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Drucksache - VI-0030
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .11. 2006An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
VI-0030 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Nichtzustandekommen
des Bürgerbegehrens Wasserturmplatz Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hatte am 4.4. 2006 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Wasserturmplatz beschlossen. Gemäß § 45
Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz ist ein Bürgerbegehren zustande gekommen, wenn
es spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens von 3 % der bei der letzten BVV-Wahl festgestellten Zahl der Wahlberechtigten
unterstützt wird. Unterschriftsberechtigt sind die Wahlberechtigten, die zum
Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur BVV besitzen. Nach Ablauf
der 6-Monatsfrist zum Sammeln der Unterstützungsunterschriften sind die
Initiatoren des Bürgerbegehrens Wasserturmplatz mit Schreiben vom 17.10.2006
durch das Bezirksamt aufgefordert worden, die entsprechenden
Unterschriftslisten bis zum 31.10.2006 zur Prüfung einzureichen. Anstatt
prüffähige Unterschriftslisten vorzulegen, haben die Initiatoren des
Bürgerbegehrens in einer Pressemitteilung erklärt, lediglich 5.336 Unterstützungsunterschriften
gesammelt zu haben – notwendig waren 8.069 gültige Unterschriften. Das
Scheitern des Bürgerbegehrens wurde damit eingestanden. Die Anzahl
gültiger Unterschriften konnte durch das Bezirksamt nicht festgestellt werden. Haushaltsmäßige
Auswirkungen KeineGleichstellungsrelevante
Auswirkungen Keine Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung
Keine Kinder- und Familienverträglichkeit
Durch das
Scheitern des Bürgerbegehrens bleiben negative Auswirkungen für die
quantitativen und qualitativen Verbesserungen der Spielmöglichkeiten auf dem
Wasserturmplatz aus. Matthias
Köhne Bezirksbürgermeister |
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