Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-1332
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Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2006
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: V o r l a g e z u
r K e n n t n i s n a h m e für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Buch I, Landesgrenze, Straße 75, Straße 56, der südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die Straße 75 und einen Abschnitt der Straße 56 im Bezirk Weißensee, Ortsteil KarowWir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2006 Folgendes beschlossen: I. Dem Ergebnis der Auswertung und
Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wird
zugestimmt. II. Der Titel des Bebauungsplans wird wie folgt berichtigt:
Bebauungsplan XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für das
Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Karow / Am Kappgraben, Landesgrenze,
Siverstorpstraße, Strömannstraße, der südlichen Grenze des Grundstücks
Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die
Siverstorpstraße und einen Abschnitt der Strömannstraße mit Ausnahme des
Geländes zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg,
Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Karow. III. Für den Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. IV. Für den Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3
soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Begründung Zu I.: Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange wurden 44 Stellen mit Schreiben
vom 13.05.2002 beteiligt, von denen 35 Rückäußerungen eingingen. Sechs Träger
öffentlicher Belange haben Anregungen bzw. Hinweise geäußert. Wie aus der Auswertung und Abwägung ersichtlich (Anlage 1)
haben die Bedenken und Anregungen zu keiner Änderung der Planungsziele geführt.
Die Auswertung
führt zu redaktionellen Ergänzungen der Begründung und zu redaktionellen
Änderungen der Planunterlage, die hauptsächlich der besseren Lesbarkeit dienen,
aber zu keiner Änderung des Planinhalts führen. Die Auswertung und Abwägung hat folgende
Änderungen zur Folge: -
Die falsche
Zitierung der Blocknummern in der zu streichenden textlichen Festsetzung 1.7
wird geändert. -
Baugrenzen werden
in die Planzeichenerklärung unter Planunterlage aufgenommen. -
In die Begründung
zum Bebauungsplan XVIII-24-3 wird ein Hinweis aufgenommen, dass die sonstigen Festsetzungen des
Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-24-3 haben. -
Das Ziel 1.0.1
des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der
Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben,
wird in die Begründung unter „Planerische Ausgangssituation“
aufgenommen. -
Der Titel des zu
zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 ist aufgrund inzwischen geänderter
Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksnamens sowie des
durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geänderten Geltungsbereichs anzupassen.
Es handelt sich dabei um eine nachträgliche redaktionelle Berichtigung. Zu II.: Der Titel des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24,
festgesetzt durch Verordnung vom 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11), teilweise
geändert durch die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
XVIII-24-2 vom 25. Oktober 2005 (GVBl. S. 699), ist aufgrund inzwischen
geänderter Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksnamens
sowie des durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geänderten
Geltungsbereichs anzupassen. Es handelt sich dabei um eine nachträgliche
„redaktionelle Berichtigung“. Sie ist erforderlich, damit durch aktuelle Bezirks- und
Straßenbezeichnungen eine Anstoßwirkung bei der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans XVIII-24-3 und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange erreicht wird. Zu III., IV.: Das Bebauungsplanverfahren wurde vor Inkrafttreten der durch
das Europarechtsanpassungsgesetz Bau beschlossenen Änderungen des
Baugesetzbuchs (BauGB) eingeleitet. Das Planverfahren soll nach neuem Recht zu
Ende durchgeführt werden. Daher erfolgt eine zweite Beteiligung der Behörden
nach neuem Recht und eine öffentliche Auslegung. Die Planung
wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt. Es wird von einer
Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB) abgesehen. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine
Auswirkungen
Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungSiehe
Begründung zum Bebauungsplanentwurf (Anlage 2) Kinder- und Familienverträglichkeit
Da kein Bedarf für die bisherige Kita-Festsetzung mehr besteht, hat die
Festsetzung keine Auswirkungen auf Kinder und Familien. Anlagen 1. Ergebnis der Auswertung und Abwägung der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB 2. Begründung zum
Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 Burkhard Kleinert Martin FederleinBezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung
Anlage 1 der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
Ergebnis
der Auswertung und Abwägung der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplanentwurf
XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24, Ortsteil Karow
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden 44 Stellen
mit Anschreiben vom 13.05.2002 beteiligt, von denen insgesamt 35
Rückäußerungen ergingen. 6 Stellen haben Anregungen bzw. Hinweise vorgetragen. Ergebnis Die Auswertung der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange hat keine Änderungen des Planungsziels ergeben. Die
Abwägung führt zu redaktionellen Ergänzungen der Begründung und zu
redaktionellen Änderungen der Planunterlage, die hauptsächlich der besseren
Lesbarkeit dienen. Die Auswertung und Abwägung hat folgende Änderungen
zur Folge: o
Die falsche
Zitierung der Blocknummern in der zu streichenden textlichen Festsetzung 1.7
wird geändert. o
Baugrenzen werden
in die Planzeichenerklärung der Planunterlage aufgenommen. o
In die Begründung
zum Bebauungsplan XVIII-24-3 wird ein Hinweis aufgenommen, dass die sonstigen
Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-3 haben. o
Das Ziel 1.0.1 des Landesentwicklungsplans für den
engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und
Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben, wird in die Begründung unter „Planerische
Ausgangsituation“ aufgenommen. o
Der Titel des zu
zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 ist aufgrund inzwischen geänderter
Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksnamens sowie des
durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geänderten Geltungsbereichs anzupassen.
Es handelt sich dabei um eine nachträgliche redaktionelle Berichtigung. Folgende Träger haben keine Stellungnahme abgegeben: 1. BA Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Wohnungsamt 2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E (Landschaftsplanung) 3. Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, Abt. V B (Jugend) 4.
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, Abt. IX B (Sport, auch bei
Schulstandorten) 5. Landesschulamt, LSA ZSB 3 (Berufsbildende und sportbetonte
Schulen) 6. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle
Berlin PMD 43 7. Landesamt für Gesundheit und Soziales III B,
(Asylbewerber, Aussiedler, Kriegsflüchtlinge) 8. Deutsche Post Bauen GmbH 9.
Bezirksamt
Reinickendorf, Stadtplanungsamt Es wird davon
ausgegangen, dass diese Träger sich in ihren Belangen nicht berührt sehen. Folgende
Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgeben, aber keine Bedenken
geäußert Eingang 1. BA Pankow, Abt. Jugend,
Schule und Sport, Jugendhilfeplanung
23.05.2002
2. BA
Pankow, Abt. Gesundheit und Soziales, Gesundheitsamt 13.06.2002 3. BA
Pankow, Abt. Jugend, Schule und Sport, 4. BA Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbauamt
27.05.2002 5. BA Pankow, Abt. Finanzen, Personal und
Verwaltung, Finanzservice 17.05.2002 6. Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I E 21.06.2002 7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I
C/ I A/ I B 19.06.2002 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV
D 18.06.2002 9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt.
VII B 12.06.2002 10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt.
VIII D 11.06.2002 11. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung 12. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen, Abt. IV B 11.06.2002 13. Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz 14. Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit 21.06.2002 15. Der
Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt 16. Berliner
Feuerwehr, SE Bau- und Grundstücke 17. Landesbetrieb
für Informationstechnik (LIT Berlin) 18. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale
Leitungsverwaltung BI-G 11 11.06.2002 19. Berliner
Wasserbetriebe, Abt. NB-V/Tht 18.06.2002 20. Berliner Gaswerke (GASAG), Abt. T-BR-RR 12.06.2002 21. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Abt.
RFO 31 17.06.2002 22. Industrie-
und Handelskammer Berlin (IHK), Geschäftsführungsbereich 23. Handwerkskammer Berlin 23.07.2002 24. Landesverwaltungsamt Berlin, Abt. IV B 12 23.05.2002 25. Bezirksamt
Friedrichshain/ Kreuzberg, Abt. Stadtentwicklung und Bauen 26. Bezirksamt Mitte, Stadtplanungsamt 28.05.2002 27. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung 11.06.2002 28. Amt Ahrensfelde / Blumberg, Der Amtsdirektor 28.05.2002 29. Landkreis
Barnim, Der Landrat Amt für Wirtschaft, Planung und Bauwesen 30.05.2002 Folgende
Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise geäußert. Eingang 1. BA Pankow,
Abt. Stadtentwicklung, Vermessungsamt 11.06.2002 Stellungnahme: Es wird
folgender Hinweis gegeben: Der Plan trägt keine Unterschrift der
Vermessungsamtsleiterin,... . Mit dem Einreichen dieses Planes zur
Stellungnahme im Rahmen der TÖB ist jedoch die fehlende Unterschrift als ein
Verfahrensmangel zu werten. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für den Verfahrenschritt der Beteiligung der TÖB ist eine Unterschrift noch nicht erforderlich. Nach Herstellung des „Reinplans“ zur öffentlichen Auslegung wird dieser den rechtlichen Anforderungen entsprechen und auch die erforderlichen Unterschriften tragen. Stellungnahme: Der
jetzt vorgelegte Plan weist gegenüber der Ausfertigung des Vermessungsamts eine
textliche Ergänzung und Streichungen im Bestandsplan auf. Hierbei ist der
Hinweis zu geben, dass die textliche Ergänzung nicht in Übereinstimmung mit den
Festsetzungen des B-Plans XVIII-24 ist. Im Punkt 1.7 muss es richtig heißen:
„In den allgemeinen Wohngebieten Baublöcke Nr. 26 und 30 ist ...“ Wenn diese
Textfestsetzung so zitiert wird, muss die Blocknummerierung zur Orientierung
auch im Bestandsplan ersichtlich sein. Diese fehlt jedoch! Anderenfalls ist die
Veränderung mit der jetzt vorhandenen Lagebezeichnung Hofzeichendamm 13 und
Münchehagenstraße 59 zu lokalisieren. Abwägung: Dies ist richtig, die zu streichende textliche Festsetzung
1.7 wurde hinsichtlich der Blocknummern
falsch zitiert. Sie wird wie folgt redaktionell korrigiert: „In den allgemeinen
Wohngebieten der Baublöcke Nr. 26 und 30 ist jeweils....“ In
die Planunterlage werden die Blocknummern zur besseren Orientierung aufgenommen. 2. BA Pankow,
Abt. Stadtentwicklung, Amt für
Bauaufsicht und Denkmalschutz 11.06.2002 Stellungnahme: Die im
Handbuch verbindliche Bauleitplanung sowie der Planzeichenverordnung nicht
erläuterten Linienarten sollten gesondert ausgewiesen werden um Eindeutigkeit
zu erzeugen. Abwägung: Es geht aus
der Stellungnahme nicht hervor, welche Linienarten angemerkt werden. Eine
Prüfung des Plans hat folgendes ergeben. Bei den angesprochenen Linienarten handelt es
sich um Festsetzungen aus dem Bebauungsplan XVIII-24: - Umgrenzung von Flächen, die mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten belastet sind, und - Umgrenzung von Flächen mit Vorkehrungen
gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Da es sich hier um
eine Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplans XVIII-24 handelt und dessen
Festsetzungen weiterhin Bestand haben, er also für das Verständnis der
Festsetzungen mit heran gezogen werden muss, ist eine Erklärung der Darstellung
in der Zeichenerklärung der Planunterlage, nicht notwendig. Dies gilt ebenso
für die in die Planunterlage zu ergänzende Nummerierung der Baublöcke. Die Baugrenzen sind in der Planunterlage differenziert gemäß PlanZVO dargestellt und werden in dieser Form in der Zeichenerklärung der Planunterlage ausgewiesen. Die Zeichenerklärung wird ergänzt. 3. BA Pankow,
Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Amt für
Umwelt und Natur 13.05.2002,
Korrektur am 10.07.2002 Stellungnahme: Zur
eindeutigen Klarstellung sollte in der Begründung zum Bebauungsplan XVIII-24-3,
ggf. unter Kapitel 3 „Wesentlicher Planinhalt“ ein Hinweis aufgenommen werden,
dass die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand
auch für den Geltungsbereich des B-Plans XVIII-24-3 haben. Abwägung: Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung wird in
Kapitel II. 3 ergänzt durch den Satz: „Die nicht von der Änderung berührten
sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 gelten auch weiterhin für
das Plangebiet des B-Plans XVIII-24-3.“ 4. BEWAG 26.06./
9.07.2002 Stellungnahme: Das beschriebene Wohngebiet in Karow wurde über einen
Erschließungsvertrag mit Fernwärme erschlossen. Auch für die genannten
Standorte der Kindertagesstätten sind bereits Hausanschlussleitungen verlegt
worden. Mit dem Hinweis
auf den Erschließungsvertrag ist den nunmehr möglichen privaten Nutzern/
Eigentümern dieser Grundstücke der Fernwärmeanschluss vorzugeben. In dem
angegebenen Bereich befinden sich 110-kV-Kabel einschließlich deren
Begleitkabel. Die Anlagen sind in den beiliegenden Plänen markiert. Abwägung: Für einen
Anschlusszwang von Fernwärme gibt es in dem Gebiet keine hinreichende
Begründung. Einerseits befindet sich das Gebiet nicht im Vorranggebiet für
Luftreinhaltung und anderseits sind auch keine lokalen Vorbelastungen von
Emissionen vorhanden, die einen Anschluss von Fernwärme, zur Vermeidung von
lokalen Emissionen, rechtfertigen würde.
Daher bleibt die Wahl des Versorgungsträgers den privaten Nutzern/Eigentümern
vorbehalten. Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt. Die
eingetragenen 110-KV Kabelanlagen verlaufen im Wesentlichen in der
Achillesstraße und in der Straße Am Kappgraben, außerhalb des durch den
Bebauungsplan XVIII-24-3 zu ändernden Bereichs und sind daher nicht tangiert. 5. Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 8) 17.06.2002 Stellungnahme: Der
B-Plan-Entwurf entspricht Ziel 1.0.1 des LEP eV, wonach Erneuerung und
Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben, und
entspricht dem Grundsatz aus § 37 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramm, wonach
Einrichtungen und Angebote der Jugendhilfe und –betreuung bedarfsgerecht zur
Verfügung zu stellen sind. Abwägung: Dies ist bereits Bestandteil der Begründung zur Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange unter Kapitel VI. 2., Mitteilung der
Planungsabsicht. Darüber hinaus wird das Ziel 1.0.1 des LEP eV unter Kapitel
II. 3. als planerische Ausgangssituation in der Begründung ergänzt. 6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I D12 21.05.2002 Stellungnahme: Der
Titel des B-Plans ist mindestens insofern fehlerhaft, als dass der Bezirk nicht
mehr „Weissensee“ heißt und die Ortsteilangabe zu korrigieren ist. Abwägung: Der Stellungnahme wird gefolgt, der Bezirk heißt nach der
Bezirksreform „Pankow“, die Ortsteilangabe ist richtig. Der Titel des
Bebauungsplans XVIII-24 muss zudem aufgrund geänderter Straßennamen und
Siedlungsbezeichnung angepasst werden. Im Titel wird die „Stadtrandsiedlung
Buch I“ durch die aktuelle Bezeichnung
„Stadtrandsiedlung Karow / Am Kappgraben“ ersetzt. Die „Straße 75“ ist nach
Festsetzung als „Siverstorpstraße“ und die Straße 56 als Strömannstraße benannt
worden. Darüber hinaus
ist der Bebauungsplan XVIII-24 teilweise durch die Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 25. Oktober 2005 geändert worden.
Das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm,
Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 ist
durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
XVIII-24 herausgelöst worden. Der Titel
des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 wird korrigiert, dabei handelt es
sich um eine nachträgliche redaktionelle Berichtigung. Anlage 2 der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für
das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Karow / Am Kappgraben, Landesgrenze,
Siverstorpstraße, Strömannstraße, der südlichen Grenze des Grundstücks
Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die
Siverstorpstraße und einen Abschnitt der Strömannstraße mit Ausnahme des
Geländes zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg,
Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Karow
Baugesetzbuchs
in der Zeit vom 2006 bis einschließlich 2006 öffentlich
ausgelegen. Berlin, den 2006 Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen ................ Amtsleiter Inhalt 1. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung...................................... 15 PlanungsgegenstandVeranlassung und ErforderlichkeitZur Verminderung des erheblichen
Wohnungsmangels in Berlin wurden in den Jahren 1992 bis 1994 in Karow-Nord, im
ehemaligen Bezirk Weißensee die Bebauungspläne XVIII-20a und XVIII-24 für eine
Fläche von insgesamt 105 ha aufgestellt. Der Neubau von ca. 5.000 Wohneinheiten
einschließlich der erforderlichen Infrastruktur wurde seit 1994 zügig
vorangetrieben. Nahezu der gesamte geförderte Geschosswohnungsbau ist
fertiggestellt und zum überwiegenden Teil bewohnt. Im Rahmen der konzeptionellen
Überlegungen zum Bebauungsplan XVIII-24 wurde davon ausgegangen, dass eine
große Anzahl junger Familien mit kleinen Kindern nach Karow-Nord ziehen würde
und damit ein über den langfristigen Bedarf hinausgehender anfänglicher
Spitzenbedarf für die Versorgung mit sozialen Infrastruktureinrichtungen –
insbesondere Kindergartenplätzen - entstehen würde. Um diesen Spitzenbedarf zu decken,
wurden zusätzlich zu den geplanten Gemeinbedarfsstandorten in den allgemeinen
Wohngebieten temporäre Kindertagesstätten vorgesehen. Die Sicherung dieser
Absicht erfolgte im Bebauungsplan durch die Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebiets mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ gemäß § 1 Abs.
4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der anfänglich unterstellte
Spitzenbedarf an Kindertagesstätten ist jedoch nicht eingetreten. Die
temporären Kindertagesstättenstandorte werden daher nicht mehr benötigt. Durch die beschränkende Festsetzung
„Kindertagesstätte“ sind jedoch andere Nutzungen ausgeschlossen, so dass die
Flächen wegen des fehlenden Bedarfs an Kindergartenplätzen brach liegen. Dies stellt einen städtebaulichen
Missstand dar. Deshalb ist es gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, einen Bebauungsplan zur
Änderung dieser einschränkenden Festsetzung aufzustellen. In dem Bebauungsplan XVIII-24-3 sollen
für diese Flächen, die entsprechend dem städtebaulichen Konzept Karow-Nords als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind, die beschränkende Festsetzung
„Kindertagesstätte“ gestrichen werden. Dazu soll für die Standorte
Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 der besondere
Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ aufgehoben werden. Der Bebauungsplan XVIII-24 soll dazu
geändert werden. Da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Umsetzung
der Planung zu erwarten sind, wird das Bebauungsplanänderungsverfahren gemäß §
13 BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung
ist nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3
BauGB). PlangebietDas Plangebiet des Bebauungsplans
XVIII-24 liegt im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow östlich der Bucher Chaussee. Es ist Teil des Neubaugebiets
Karow-Nord, welches bereits überwiegend realisiert wurde. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans XVIII-24 sind der Geschosswohnungsbau und ein Teil der
Reihenhäuser fertig gestellt worden. Noch nicht realisiert sind große Teile der
Eigentumsmaßnahmen (Reihen- und Doppelhäuser). Aufgrund der geänderten
demographischen Situation werden einige Kindertagesstätten, deren Standorte
gegenwärtig noch planungsrechtlich gesichert sind, nicht in den bezirklichen
Planungen weiterverfolgt. Die Grundstücke Hofzeichendamm 13
(Block 30) und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 (Block 26) befinden
sich in der zentralen verdichteten Wohnbebauung im östlichen Teilgebiet
Karow-Nords. Sie bilden jeweils eine Ecke einer viergeschossigen Blockrandbebauung. Die von der Änderung betroffenen
Flächen haben eine Größe von 0,33 ha. Die öffentlichen Straßen im Plangebiet
des B-Plans XVIII-24 sind bereits realisiert, so dass die Erschließung der
Grundstücke über den Hofzeichendamm und die Münchehagenstraße sowie über die
Straße Am Hohen Feld gesichert ist. Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und
Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 befinden sich im privaten Eigentum und
liegen derzeit brach. Planerische AusgangssituationLandesentwicklungsplanDer gemeinsame Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) vom 2. März 1998
(GVBl. S. 38) enthält unter anderem folgende raumordnungsrechtliche Vorgabe für
die Planung: Ziel 1.0.1 des LEP eV, Erneuerung und Verdichtung haben Vorrang
vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen. FlächennutzungsplanDer Flächennutzungsplan Berlin (FNP
Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95),
zuletzt geändert am 14. März 2006 (ABl. S. 1211)
stellt beide Teilflächen des Bebauungsplans XVIII-24-3 als Wohnbaufläche, W 3
(GFZ bis 0,8) dar. Das Grundstück Münchehagenstraße 59 /
Am Hohen Feld 125 befindet sich darüber hinaus in einem als Wohnbaufläche mit
landschaftlicher Prägung dargestellten Bereich. Der Bebauungsplan XVIII-24 wurde aus
dem FNP entwickelt. Da durch den Inhalt des Bebauungsplans
XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden, ist dieser ebenso aus dem FNP Berlin entwickelt. Bebauungsplan XVIII-24Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und
Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 befinden sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-24 vom 22. März 1994 mit Deckblatt vom 24. Mai 1994,
festgesetzt durch Verordnung vom 5. Januar 1995 (GVBI. S. 11), teilweise
geändert durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2
vom 25. Oktober 2005 (GVBl. S. 699). Die beiden Grundstücke sind jeweils als
allgemeines Wohngebiet mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“
gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sowie Grund- und Geschossfläche als Nutzungsmaße
festgesetzt. Die zulässige Grundfläche beträgt jeweils 720 m², die zulässige
Geschossfläche jeweils 2.160 m². Es sind drei Vollgeschosse zulässig. PlaninhaltPlanerische VorgeschichteDen hier relevanten Festsetzungen des
Bebauungsplans XVIII-24 lag die Überlegung zugrunde, dass überwiegend junge
Familien mit kleinen Kindern in kurzer Zeit in das Wohngebiet ziehen würden. Aus diesem Grund wurde über den
Langzeitbedarf hinaus ein Spitzenbedarf an Kindertagesstättenplätzen erwartet,
der acht bis zehn Jahre anhalten würde. Für diesen Spitzenbedarf sollten im
Bebauungsplan XVIII-24 zwei Standorte (Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße
59 / Am Hohen Feld 125) für temporäre Kindertagesstätten vorgesehen werden. Die
planungsrechtliche Sicherung dieser Standorte erfolgte durch die Festsetzung
allgemeines Wohngebiet mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“
gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO. Obwohl der überwiegende Teil der
Wohnungen bezogen ist, blieb der für den Anfang erwartete Spitzenbedarf aus.
Nach dem im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchgeführten
Einwohnermonitoring[1]
für Karow-Nord sind die Grundannahmen nicht eingetreten. Überwiegend Familien
mit älteren Kindern und ein prozentual hoher Anteil Senioren sind in das Gebiet
gezogen. Im Bebauungsplan XVIII-24 sind außerdem
6 Kindertagesstättenstandorte für den Langzeitbedarf gesichert, von denen
bisher 3 Standorte realisiert wurden. Der Bau einer 4. Einrichtung ist nach den
Ergebnissen des Einwohnermonitorings erforderlich. Es verbleiben 2
Kita-Standorte für den Langzeitbedarf, für die sich zur Zeit kein Bedarf
abzeichnet. Die Realisierungszeit, vor allem der
Doppel- und Reihenhäuser im Rahmen der Eigentumsmaßnahmen hat sich gestreckt. Für die über den Langzeitbedarf hinaus
vorgesehenen temporären Kindertagesstätten besteht nun kein Bedarf mehr. Intention / PlanungsabsichtIntention der Planung ist es, den
besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ und damit die ausschließende
Nutzung als Kindertagestätte aufzuheben, die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes XVIII-24 aber nicht zu verändern. Mit dem vereinfachten
Änderungsverfahren soll daher diese einschränkende Festsetzung gestrichen
werden. Wesentlicher PlaninhaltFür die Grundstücke Hofzeichendamm 13
und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 wird jeweils der besondere
Nutzungszweck „Kindertagestätte“ im allgemeinen Wohngebiet in der Planzeichnung
gestrichen. Die textliche Festsetzung 1.7 „In den
allgemeinen Wohngebieten Baublöcke Nr. 26 und 30 ist jeweils in den Flächen D2
und D1 nur eine Kindertagesstätte zulässig“ wird gestrichen. In der Planzeichnung wird für das Grundstück
Hofzeichendamm 13 „D1“ und für das Grundstück Münchehagenstraße 59 / Am Hohen
Feld 125 „D2“ gestrichen. Aufgrund der geänderten demographischen
Situation ist das Sicherungserfordernis für die Standorte der
Kindertagesstätten entfallen. Die Flächen liegen wegen des fehlenden Bedarfs an
Kindergartenplätzen brach. Durch die beschränkende Festsetzung
„Kindertagesstätte“ sind jedoch andere Nutzungen planungsrechtlich
ausgeschlossen, so dass ein städtebaulicher Mangel / Missstand entstanden ist.
Deshalb ist es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich
diese einschränkende Festsetzung aufzuheben. Die sonstigen Festsetzungen des
Bebauungsplans XVIII-24 gelten auch weiterhin für das Plangebiet des
Bebauungsplans XVIII-24-3. Auswirkungen des BebauungsplansAuswirkungen auf den Haushaltsplan und die FinanzplanungIm Zusammenhang mit der Schaffung von
planungsrechtlichen Grundlagen für die Baugebiete in Karow-Nord durch die
Bebauungspläne XVIII-24 und XVIII-20a wurde zwischen dem Land Berlin und dem
Bauträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der eine Umsetzung des
gemeinsamen städtebaulichen Konzepts ermöglichte, ohne dass dem öffentlichen
Haushalt hierdurch Kosten entstehen. Mit der
Realisierung des Neubaugebiets Karow-Nord sind die erforderlichen Leistungen,
zu denen sich der Bauträger im Rahmen der Übernahme von Folgekosten
verpflichtet hatte, erbracht worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
hat 2002 den städtebaulichen Vertrag zwischenzeitlich durch einen
Vergleichsvertrag abgelöst. Durch die mit dem Bebauungsplan XVIII-24-3
vorgenommenen Änderungen wird in das Vertragsverhältnis zum Neubaugebiet
Karow-Nord nicht eingegriffen. Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und
Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 befinden sich im Privateigentum. Durch
die Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 ergibt sich für den Eigentümer eine
Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit. Daher entstehen für das Land Berlin keine
Entschädigungsleistungen. Die Kosten für das
Bebauungsplanverfahren werden vom Eigentümer übernommen. Hierzu wurde eine
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Bezirksamt abgegeben. Es bestehen somit keine Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bezirksamts Pankow sowie
des Landes Berlin. Auswirkungen auf die UmweltEingriffsregelung Da sich die Eingriffe in Natur und
Landschaft nicht ändern, weil bis auf die Entfernung des besonderen
Nutzungszwecks „Kindertagesstätte“ und der damit verbundenen textlichen
Festsetzung 1.7 die Inhalte des Bebauungsplans XVIII-24 nicht geändert werden,
ergibt sich keine Neubewertung des Eingriffs. Die dem Ausgleich dienenden
Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 behalten ihre Gültigkeit. Umweltprüfung Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel
verfolgt, im allgemeinen Wohngebiet eine Bebauung für Wohnungsbau durch die
Streichung des Nutzungszwecks „Kindertagesstätte“ planungsrechtlich zu
ermöglichen. Die zulässige Versiegelung der Flächen wird nach erfolgter
Neubebauung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung innerhalb des Bestands
nicht verändert. Gleichzeitig soll das städtische Erscheinungsbild durch die
Bebauung des brachliegenden Grundstücks verbessert werden. In Folge der Neubebauung ist keine
zusätzliche Bodenversiegelung zu erwarten, die über das bislang schon
planungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung nach bisherigem Recht (§
30 BauGB) hinausgeht. Da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, soll das vereinfachte Verfahren angewandt werden. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB werden
zwei Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens benannt: 1.
Der Plan darf
nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorbereiten oder begründen. Durch den Bebauungsplan wird ein städtebauliches
Projekt ermöglicht, dessen zulässige Grundfläche nicht den in Anlage 1, Nr.
18.7.2 i.V.m. Nr. 18.8 UVPG genannten unteren Schwellenwert von 20.000 m²
erreicht, ab dem eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit durchzuführen wäre.
Andere bauplanungsrechtliche Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgelistet sind,
werden durch den Bebauungsplan nicht ermöglicht. Ebenso werden durch den Bebauungsplan keine
nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Damit ist diese
Zulassungsvoraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt. 2.
Der Plan darf
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher
Bedeutung (Fauna-Flora-Habitate, - FFH) oder von Europäischen
Vogelschutzgebieten bieten. Die nächst gelegenen FFH-Gebiete sind mit über 2 km
(Schlosspark Buch), über 5 km (Falkenberger Rieselfelder) und über 6 km (Tegeler
Fließtal, gleichzeitig Europäisches Vogelschutzgebiet) so weit entfernt, dass
eine Beeinträchtigung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele durch den Plan
ausgeschlossen werden kann. Damit ist auch diese Anwendungsvoraussetzung für
das vereinfachte Verfahren erfüllt. Die Voraussetzungen für die
Durchführung der Planung im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) sind damit
erfüllt. Es wird von einer Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB). VerfahrenVereinfachtes VerfahrenDie Kita-Standorte Hofzeichendamm 13
und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 wurden im Bebauungsplan XVIII-24
als allgemeines Wohngebiet mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“
gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO planungsrechtlich gesichert. Durch den Bebauungsplan XVIII-24-3 wird
lediglich der besondere Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ und die darauf
abstellende textliche Festsetzung 1.7 aus dem Inhalt des Bebauungsplans
XVIII-24 gestrichen. Da durch die Änderungen des
Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Mitteilung der PlanungsabsichtDie Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, I D, hat in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2001 mitgeteilt, dass
gegen die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Das Verfahren wird nach § 7 AGBauGB
durchgeführt, da der Geltungsbereich Bestandteil des städtebaulichen Vertrags
Karow-Nord ist und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB dringende Gesamtinteressen
Berlins berührt werden. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin Brandenburg hat mit Schreiben vom 02.05.2001 erklärt, dass der Entwurf
des Bebauungsplans XVIII-24-3 dem Ziel 1.0.1 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und
Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen) sowie dem Grundsatz des
§ 37 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm entspricht. AufstellungsbeschlussDas Bezirksamt Pankow von Berlin hat in
seiner Sitzung am 4. Dezember 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans
XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für das Gebiet zwischen
Stadtrandsiedlung Buch I, Landesgrenze, Siverstorpstraße, Strömannstraße, der
südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher
Chaussee sowie für die Siverstorpstraße und einen Abschnitt der Strömannstraße
im Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat
in der Sitzung am 19. Dezember 2001 die Vorlage (Drs.-Nr. III/971) zur Kenntnis
genommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß §
2 Abs. 1 BauGB am 1. März 2002 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 806 bekannt
gemacht. Frühzeitige BürgerbeteiligungDa durch die Änderung des
Bebauungsplans XVIII-24 im Bebauungsplanverfahren XVIII-24-3 die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
abgesehen. Beteiligung der Träger öffentlicher BelangeIm Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
wurden 44 Stellen mit Anschreiben
vom 13.05.2002 beteiligt, von denen insgesamt 35 Rückäußerungen ergingen. 6
Stellen haben Anregungen bzw. Hinweise vorgetragen. Die Auswertung der Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange hat keine Änderungen des Planungsziels ergeben. Die
Abwägung führte zu redaktionellen Ergänzungen der Begründung und zu
redaktionellen Änderungen der Planunterlage, die hauptsächlich der besseren
Lesbarkeit dienen. Die Auswertung und Abwägung hatte
folgende Änderungen am Planentwurf und der Begründung zur Folge: -
Die falsche
Zitierung der Blocknummern in der zu streichenden textlichen Festsetzung 1.7
wurde geändert. -
Baugrenzen wurden
in die Planzeichenerklärung unter Planunterlage aufgenommen. -
In die Begründung
zum Bebauungsplan XVIII-24-3 wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die sonstigen
Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-3 haben. -
Das Ziel 1.0.1 des LEP eV, wonach Erneuerung und
Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben, wurde in der Begründung unter planerischer
Ausgangsituation aufgenommen. -
Der Titel des zu
zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 wurde aufgrund inzwischen geänderter
Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksnamens sowie des
durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geänderten Geltungsbereichs
angepasst. Es handelte sich dabei um eine nachträgliche redaktionelle
Berichtigung. RechtsgrundlagenBaugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692) Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Berlin, den 2006 Bezirksamt Pankow von
Berlin Abteilung
Stadtentwicklung ........................................................ Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Amtsleiter
[1] Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV D wurde für das Neubaugebiet Karow-Nord von 1998 bis Juni 2002 ein sogenanntes Einwohnermonitoring durchgeführt. Dabei wurde die Bevölkerungsstruktur und der Belegungsstand der Wohnungen halbjährlich abgefragt und die Bevölkerungsentwicklung des Neubaugebiets dokumentiert. Dies sollte vorrangig der Überprüfung der Annahmen, die der Planung zugrunde lagen und der Steuerung von Investitionen im Bereich der sozialen Infrastruktur dienen. |
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