburg

 

Für den Geltungsbereich gibt es keine räumliche Bereichsentwicklungsplanung – (BEP).

Mit der Rahmenplanung Karow / Blankenburg (Arbeitsstand: 1998/1999) wurde eine vergleich­bare Planung für den nördlichen Raum des ehemaligen Bezirks Weißensee erarbeitet.

In der Rahmenplanung wird für das Bebauungsplangebiet u. a. von Versorgungseinrichtungen für Einzelhandel / Dienstleistungen und einem Umsteigepunkt am Bahnhof Karow ausgegangen.

 

3.5.      Zentrenkonzept des Bezirks Pankow

 

Nach dem Zentrenkonzept des Bezirks Pankow (Bezirksamtsbeschluss Nr. V-1193 / 2005) befin­det sich ein Ortsteilzentrum in Karow an der Achillesstraße. Außerhalb der Standorte der zentra­len Versorgungsbereiche sollen insbesondere keine großflächigen Einzelhandelseinrichtungen gem. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) befördert werden. Einzelhandelsvorhaben zur Nahversorgung sind auch außerhalb des Zentrengefüges möglich.

 

II.         Planungsinhalt

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1991 mit der Absicht aufgestellt, die städtebauliche Entwick­lung am S-Bahnhof Karow planungsrechtlich steuern zu können. Städtebauliches Ziel im Umfeld des Bahnhofs Karow war 1991 neben der Wohnnutzung auch ein ansprechendes Angebot an Dienstleistungs-, Versorgungs- und Gewerbeeinrichtungen zur Nahversorgung zu entwickeln. Der Bebauungsplan sollte das Planungsziel durch die Sicherung von Mischgebieten (Möglichkeit zu Wohn- und Gewerbenutzungen), einer Jugendfreizeiteinrichtung sowie Verkehrsflächen des Hubertusdamms und der Bahnhofstraße sowie für einen Bahnhofsvorplatz am Nordausgang zum Bahnhof Karow umsetzen.

 

Aufgrund des erheblichen Schienenverkehrslärms, insbesondere auch in der Nacht durch Güterverkehr, soll an der Festsetzung von Mischgebieten, in dem auch sensible Wohnnutzung zulässig wäre, nicht mehr festgehalten werden.

 

Auch eine Fläche für die Gemeinbedarfseinrichtung Jugendfreizeitstätte soll nicht mehr Gegen­stand des Bebauungsplanverfahrens sein, da aufgrund der aktuellen Bevölkerungsentwicklung die Sicherung einer weiteren Einrichtung im Ortsteil Karow nicht mehr erforderlich ist.

 

Nunmehr gibt es konkrete Absichten eines Investors, eine Einzelhandelseinrichtung zur Nahversorgung auf den Grundstücken Hubertusdamm 62 (teilweise) bis 65 zu errichten. Die konzeptionellen Überlegungen des Investors berücksichtigen auch die Einordnung eines 2. nördlichen Zugangs zum Bahnhof Karow einschließlich Busendhaltestelle und –wendeanlage.

 

Der 2. Ausgang am Bahnhof Karow wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei der Deutschen Bahn AG bestellt. Eine Realisierung auf Grundlage einer Plangenehmigung ist bis 2008 geplant. Das Ergebnis hinsichtlich der Zuwegung wird in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

Der Bebauungsplan sichert mit der Festsetzung der Verkehrsfläche der besonderen Zweckbe­stimmung „Bahnhofsvorplatz“ auch die Zuwegung vom Hubertusdamm zum geplanten 2. Aus­gang des Bahnhofs.

 

2.         Intention der Planung

 

Die nunmehr im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Ausweisung als Kerngebiet ermöglicht in dem mit Schienenverkehrslärm vorbelastetem Bereich, gebietstypische Nutzungen, die mit den für städtebauliche Planungen zu berücksichtigenden schalltechnischen Orientierungswerten vereinbar sind.

 

Zulässig sollen im wesentlichen Einzelhandel zur Nahversorgung (z.B. Lebensmittelmarkt), Ge­schäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke sein. Die Größe der einzelnen Nutzungen des Einzel­handels soll durch die Baufenster und die Nutzungsmaße eingeschränkt werden, damit durch die Nutzungen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, z.B. Zentrum Achillesstraße, vermieden werden.

 

Die Festsetzung Kerngebiet kann entsprechend dem Entwicklungsrahmen (FNP) aus der im FNP dargestellten Wohnbaufläche (W3 und W4) mit einer Größe von ca. 1,45 ha entwickelt werden

 

Weiterhin soll die Zuwegung zum nördlichen Bahnausgang gesichert werden. Zur Verbesse­rung der Umsteigebeziehungen vom Bahnhof Karow (als Umsteigepunkt zur Regional- und S-Bahn) zu den Buslinien soll hier ein ÖPNV-Umsteigepunkt entstehen. Entsprechend dem Bedarf, soll künftig eine Ringbuslinie bei der Verlängerung der Bahnhofstraße mit Anbindung an die B 2 und der Straße Am Hohen Feld eingerichtet werden. Die hierfür benötigten Flächen sollen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen die Verkehrsflächen des Hubertusdamms und der Bahnhofstraße durch Straßen­begrenzungslinien planungsrechtlich gesichert werden.

 

 

3.         Wesentlicher Planinhalt

3.1.            Kerngebiet

3.1.1.   Maß der Nutzung/überbaubare Grundstücksfläche

 

Für die Grundstücke Hubertusdamm 53-59, 62 (teilweise), 63-65 und Bahnhofstraße 64 soll zur baulichen Entwicklung eines attraktiven Nahversorgungsbereichs mit einen Angebot an Dienstleistungs-, Versorgungs- und Gewerbeeinrichtungen, ein Kerngebiet gemäß § 7 Bau­nutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.

 

Die Bebauung soll sich in das vorstädtisch geprägte Ortsbild integrieren, daher soll das Maß der Nutzung wesentlich unter den in § 17 der BauNVO festgelegten Obergrenzen bleiben. Demzu­folge sollen die Grundflächenzahl auf 0,35, die Geschossflächenzahl auf 0,7 und die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt werden.

Im Kerngebiet wäre auch die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel zulässig, der über eine Nahversorgung hinausgehen würde. Im Kerngebiet sind daher der Anteil von Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben auf ein Maß zu begrenzen, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die Zentren, z. B Ortsteilzentrum Achillesstraße nicht gefährdet. Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsflächen auf 800 m² durch die textliche Festsetzung Nr. 8 sind schädliche Auswirkungen auf die Zentren nicht zu befürchten.

Das Kerngebiet ist, entsprechend den „Entwicklungsgrundsätzen“ in den Richtlinien zum Dar­stellungsumfang - Entwicklungsrahmen (RL-FNP) aus der im FNP Berlin dargestellten Wohnbau­fläche (W3 und W4) entwickelbar, da es mit einer Fläche von insgesamt ca. 1,45 ha und durch eine Begrenzung der Verkaufsfläche für Einzelhandelsflächen sowie mit seiner Bedeutung als untergeordnet eingestuft werden kann.

 

Die überbaubaren Gründstücksflächen sollen, durch Baugrenzen bestimmt, als „Baufenster“ fest­gesetzt werden. Durch diese flächenmäßige Ausweisung bleibt der größte Teil des Kerngebiets überbaubare Fläche. Es soll die offene Bauweise festgesetzt werden - unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauungsstruktur - um eine, dem Ortsbild entsprechende, Bauweise zu sichern.

 

Im straßenseitigen Bereich der Grundstücke am Hubertusdamm und der Straße Am Danewend soll ein Bereich in einer Breite von 5 m, an der Bahnhofstraße in einer Breite von 4 m von Be­bauung freigehalten werden, um auch im Kerngebiet die ortstypischen Vorgärten zu sichern. Stellplätze und Garagen sollen daher ebenfalls ausschließlich innerhalb der Baugrenzen errichtet

 

 

werden. Zur Sicherung dieses Planungsziels sollen Stellplätze und Garagen durch die textliche Festsetzung Nr. 4 auf den nicht überbaubaren Flächen unzulässig sein.

Entlang der Bahntrasse soll ein Bereich in einer Breite von 8 m von Bebauung freigehalten wer­den, um den von der Bahn aus Betriebs- und Sicherheitsgründen geforderten Abstand zu sichern.

 

Mit diesen Festsetzungen wird die Nutzbarkeit der Grundstücke nur im städtebaulich dringend erforderlichen Ausmaß eingeschränkt. Durch die Festsetzung von Baufenstern soll den Eigen­tümern ein größtmöglicher Entwicklungsspielraum gegeben werden.

 

3.1.2.   Ausschluss von Nutzungen

Tankstellen

Mit der Festsetzung der Kerngebiete soll unmittelbar am Bahnhof Karow, auf den für Wohnen und andere sensible Nutzungen ungeeigneten Flächen, eine dem vorstädtisch geprägten Ortsbild entsprechende, bauliche Nutzung und städtebauliche Fassung der Bereiche am Bahnhof ermöglicht werden.

Tankstellen würden durch ihr charakteristisches Erschei­nungsbild dem Ziel, das vorstädtisch geprägte Ortbild zu erhalten und weiterzuentwi­ckeln, entgegenstehen. Aufgrund des begrenz­ten zur Verfügung stehenden Straßen- und Bau­raums am Bahnhof Karow sollen die Ansiedlung von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Tankstellen im Kerngebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO mit den textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 ausgeschlossen werden, um eine Verdrängung der oben genannten Nutzungen zu verhindern.

 

Vergnügungsstätten

Aufgrund des räumlich engen Nebeneinanders der geplanten Nutzungen im Kerngebiet und der vorhandenen reinen und allgemeinen Wohnnutzungen außerhalb des Geltungsbereichs, sollen Vergnügungsstätten zur Wahrung der Sozialverträglichkeit nur ausnahmsweise zulässig sein. Als besondere Unterarten von Vergnügungsstätten sollen jedoch Spielhallen und die Schau­stellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorfüh­rungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO durch die textliche Fest­setzung Nr. 3 ausgeschlossen werden. 

Es handelt sich um ein vorstädtisch geprägtes Siedlungsgebiet am Bahnhof Karow. Daher ist es erforderlich, die eher in innerstädtischen Lagen typische Struktur mit Vergnügungsstätten auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung von Spielhallen und von Betrieben zur Schaustellung von Personen einhergehenden Verdrängungsef­fekte von verbrauchernahen Versorgungseinrichtungen und die damit verbundene Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie Absenkung des Niveaus der umge­benden kleineren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen, die selbst von einer einzel­nen derartigen Vergnügungsstätte ausgehen können, wird durch den Ausschluss dieser Ein­richtungen im Bebauungsplan vermieden. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Einschrän­kung von Vergnügungsstätten als auch der Ausschluss von Spielhallen und Peep-, Sex-, und Live-Shows, deren Ansiedlung eine funktionale Aufwertung des Gebiets sowie die bedarfsge­rechte Versorgung der Bevölkerung zusätzlich erschwert und damit die Umsetzung der städte­baulichen Konzeption des Bebauungsplans beeinträchtigt, im besonderen Maße gerechtfertigt.

Durch einen Ausschluss der genannten Nutzungen bleibt jedoch die Gebietstypik gewahrt.

 

Werbeanlagen

Das Kerngebiet liegt in einem vorstädtischen Bereich. Dieser unterscheidet sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - vorstädtische, kleinteilige Bebauung mit Wohnhäusern von einem in­nerstädtischen Kernbereich. Daher ist an eine Gestaltung der Fassaden auch im Hinblick auf die Werbung ein hoher Anspruch zu stellen. Mit dem Bebauungsplan soll für die Gestaltung der Werbung ein lenkender Rahmen vorgegeben werden. Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind an dieser Stelle untypisch und würden sowohl das Ortsbild als auch die in unmittelbarer Nähe am Hubertusdamm vorhandene Wohnnutzung beeinträchtigen. Daher sollen sie durch die

 

textliche Festsetzung Nr. 7 ausgeschlossen werden. Oberhalb des 2. Vollgeschosses sollen Werbeanlagen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 AGBauGB generell ausgeschlossen werden, da höhere Werbeanlagen zu einer städtebaulichen Wirkung führen würde, die sich in dem vorstädtisch geprägten Ortsbild nicht einfügt. Ebenfalls zur Wahrung des typischen vorstädtischen Ortsbilds sollen Werbepylone im Kerngebiet auf eine Höhe von circa sieben Meter begrenzt werden. Im Regelfall haben die Pylone eine Höhe von sechs m, so dass keine außergewöhnliche Einschränkung der Nutzung zu erwarten ist.

 

3.1.3.   Lärmschutz

Der Geltungsbereich wird von mehreren Schallquellen tangiert:
durch die direkt angrenzende S- und Fernbahntrasse,
durch den Kfz-Verkehr auf dem Hubertusdamm und die Bahnhofstraße sowie
durch Lärmimmissionen des Liefer- und Kundenverkehrs in den geplanten Kerngebieten.

Zur Untersuchung der Auswirkungen durch die unterschiedlichen Schallquellen wurde eine Schalltechnische Untersuchung (Lärmgutachten) beauftragt.

Das Gutachten ergab, dass durch den Schienenverkehrslärm (insbesondere durch den Güter­zugverkehr nachts) die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für eine (angenommene) Wohnnutzung um 15 bis 20 dB(A) erheblich überschritten werden. Daher ist die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen entlang der Bahntrasse erforderlich. Neben Ge­schäfts-, Büro und Verwaltungsgebäuden sind im Kerngebiet auch Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 und Abs. 3 Nr. 2 zulässig. Aufgrund der hohen Belastung sollen zum Schutz vor Lärm und damit verbundenen Gesundheitsschäden Aufenthaltsräume in den bahnzugewandten Gebäudeseiten durch die textliche Festsetzung Nr. 5 ausgeschlossen werden. Diese Fest­setzung schränkt zwar in geringem Maß die Nutzbarkeit der Grundstücke ein, ist aber zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.

 

Zur Gewährleistung einer ausreichenden Aufenthaltsqualität in Gebäuden sind auch hierfür passive Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ erforderlich.

Bei Gebäuden, z. B. Hubertusdamm 57 (bahnzugewandte Gebäudeseite) ergibt sich, bei einem Beurteilungspegel von 74 dB(A) ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 77 dB (A), der Lärmpegelbereich VI (76 – 80 dB (A)). Es ist daher ein erforderliches Schalldämmmaß von 50 dB für Aufenthaltsräume erforderlich. Die Schalldämmmaße für Büro- und Arbeitsräume sind wie in der DIN 4109, Tabelle 8 vorgesehen eine Klasse (5 dB) niedriger. Die DIN 4109 ist als technische Baubestimmung zu beachten und ist daher nicht mehr Regelungsinhalt der Festsetzung eines Bebauungsplans.

 

Die Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass die angenommene Nachtanlie­ferung für Einzelhandelsflächen zu einer unzulässigen Immissionssituation führen kann. Es ent­spricht daher dem Stand der Technik, dass Laderampen in akustisch wirksamer Einhausung als Schleuse ausgeführt werden, die die Schallemission wirksam verringern.

Mit der im Gutachten getroffenen Annahme eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels von 55 dB je m² am Tage und 40 dB je m² in der Nacht sollen unzumutbare Lärmbelästigungen der Wohnnutzung in den Wohngebieten östlich des Hubertusdamms durch die Kerngebiete, z. B. Nachtanlieferung vermieden werden. Die Lärmemissionen des Kernge­bietes sollen soweit begrenzt sein, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen im Wohngebiet zu erwarten sind. Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 soll daher geregelt werden, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass der von den Kerngebieten ausgehende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungs­pegel die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 einhält.

 

3.2.      Verkehrsflächen

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Straßenverkehrsflächen der Bahnhof­straße, des Hubertusdamms und der Straße Am Danewend sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt werden. Da die Planunterlage des Bebauungsplans die Einteilung der Verkehrsfläche im Bestand darstellt, der

 

Bebauungsplan aber keine Regelungen bezüglich der Einteilung der künftigen Straßenverkehrs­fläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung enthalten soll, soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 die textliche Festsetzung Nr. 9 in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche obliegt dem zuständigen Fachplanungsamt, eine abschlie­ßende Regelung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

 

Die Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 und eine Teilfläche des Hubertusdamms 62 sollen als Verkehrsfläche besonderer Zeckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ für einen 2. nördlichen Zugang zum Bahnhof mit Aufzug sowie einer Buswendeanlage, einer Aufstellfläche für Busse, Taxen und Behindertenparkplätze, sowie eine ausreichende Zahl von Fahrradstellplätzen gesichert werden.

 

Für die verkehrliche Erschließung des geplanten Nordausgangs des Bahnhofs mit dem ÖPNV wurden 2 Varianten untersucht und gegenübergestellt.

 

Die Variante 1 mit einer Doppelbusbucht im Hubertusdamm erfordert den Umbau des Hubertus­damms, den Grunderwerb des Grundstücks Hubertusdamm 62 für den Bau der Zuwegung zum Bahnhof, den Bau der Doppelbusbucht sowie den Grunderwerb für die Umverlegung des vor­handenen Gehwegs mit einer Fläche von ca. 250 m². Das Fällen der betroffenen Straßenbäume und der Gehwegneubau mit Baumneupflanzungen sind erforderlich.

Die Streckenführung über die Kerkowstraße und die Frundsbergstraße des Busses dient da­bei als Buswendeschleife. Die Kerkow- und Frundsbergstraße sind jedoch für eine derartige Belas­tung nicht ausgebaut. Diese Straßen benötigen bei Beibehaltung der derzeitigen Linienführung eine grundlegende Erneuerung. An den Endhaltestellen würden Busse nach wie vor auf der Fahrbahn des Hubertusdamms stehen und für den KfZ-Verkehr und die querenden Fußgänger ein Gefährdungspotential darstellen.

 

Die Variante 2 mit Bahnhofsvorplatz erfordert zusätzlich den Erwerb der Grundstücke Hubertus­damm 60 und 61 mit einer Fläche von ca. 2000 m². Hinzu kommen mittelfristig die Herstellungs­kosten für den Bahnhofsvorplatz mit Buswendeanlage, Taxistand und Behindertenparkplätzen.

 

Die Buswendeanlage auf dem Bahnhofsvorplatz bietet für den ÖPNV-Nutzer einen kürzeren Umsteigeweg zwischen Bahnabgang und Bushaltestelle. Darüber hinaus ermöglicht eine Buswendeanlage einen variableren, bedarfsgerechten Einsatz der Buslinien. Die Buslinien können bei Bedarf auch als Ringbuslinien in zwei Richtungen gefahren werden. Weiterhin würde eine Wendeschleife durch das Wohngebiet an der Kerkowstraße und der Frundsbergstraße einschließlich deren Ertüchtigung entfallen.

Eine Buswendeanlage direkt am 2. Bahnhofausgang ist daher mittel- bis langfristig die Vor­zugsvariante für einen bedarfsgerechten ÖPNV-Umsteigepunkt.

 

Das Bezirksamt hat sich zur Fortführung der Planung mit der Variante 2 entschlossen, dessen Flächensicherung mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgt wird.

 

4.         Flächenbilanz

 

Das Plangebiet ist ca. 2,42  ha groß,

hiervon entfallen

auf Straßenverkehrsflächen etwa 6500 m²,

auf Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ca. 2700 m² und

auf zwei Kerngebiete,

einmal 5830 m² mit einer bebaubaren Grundfläche (GR) von 2040 m² und

einmal 8630 m² mit einer max. GR von 3020 m².

 

 

 


 

III.        Auswirkungen des Bebauungsplans

 

1.                  Auswirkungen auf die Umwelt

 

Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, Kerngebiete sowie einen 2. Zugang zum Bahnhof Karow als ÖPNV-Umsteigepunkt zu den Buslinien planungsrechtlich zu ermöglichen. In Folge der Nachverdichtung ist eine Bodenversiegelung zu erwarten, die sich aus der bisher planungs­rechtlich zulässigen Bebauung (§ 34 BauGB) ableiten ließe. Da der Bebauungsplan der Nach­verdichtung bzw. der Innenentwicklung dient, soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a (Be­bauungspläne der Innenentwicklung) angewandt werden.

 

Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB:

1.      Der Plan darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO von insgesamt weniger als 20 000 Quadratmetern festgesetzt werden soll.

Durch den Bebauungsplan können Bauvorhaben am Bahnhof Karow, entlang des Huber­tusdamms mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 5060 m² realisiert werden. Es werden durch den Bebauungsplan keine nach dem UVPG oder Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Damit ist diese Zulassungsvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt.

 

2.      Der Plan beeinträchtigt auch keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitate, - FFH) oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun­desnaturschutzgesetzes.

Die nächst gelegenen FFH-Gebiete sind mit über 2 km (Schlosspark Buch), über 5 km (Falkenberger Rieselfelder) und über 6 km (Tegeler Fließtal, gleichzeitig Europäisches Vogelschutzgebiet) so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele durch den Plan ausgeschlossen werden kann. Damit ist auch diese An­wendungsvoraussetzung für das beschleunigte Verfahren erfüllt.

 

3.  Die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 42 Bundesnatur­schutzgesetz (BNatSchG) wird beachtet. Im Rahmen des Bebauungsplans soll durch eine Untersuchung nachgewiesen werden, inwieweit mit den Planungen die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten (Lebensstätten besonders oder streng geschützter Arten) beeinträchtigt werden.

Der Bereich, in dem das Plangebiet liegt, gehört nach Beschreibung des Umweltatlasses Berlin (Bodengesellschaften) zu den versiegelten Flächen (31-40%) aus Regosol, Para­rendzina und Hortisol, Siedlungsfläche auf Talsanden zum Teil auf Aufschüttung.

Die Vegetationstypen im bebauten Bereich gemäß dem Umweltatlas sind mit Scherrasen (20-40 %), Zier- und Nutzgärten mit Hackunkrautfluren (10-30 %), sowie Obstbaumbe­stände mit Hackunkrautfluren oder Rasenflächen (0-20 %) (Einzel- und Wochenendhaus­gebiete, Kleingärten, Dörfer) angegeben. Die Vegetation auf Freiflächen der Bahnanlagen sind Salzkraut-Herbizidvegetation (5%) und Queckenfluren (5 %).

Aufgrund der vorkommenden Bodengesellschaften und Vegetationstypen sind daher be­sonders oder streng geschützter Arten nicht zu erwarten.

 


 

2.                  Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin

 

Grundstücksflächen müssen für den Bahnhofsvorplatz am geplanten 2. Ausgang des Bahnhofs Karow erworben werden.

Der 2. Ausgang ist bei der Deutschen Bahn AG bestellt und sie führt die Plangeneh-migung durch. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung tätigt den für die Zuwegung zum Zugangstunnel notwendigen Grunderwerb des Grundstücks Hubertusdamm 62.

Die Sicherung des Bahnhofsvorplatzes mit einer Buswendeanlage, Fahrradabstellanlage, Behindertenstellplätzen und Taxistand erfordert zusätzlich den Erwerb der Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 mit einer Gesamtfläche von ca. 2000 m², dessen Finanzierung das Bezirksamt Pankow sichern muss.

 

Auf den Grundstücken Hubertusdamm 63-65 beabsichtigt ein Investor, einen Lebensmitteleinzelhandel mit den zugehörigen Stellplätzen zu errichten. Dieses Vorhaben ist nach geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) aufgrund der Kubatur des beabsichtigten Baukörpers nicht zulässig. Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben geschaffen werden. Der Investor hat sich bereits die Flächen für den Lebensmittelmarkt und auch die für den Bahnhofsvorplatz benötigten Flächen vertraglich mit einem Rücktrittsrecht bis Ende 2007 gesichert. Der Investor ist bereit, die für den Bahnhofsvorplatz erforderlichen Flächen an den Bezirk zu verkaufen.

 

Auf den Bezirk kommen haushaltsmäßige Auswirkungen in Höhe von maximal

ca. 405.000 € für Grundstückserwerbskosten und Herstellungskosten für den Bahnhofs-vorplatz zu. Ein entsprechender Haushaltstitel besteht derzeit weder im Haushaltsplan 2007 noch in der vom Bezirksamt beschlossenen Anmeldung für die Investitionsplanung 2007 bis 2011. Die Ausgaben sind durch das zuständige Tiefbauamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereit zu stellen.

 

 

 

 

 

 


 

IV.        Verfahren

1.         Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse

 

Das damalige Bezirksamt Weißensee hat mit Beschluss vom 10. Dezember 1991 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII - 23 beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 24. Januar 1992 im Amtsblatt für Berlin Nr. 4 auf Seite 184 bekannt gemacht. Die BVV hat diesen Beschluss auf Ihrer Sitzung am 11.03.1992 zur Kenntnis genommen.

Am 6. Dezember 1994 hat das damalige Bezirksamt Weißensee beschlossen, den Geltungsbe­reich um Abschnitte der Straßenflächen zu erweitern sowie den Titel des Bebauungsplanes zu ändern. Dieser Beschluss wurde von der BVV zur Kenntnis genommen und am 6. Dezember 1994 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 4152 bekannt gemacht.

 

2.         Frühzeitige Bürgerbeteiligung 

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand für den Bebauungsplan XVIII – 23 in der Zeit vom 12. Dezember 1994 bis einschließlich 2. Januar 1995 im Stadtpla­nungsamt in der Berliner Allee 100 statt. Ein Beschluss über das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durch das damalige Bezirksamt Weißensee am 11. April 1995 gefasst und von der BVV am 10. Mai 1995 zur Kenntnis genom­men.

 

3.         Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 2. Mai bis einschließlich 9. Juni 1995.

Es wurden 26 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt. Von denen die geantwortet haben, haben 13 TÖB keine Bedenken geäußert. Die BEWAG, und GASAG weisen jedoch auf ihre Leitungen im Bestand hin. Da die Leitungen sich im öffentlichen Straßenland befinden, ist eine Regelung durch den Bebauungsplanentwurf nicht notwendig. Die Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergab im Wesentlichen nachfolgende Änderungen.

Das Planungsziel Mischgebiet, Gemeinbedarfsfläche wurde in Kerngebiet geändert. Aufgrund der hohen Schienenfernverkehrslärmbelastung ist eine Neuplanung für Wohnnutzung im Mischgebiet aus Immissionsschutzgründen nicht möglich. Die Art der Nutzung wurde daher entsprechend in Kerngebiet geändert. Der Abstand der Baugrenzen wurde einheitlich auf einen Abstand von ca. 8 m zum Bahngelände vergrößert, damit aus technologischen Gründen und Sicherheitsgründen der Eisenbahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Die textlichen Festsetzungen zu den Pflanzbindungen und zu der Versickerung von anfalllenden Niederschlagswasser zur Anreicherung des Grundwassers wurden gestrichen. Die textlichen Festsetzung zum Lärmschutz wurden entsprechend ihrer Erforderlichkeit überarbeitet bzw. angepasst.

Anstatt der Sicherung von zwei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung im Geltungsbe­reich als Zugänge zu den Bahnhofs-Abgängen wird nur noch eine Verkehrsfläche am nördlichen Bhf-Abgang als Bahnhofsvorplatz für einen Zugang, eine Buswendeanlage und Endhaltestelle, Fahrradabstellanlagen, Taxistand und Behindertenparkplätze gesichert.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zum Bahngelände wurde richtig dargestellt. Die Plan­zeichnung des Bebauungsplanentwurfs wurde entsprechend überarbeitet.

 

4.         Änderung der Planungsziele

 

Das damalige Bezirksamt Weißensee hat am 18. Februar 1997 u. a. beschlossen, die Planungs­ziele des Bebauungsplanentwurfs XVIII-23 sind – ausgehend von der planungsrechtlichen Siche­rung des 2. Ausganges am Nordende des Bahnhofs Karow – dahingehend zu ändern, dass das Gelände zwischen der S-Bahntrasse, Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofsstraße als Kerngebiet, Verkehrsfläche bzw. Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird, die Verkehrsfläche am Hubertusdamm auf Höhe des zukünftigen Nordausganges so erweitert wird, dass eine Auf­stellfläche für Busse, Taxen und Behindertenstellplätze möglich werden, die Verkehrsfläche un­

 

mittelbar vor dem zukünftigen Nordausgang so bemessen wird, dass eine ausreichende Zahl von Fahrradabstellplätzen möglich wird.

Der Beschluss wurde damit begründet, dass der vorhandene südliche Ein- /Ausgang des Bahn­hofs Karow keine Erwei­terungsmöglichkeiten hinsichtlich notwendiger Aufstellflächen für Busse, Taxen und für die Anlage von Stellplätzen für Behinderte bietet und das Ziel nur über den Bau eines zusätzlichen Nordausgangs zu realisieren ist. Um die Nahversorgung der Bevölkerung zu ge­währleisten, soll die Fläche zwischen Bahndamm und Hubertusdamm als Kerngebiet festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Mischgebietes wird nicht weiterverfolgt, da die Emissionen, welche von der Bahn und besonders vom Bahnhof ausgehen, eine mögliche Wohnnutzung be­einträchtigen würden. Eine Einzelhandels- bzw. Kleingewerbeentwicklung ist -  östlich der Bahn­trasse – anzustreben.

Die Änderung der Planungsziele des Bebauungsplans XVIII-23 hat die BVV am 12. März 1997 (III/428) zu Kenntnis genommen.

 

Da eine kurzfristige Realisierung der Planung nicht in Aussicht stand, ruhte das Planverfahren bis 2006. Eine Fläche für die Gemeinbedarfseinrichtung Jugendfreizeitstätte soll nicht mehr Gegen­stand des Bebauungsplanverfahrens sein, da aufgrund der aktuellen Bevölkerungsentwicklung die Sicherung einer weiteren Einrichtung im Ortsteil Karow nicht mehr erforderlich ist.

Nunmehr gibt es konkrete Absichten eines Investors, eine Einzelhandelseinrichtung zur Nahversorgung auf den Grundstücken Hubertusdamm 62 bis 65 zu errichten. Die Freihaltung einer Fläche für die Einordnung eines 2. nördlichen Zugangs zum Bahnhof Karow einschließlich Busendhalte­stelle und –wendeanlage ist auch berücksichtigt.

Der 2. Ausgang am Bahnhof Karow mit einem Behindertenaufzug wurde von der Senatsverwal­tung für Stadtentwicklung bei der Deutschen Bahn AG bestellt. Eine Realisierung auf Grundlage einer Plangenehmigung ist bis 2008 geplant. Das Ergebnis hinsichtlich der Zuwegung wird in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

Mit den geänderten Zielen des Bebauungsplans, die nunmehr Kerngebiet, Straßenverkehrsflä­che, Verkehrsfläche der besonderen Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ sind, soll die Beteili­gung der Behörden nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.

 

 


 

V.         Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

 

 

 

 

 

Berlin, den                .2006

 
Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 
 
                       
Carrasco

 

Anlage: Textliche Festsetzungen

 

Textliche Festsetzung Nr. 1
Im Kerngebiet ist die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannte Nutzung (Tankstellen) nicht zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO

 

Textliche Festsetzung Nr. 2

Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO

 

Textliche Festsetzung Nr. 3

Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sind unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO

Textliche Festsetzung Nr. 4

Im Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen unzulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4  BauGB i.V. mit § 23  Abs. 5 BauNVO

Textliche Festsetzung Nr. 5
Zum Schutz vor Schienenverkehrslärm sind auf den Grundstücken Aufenthaltsräume in Wohnungen, die zu einer bahnzugewandten Gebäudeseite ausgerichtet sind, unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

 

Textliche Festsetzung Nr. 6
In den Kerngebieten sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemis­sionen soweit begrenzt sind, dass der von den Kerngebieten ausgehende immissions­wirksame flächenbezogene Schallleistungspegel 55 dB / m² am Tage (6 - 22 Uhr) und 40 dB / m² in der Nacht (22 - 6 Uhr) nicht überschreitet. Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel). Sie dürfen 55 dB / m² am Tage (6 - 22 Uhr) und 40 dB / m² in der Nacht (22 - 6 Uhr) nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)

 

Textliche Festsetzung Nr. 7
Im Kerngebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht unzulässig. Werbeanlagen sind im Kerngebiet oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig. Im Kerngebiet sind Werbepylone nur bis zu einer Höhe von 57,1 m über NHN zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 AGBauGB

 

Textliche Festsetzung Nr. 8
Die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben darf eine Größe von 800 m² nicht überschreiten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO

 

Textliche Festsetzung Nr. 9

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und die Verkehrsfläche besonderer

Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 

 

 

 
 

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