Drucksache - VI-0031  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 3-12 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.12.2006 
3. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK gem. § 15 BezVG, 13.12.2006

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2006

 

 

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache – Nr.: VI-0031

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gem. § 15 BezVG

 

 

Betr.: Aufstellung des Bebauungsplans 3-12 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                  2006 beschlossen:

 

I.          Für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird der

Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-12 aufgestellt.

 

Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Amt für Planen und Genehmigen beauftragt.

 

 

 

Begründung:

 

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 10,5 ha und liegt an der nördlichen Grenze des Ortsteils Weißensee zwischen Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelkestraße im Gewerbe­gebiet Weißensee, nördliche Berliner Allee. Geprägt wird es durch eine inhomogene Bebauung mit verschiedenen gewerblichen Nutzungen und dazwischen liegenden Brachflächen. Ein Teil des Geländes wird zurzeit für Nutzungen gewerblicher Art entwickelt. Geltende planungsrechtliche Beur­teilungsgrundlage ist der § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP – in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 ABl. S. 95), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426) stellt den Gel­tungsbereich als gewerbliche Baufläche dar.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-12 befindet sich in einem Bereich für den das Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich - EpB (Senatsbeschluss Nr. 2447/99 vom 07.09.1999, die Überarbeitung wurde in der Sitzung des Senats am 07.09.2004 beschlossen) übergeordnete Planungsziele des Landes Berlin definiert. Die Flächen inner­halb der Kulisse des EpB sind für die Wirtschaftspolitik des Landes Berlin von besonderer Bedeutung, um die Verfügbarkeit kostengünstiger Gewerbeflächen sicherzustellen.

 

Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Gewerbe (Senatsbeschluss Nr. 2448/99) formuliert für das Gewerbegebiet Weißensee das städtebauliche Ziel, die Flächen für Betriebe des verarbei­tenden Gewerbes und produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorzuhalten.

 

Zur Sicherung dieser Ziele sollen nicht produktionsgeprägte Nutzungen, insbesondere groß­flächige Einzelhandels- und Freizeitnutzungen, ausgeschlossen werden.

 

Das bezirkliche Zentrenkonzept (BA-Beschluss Nr. V-1193/05 vom 6. Dezember 2005) emp­fiehlt, das östliche Drittel des Geltungsbereichs zukünftig als Fachmarktzentrum zu entwi­ckeln.

 

Etwa 1,5 km südlich des Geltungsbereichs befindet sich das Stadtteilzentrum Berliner Allee, Bestandteil des Stadtentwicklungsplans Zentren 2020 (StEP Zentren 2), (Senatsbeschluss vom 22.3.2005) und des bezirklichen Zentrenkonzepts. In gleicher Entfernung westlich vom Geltungsbereich befindet sich das im Zentrenkonzept dargestellte Nahversorgungszentrum Heinersdorf an der Romain-Rolland-Straße.

 

Anlass für die Planaufstellung sind konkrete Bauabsichten auf den Grundstücken Berliner Allee 301 bis 311.

 

Die beabsichtigte bauliche Nutzung durch Einzelhandelseinrichtungen für den periodischen Bedarf sowie zentrenrelevanter Sortimente widerspricht den o.g. städtebaulichen Entwicklungszielen.

 

Zur Sicherung der dringenden Gesamtinteressen des Landes Berlin und der bezirklichen Ziele soll der Bebauungsplan 3-12 aufgestellt werden. Das beabsichtigte Bauvorhaben ist auch nach dem geltenden Planungsrecht gem. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nicht genehmigungsfähig.

 

Zur Bestimmung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen und damit Erhöhung der Planungssicherheit der Grundstückseigentümer und Bauwilligen sollen mit dem Bebauungsplan eindeutige planungsrechtliche Regelungen geschaffen werden.

Der Bebauungsplan soll Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das gesamte Plangebiet festsetzen. Im Sinne des EpB sollen Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten, selbständig genutzte Geschäftsgebäude sowie Einzelhandelseinrichtungen für den periodischen Bedarf ausgeschlossen werden.

Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sowohl solche mit zentrenrelevantem Sortiment als auch solche für den periodischen Bedarf sollen ausgeschlossen werden, weil von ihnen schädigende Auswirkungen auf die bezirklichen Zentren, insbesondere auch der Nahversorgungszentren zu erwarten sind.

 

Neben der Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche würden die hiervon beanspruchten Flächen auch der gewerblichen Nutzung im Sinne des StEP Gewerbe und des EpB, aber auch des bezirklichen Zentrenkonzeptes entzogen.

 

Konkrete Festsetzungen zur Überbaubarkeit der Grundstücke werden im weiteren Verfahren definiert. Die öffentlichen Verkehrsflächen sollen durch Festsetzung von Straßenbegren­zungslinien gesichert werden.

 

Die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt werden im weiteren Verfahren ermittelt.

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die haushaltsmäßigen Auswirkungen werden im Rahmen des Planverfahrens fortlaufend überprüft.

Durch den Bebauungsplan werden keine privaten Grundstücksflächen in Anspruch genommen, so dass sich aus der Planung keine Übernahme- oder Entschädigungsansprüche ergeben. Die Bandbreite der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet wird durch die Planung eingeschränkt. Eine wesentliche, die Schwelle der Erheblichkeit überschreitende und damit Entschädigungsansprüche begründende Bodenwertminderung ist dadurch nicht zu erwarten.

 

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Im weiteren Verfahren werden die Auswirkungen ermittelt.

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                               Almuth Nehring-Venus

Bezirksbürgermeister                                     Bezirksstadträtin

                                                                        für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 

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