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Drucksache - VI-0031
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2006
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
– Nr.: VI-0031 Vorlage
zur Kenntnisnahme
für die
Bezirksverordnetenversammlung gem. § 15 BezVG Betr.: Aufstellung
des Bebauungsplans 3-12 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen
der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee,
Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im
Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß
§ 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2006
beschlossen: I. Für
das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93,
Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße
sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
wird der Bebauungsplan mit der
Bezeichnung 3-12 aufgestellt. Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Amt für
Planen und Genehmigen beauftragt. Begründung: Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 10,5 ha und
liegt an der nördlichen Grenze des Ortsteils Weißensee zwischen Berliner Allee,
Nüßlerstraße und Roelkestraße im Gewerbegebiet Weißensee, nördliche Berliner
Allee. Geprägt wird es durch eine inhomogene Bebauung mit verschiedenen
gewerblichen Nutzungen und dazwischen liegenden Brachflächen. Ein Teil des
Geländes wird zurzeit für Nutzungen gewerblicher Art entwickelt. Geltende
planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist der § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP – in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 ABl. S. 95), zuletzt geändert
am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426) stellt den Geltungsbereich als gewerbliche
Baufläche dar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-12 befindet sich
in einem Bereich für den das Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich - EpB (Senatsbeschluss Nr. 2447/99 vom 07.09.1999, die Überarbeitung
wurde in der Sitzung des Senats am 07.09.2004 beschlossen) übergeordnete
Planungsziele des Landes Berlin definiert. Die Flächen innerhalb der Kulisse
des EpB sind für die Wirtschaftspolitik des Landes Berlin von besonderer
Bedeutung, um die Verfügbarkeit kostengünstiger Gewerbeflächen sicherzustellen.
Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Gewerbe (Senatsbeschluss
Nr. 2448/99) formuliert für das Gewerbegebiet Weißensee das städtebauliche
Ziel, die Flächen für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und
produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorzuhalten. Zur Sicherung dieser Ziele sollen nicht produktionsgeprägte
Nutzungen, insbesondere großflächige Einzelhandels- und Freizeitnutzungen,
ausgeschlossen werden. Das bezirkliche Zentrenkonzept (BA-Beschluss Nr.
V-1193/05 vom 6. Dezember 2005) empfiehlt, das östliche Drittel des
Geltungsbereichs zukünftig als Fachmarktzentrum zu entwickeln. Etwa 1,5 km südlich des Geltungsbereichs befindet sich
das Stadtteilzentrum Berliner Allee, Bestandteil des Stadtentwicklungsplans
Zentren 2020 (StEP Zentren 2), (Senatsbeschluss vom 22.3.2005) und des
bezirklichen Zentrenkonzepts. In gleicher Entfernung westlich vom
Geltungsbereich befindet sich das im Zentrenkonzept dargestellte
Nahversorgungszentrum Heinersdorf an der Romain-Rolland-Straße. Anlass für die Planaufstellung sind konkrete
Bauabsichten auf den Grundstücken Berliner Allee 301 bis 311. Die beabsichtigte bauliche Nutzung durch
Einzelhandelseinrichtungen für den periodischen Bedarf sowie zentrenrelevanter
Sortimente widerspricht den o.g. städtebaulichen Entwicklungszielen. Zur Sicherung der dringenden Gesamtinteressen des
Landes Berlin und der bezirklichen Ziele soll der Bebauungsplan 3-12
aufgestellt werden. Das beabsichtigte Bauvorhaben ist auch nach dem geltenden
Planungsrecht gem. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nicht genehmigungsfähig. Zur Bestimmung der zulässigen bzw. unzulässigen
Nutzungen und damit Erhöhung der Planungssicherheit der Grundstückseigentümer
und Bauwilligen sollen mit dem Bebauungsplan eindeutige planungsrechtliche
Regelungen geschaffen werden. Der Bebauungsplan soll Gewerbegebiet (GE) im Sinne des
§ 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das gesamte Plangebiet festsetzen. Im
Sinne des EpB sollen Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten, selbständig
genutzte Geschäftsgebäude sowie Einzelhandelseinrichtungen für den periodischen
Bedarf ausgeschlossen werden. Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässigen
Einzelhandelsbetriebe, sowohl solche mit zentrenrelevantem Sortiment als auch
solche für den periodischen Bedarf sollen ausgeschlossen werden, weil von ihnen
schädigende Auswirkungen auf die bezirklichen Zentren, insbesondere auch der
Nahversorgungszentren zu erwarten sind. Neben der Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche
würden die hiervon beanspruchten Flächen auch der gewerblichen Nutzung im Sinne
des StEP Gewerbe und des EpB, aber auch des bezirklichen Zentrenkonzeptes
entzogen. Konkrete Festsetzungen zur Überbaubarkeit der
Grundstücke werden im weiteren Verfahren definiert. Die öffentlichen
Verkehrsflächen sollen durch Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien
gesichert werden. Die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt werden im
weiteren Verfahren ermittelt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die haushaltsmäßigen
Auswirkungen werden im Rahmen des Planverfahrens fortlaufend überprüft. Durch den Bebauungsplan
werden keine privaten Grundstücksflächen in Anspruch genommen, so dass sich aus
der Planung keine Übernahme- oder Entschädigungsansprüche ergeben. Die
Bandbreite der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet wird durch die Planung
eingeschränkt. Eine wesentliche, die Schwelle der Erheblichkeit überschreitende
und damit Entschädigungsansprüche begründende Bodenwertminderung ist dadurch
nicht zu erwarten. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung Im weiteren Verfahren werden
die Auswirkungen ermittelt. Kinder- und
Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Almuth
Nehring-Venus Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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