Drucksache - V-1332  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Buch I, Landesgrenze, Straße 75, Straße 56, der südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die Straße 75 und einen Abschnitt der Straße 56 im Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.09.2006 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                2006

 

 

 

 

An die                                                                                             Bezirksverordnetenversammlung                                            Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

V o r l a g e   z u r   K e n n t n i s n a h m e

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:  Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Buch I, Landesgrenze, Straße 75, Straße 56, der südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die Straße 75 und einen Abschnitt der Straße 56 im Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am           2006 Folgendes beschlossen:

 

 

I.          Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wird zugestimmt.

 

II.         Der Titel des Bebauungsplans wird wie folgt berichtigt:

Bebauungsplan XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24

für das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Karow / Am Kappgraben, Landesgrenze, Siverstorpstraße, Strömannstraße, der südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die Siverstorpstraße und einen Abschnitt der Strömannstraße mit Ausnahme des Geländes zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow.

III.         Für den Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

IV.       Für den Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die öffentliche Auslegung nach  § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Parallel werden der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert.


Begründung

 

Zu I.:

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  wurden 44 Stellen mit Schreiben vom 13.05.2002 beteiligt, von denen 35 Rückäußerungen eingingen. Sechs Träger öffentlicher Belange haben Anregungen bzw. Hinweise geäußert.

 

Wie aus der Auswertung und Abwägung ersichtlich (Anlage 1) haben die Bedenken und Anregungen zu keiner Änderung der Planungsziele geführt.

Die Auswertung  führt zu redaktionellen Ergänzungen der Begründung und zu redak­tionellen Änderungen der Planunterlage, die hauptsächlich der besseren Lesbarkeit dienen, aber zu keiner Änderung des Planinhalts führen.

 

Die Auswertung und Abwägung hat folgende Änderungen zur Folge:

-          Die falsche Zitierung der Blocknummern in der zu streichenden textlichen Fest­setzung 1.7 wird geändert.

-          Baugrenzen werden in die Planzeichenerklärung unter Planunterlage aufge­nommen.

-          In die Begründung zum Bebauungsplan XVIII-24-3 wird ein Hinweis aufgenom­men,  dass die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den Geltungsbereich des Bebauungspla­ns XVIII-24-3 haben.

-          Das Ziel 1.0.1 des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungs­raum Brandenburg-Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben,  wird in die Be­gründung unter „Planerische Ausgangssituation“ aufgenommen.

-          Der Titel des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 ist aufgrund inzwischen geänderter Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Be­zirksnamens sowie des durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geän­derten Geltungsbereichs anzu­passen. Es handelt sich dabei um eine nach­trägliche redaktionelle Berichti­gung.

 

Zu II.:

Der Titel des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24, festgesetzt durch Verord­nung vom 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11), teilweise geändert durch die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 25. Oktober 2005 (GVBl. S. 699), ist aufgrund inzwischen geänderter Stra­ßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksnamens sowie des durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geänderten Geltungsbereichs anzupassen. Es handelt sich dabei um eine nachträgliche „redaktionelle Berichtigung“.

Sie ist erforderlich, damit durch aktuelle Bezirks- und Straßenbezeichnungen eine Anstoßwirkung bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans XVIII-24-3 und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erreicht wird.

 

Zu  III., IV.:

Das Bebauungsplanverfahren wurde vor Inkrafttreten der durch das Europarechtsan­passungsgesetz Bau beschlossenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) eingeleitet. Das Planverfahren soll nach neuem Recht zu Ende durchgeführt werden. Daher erfolgt eine zweite Beteiligung der Behörden nach neuem Recht und eine öffent­liche Auslegung.

Die Planung wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt. Es wird von einer Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB) abgesehen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine Auswirkungen

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Begründung zum Bebauungsplanentwurf (Anlage 2)

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Da kein Bedarf für die bisherige Kita-Festsetzung mehr besteht, hat die Festsetzung keine Auswirkungen auf Kinder und Familien.

 

 

 

Anlagen        1. Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB

2. Begründung zum Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                                  Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


                                                            Anlage 1 der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

 

Ergebnis der Auswertung und Abwägung  der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24, Ortsteil Karow 

 

 

 

Textfeld:
Zusammenfassung

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden 44 Stellen  mit Anschreiben vom 13.05.2002 beteiligt, von denen insgesamt 35 Rückäußerungen ergingen. 6 Stellen haben Anregungen bzw. Hinweise vorgetragen.

 

Ergebnis

Die Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat keine Ände­rungen des Planungsziels ergeben. Die Abwägung führt zu redaktionellen Ergänzungen der Begründung und zu redaktionellen Änderungen der Planunterlage, die hauptsächlich der besseren Lesbarkeit dienen.

Die Auswertung und Abwägung hat folgende Änderungen zur Folge:

o        Die falsche Zitierung der Blocknummern in der zu streichenden textlichen Festsetzung 1.7 wird geändert.

o        Baugrenzen werden in die Planzeichenerklärung der Planunterlage aufgenommen.

o        In die Begründung zum Bebauungsplan XVIII-24-3 wird ein Hinweis aufgenommen, dass die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-3 haben.

o        Das Ziel  1.0.1 des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungs­raum Brandenburg-Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben,  wird in die Be­gründung unter „Planerische Ausgangsituation“ aufgenommen.

o        Der Titel des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 ist aufgrund inzwischen geänderter Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksnamens sowie des durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geän­derten Geltungsbereichs anzu­passen. Es handelt sich dabei um eine nachträgliche redaktionelle Berichtigung.

 

 

Folgende Träger haben keine Stellungnahme abgegeben:

1.   BA Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Wohnungsamt

2.   Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E (Landschaftsplanung)

3.   Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, Abt. V B (Jugend)

4.  Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, Abt. IX B (Sport, auch bei Schulstandorten)

5.   Landesschulamt, LSA ZSB 3 (Berufsbildende und sportbetonte Schulen)

6.   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Berlin PMD 43

7.   Landesamt für Gesundheit und Soziales III B, (Asylbewerber, Aussiedler, Kriegsflüchtlinge)

8.   Deutsche Post Bauen GmbH

9.      Bezirksamt Reinickendorf, Stadtplanungsamt

Es wird davon ausgegangen, dass diese Träger sich in ihren Belangen nicht berührt sehen.

 

 


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgeben, aber keine Bedenken geäußert

 

Eingang

  1. BA Pankow, Abt. Jugend, Schule und Sport, Jugendhilfeplanung                       23.05.2002


Die Abt. hat darauf hingewiesen, dass gegen die Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Aufhebung der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ auf den Grundstücken Hofzeichendamm 13 (Block 30) und Münchehagenstraße 59/Am Hohen Feld 125 (Block 26) keine Einwände bestehen.

                  

  2.  BA Pankow, Abt. Gesundheit und Soziales, Gesundheitsamt                             13.06.2002

  3.  BA Pankow, Abt. Jugend, Schule und Sport,
Amt für Schule und Sport                                                                                      03.06.2002

  4.  BA Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbauamt                                                  27.05.2002

  5.  BA Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Finanzservice                17.05.2002

  6.  Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I E                                                               21.06.2002

  7.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I C/ I A/ I B                                      19.06.2002

  8.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV D                                                18.06.2002

  9.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B                                               12.06.2002

10.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D                                              11.06.2002

11.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Landesdenkmalamt LDA                                                                                      30.05.2002

12.  Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Abt. IV B                            11.06.2002

13.  Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Abt. I C                                                                                                                   18.06.2002

14.  Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit   21.06.2002

15.  Der Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt                                               
Straßenverkehrsbehörde LPVA III A                                                                      18.07.2002

16.  Berliner Feuerwehr, SE Bau- und Grundstücke                                                                    
Haus- und Grundstücksverwaltung SE BG HG (24)                                            14.06.2002

17.  Landesbetrieb für Informationstechnik (LIT Berlin)
Geschäftsbereich IV-2                                                                                          28.05.2002

18.  Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung BI-G 11              11.06.2002

19.  Berliner Wasserbetriebe, Abt. NB-V/Tht                                                               18.06.2002

20.  Berliner Gaswerke (GASAG), Abt. T-BR-RR                                                        12.06.2002

21.  Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Abt. RFO 31                                         17.06.2002

22.  Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK), Geschäftsführungsbereich
Planung, Umwelt, Recht, Finanzen                                                                      13.06.2002

23.  Handwerkskammer Berlin                                                                                    23.07.2002

24.  Landesverwaltungsamt Berlin, Abt. IV B 12                                                          23.05.2002

25.  Bezirksamt Friedrichshain/ Kreuzberg, Abt. Stadtentwicklung und Bauen
Amt für Stadtplanung und Vermessung                                                                07.06.2002

26.  Bezirksamt Mitte, Stadtplanungsamt                                                                    28.05.2002

27.  Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung                                                   11.06.2002

28.  Amt Ahrensfelde / Blumberg, Der Amtsdirektor                                                   28.05.2002

29.  Landkreis Barnim, Der Landrat

       Amt für Wirtschaft, Planung und Bauwesen                                                        30.05.2002


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise geäußert.

                                                                                                                                                      

                                                                                                                                         Eingang

1.    BA Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Vermessungsamt                                        11.06.2002

       Stellungnahme:

       Es wird folgender Hinweis gegeben: Der Plan trägt keine Unterschrift der Vermessungsamtslei­te­rin,... . Mit dem Einreichen dieses Planes zur Stellungnahme im Rah­men der TÖB ist j­edoch die fehlende Unterschrift als ein Verfahrensmangel zu werten.

       Abwägung:

            Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für den Verfahrenschritt der Beteiligung der TÖB ist eine Unterschrift noch nicht erforderlich. Nach Herstellung des „Reinplans“ zur öffentlichen Auslegung wird dieser den rechtlichen Anforderungen entsprechen und auch die erforderlichen Unterschriften tragen.

      

       Stellungnahme:

       Der jetzt vorgelegte Plan weist gegenüber der Ausfertigung des Vermessungsamts eine textliche Ergänzung und Streichungen im Bestandsplan auf. Hierbei ist der Hinweis zu geben, dass die textliche Ergänzung nicht in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des B-Plans XVIII-24 ist. Im Punkt 1.7 muss es richtig heißen: „In den allgemeinen Wohngebieten Baublöcke Nr. 26 und 30 ist ...“ Wenn diese Textfestsetzung so zitiert wird, muss die Blocknummerierung zur Orientierung auch im Bestandsplan ersichtlich sein. Diese fehlt jedoch! Anderenfalls ist die Veränderung mit der jetzt vorhandenen Lagebezeichnung Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 zu lokalisieren.

       Abwägung:

       Dies ist richtig, die zu streichende textliche Festsetzung 1.7 wurde hinsichtlich der  Blocknummern falsch zitiert. Sie wird wie folgt redaktionell korrigiert: „In den allgemeinen Wohngebieten der Baublöcke Nr. 26 und 30 ist jeweils....“

      

       In die Planunterlage werden die Blocknummern zur besseren Orientierung aufgenom­men.

 

 

2.    BA Pankow, Abt. Stadtentwicklung,

       Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz                                                             11.06.2002

       Stellungnahme:

       Die im Handbuch verbindliche Bauleitplanung sowie der Planzeichenverordnung nicht erläuterten Linienarten sollten gesondert ausgewiesen werden um Eindeutigkeit zu erzeugen.

       Abwägung:

       Es geht aus der Stellungnahme nicht hervor, welche Linienarten angemerkt werden. Eine Prüfung des Plans hat folgendes ergeben.

       Bei den angesprochenen Linienarten handelt es sich um Festsetzungen aus dem Bebauungsplan XVIII-24:

- Umgrenzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet sind, und

- Umgrenzung von Flächen mit Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

       Da es sich hier um eine Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplans XVIII-24 handelt und dessen Festsetzungen weiterhin Bestand haben, er also für das Verständnis der Festsetzungen mit heran gezogen werden muss, ist eine Erklärung der Darstellung in der Zeichenerklärung der Planunterlage, nicht notwendig. Dies gilt ebenso für die in die Planunterlage zu ergänzende Nummerierung der Baublöcke.

 

Die Baugrenzen sind in der Planunterlage differenziert gemäß PlanZVO dargestellt und werden in dieser Form in der Zeichenerklärung der Planunterlage ausgewiesen.  Die Zeichenerklärung wird ergänzt.

 

 

3.    BA Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste,

       Amt für Umwelt und Natur                                          13.05.2002, Korrektur am 10.07.2002

       Stellungnahme:

       Zur eindeutigen Klarstellung sollte in der Begründung zum Bebauungsplan XVIII-24-3, ggf. unter Kapitel 3 „Wesentlicher Planinhalt“ ein Hinweis aufgenommen werden, dass die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den Geltungsbereich des B-Plans XVIII-24-3 haben.

       Abwägung:

       Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung wird in Kapitel II. 3 ergänzt durch den Satz: „Die nicht von der Änderung berührten sonstigen Festsetzungen des Bebauungs­plans XVIII-24 gelten auch weiterhin für das Plangebiet des B-Plans XVIII-24-3.“

 

 

4.    BEWAG                                                                                                       26.06./ 9.07.2002

       Stellungnahme:

       Das beschriebene Wohngebiet in Karow wurde über einen Erschließungsvertrag mit Fernwärme erschlossen. Auch für die genannten Standorte der Kindertagesstätten sind bereits Hausanschlussleitungen verlegt worden.

       Mit dem Hinweis auf den Erschließungsvertrag ist den nunmehr möglichen privaten Nutzern/ Eigentümern dieser Grundstücke der Fernwärmeanschluss vorzugeben.

       In dem angegebenen Bereich befinden sich 110-kV-Kabel einschließlich deren Begleitkabel. Die Anlagen sind in den beiliegenden Plänen markiert.

      

       Abwägung:

       Für einen Anschlusszwang von Fernwärme gibt es in dem Gebiet keine hinreichende Begründung. Einerseits befindet sich das Gebiet nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung und anderseits sind auch keine lokalen Vorbelastungen von Emissionen vorhanden, die einen Anschluss von Fernwärme, zur Vermeidung von lokalen Emissionen,  rechtfertigen würde. Daher bleibt die Wahl des Versorgungsträgers den privaten Nutzern/Eigentümern vorbehalten.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

       Die eingetragenen 110-KV Kabelanlagen verlaufen im Wesentlichen in der Achillesstraße und in der Straße Am Kappgraben, außerhalb des durch den Bebauungsplan XVIII-24-3 zu ändernden Bereichs und sind daher nicht tangiert.

 

 

5.    Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 8)                  17.06.2002

       Stellungnahme:

       Der B-Plan-Entwurf entspricht Ziel 1.0.1 des LEP eV, wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben, und entspricht dem Grundsatz aus § 37 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramm, wonach Einrichtungen und Angebote der Jugendhilfe und –betreuung bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen sind.

       Abwägung:

       Dies ist bereits Bestandteil der Begründung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unter Kapitel VI. 2., Mitteilung der Planungsabsicht. Darüber hinaus wird das Ziel 1.0.1 des LEP eV unter Kapitel II. 3. als planerische Ausgangssituation in der Begründung ergänzt.

 

 

6.    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I D12                                                     21.05.2002

       Stellungnahme:

       Der Titel des B-Plans ist mindestens insofern fehlerhaft, als dass der Bezirk nicht mehr „Weissensee“ heißt und die Ortsteilangabe zu korrigieren ist.

       Abwägung:

       Der Stellungnahme wird gefolgt, der Bezirk heißt nach der Bezirksreform „Pankow“, die Ortsteilangabe ist richtig. Der Titel des Bebauungsplans XVIII-24 muss zudem aufgrund geänderter Straßennamen und Siedlungsbezeichnung angepasst werden. Im Titel wird die „Stadtrandsiedlung Buch I“  durch die aktuelle Bezeichnung „Stadtrandsiedlung Karow / Am Kappgraben“ ersetzt. Die „Straße 75“ ist nach Festsetzung als „Siverstorpstraße“ und die Straße 56 als Strömannstraße benannt worden.

       Darüber hinaus ist der Bebauungsplan XVIII-24 teilweise durch die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 25. Oktober 2005 geändert worden. Das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 ist durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24 herausgelöst worden.   

       Der Titel des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 wird korrigiert, dabei handelt es sich um eine nachträgliche redaktionelle Berichtigung.

 

 


                                                            Anlage 2 der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

V 1.    

 

Begründung zum                                                                                                     

Bebauungsplanentwurf XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24

für das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Karow / Am Kappgraben, Landesgrenze, Siverstorpstraße, Strömannstraße, der südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die Siverstorpstraße und einen Abschnitt der Strömannstraße mit Ausnahme des Geländes zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gat­terweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-3 vom                 2006 nach § 3 Abs. 2 des

Baugesetzbuchs in der Zeit vom                 2006  bis einschließlich                        2006 öffentlich ausgelegen.

Berlin, den               2006

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen

................

Amtsleiter


 

Inhalt

I.     Planungsgegenstand.................................................................................................. 12

1.       Veranlassung und Erforderlichkeit................................................................................. 12

2.       Plangebiet...................................................................................................................... 12

3.       Planerische Ausgangssituation..................................................................................... 13

3.1     Landesentwicklungsplan............................................................................................ 13

3.2     Flächennutzungsplan................................................................................................. 13

3.3     Bebauungsplan XVIII-24.............................................................................................. 13

II.    Planinhalt........................................................................................................................ 13

1.       Planerische Vorgeschichte............................................................................................ 13

2.       Intention / Planungsabsicht............................................................................................ 14

3.       Wesentlicher Planinhalt................................................................................................. 14

III.   Auswirkungen des Bebauungsplans..................................................................... 15

1.       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung...................................... 15

2.       Auswirkungen auf die Umwelt........................................................................................ 15

IV.  Verfahren........................................................................................................................ 16

1.       Vereinfachtes Verfahren................................................................................................ 16

2.       Mitteilung der Planungsabsicht...................................................................................... 16

3.       Aufstellungsbeschluss................................................................................................... 17

4.       Frühzeitige Bürgerbeteiligung........................................................................................ 17

5.       Beteiligung der Träger öffentlicher Belange................................................................... 17

V.   Rechtsgrundlagen....................................................................................................... 18

 

 


Planungsgegenstand

Veranlassung und Erforderlichkeit

Zur Verminderung des erheblichen Wohnungsmangels in Berlin wurden in den Jahren 1992 bis 1994 in Karow-Nord, im ehemaligen Bezirk Weißensee die Bebauungspläne XVIII-20a und XVIII-24 für eine Fläche von insgesamt 105 ha aufgestellt. Der Neubau von ca. 5.000 Wohneinheiten einschließlich der erforderlichen Infrastruktur wurde seit 1994 zügig vorangetrieben. Nahezu der gesamte geförderte Geschosswohnungsbau ist fertiggestellt und zum überwiegenden Teil bewohnt.

Im Rahmen der konzeptionellen Überlegungen zum Bebauungsplan XVIII-24 wurde davon ausgegangen, dass eine große Anzahl junger Familien mit kleinen Kindern nach Karow-Nord ziehen würde und damit ein über den langfristigen Bedarf hinausgehender anfänglicher Spitzenbedarf für die Versorgung mit sozialen Infrastruktureinrichtungen – insbesondere Kindergartenplätzen - entstehen würde.

Um diesen Spitzenbedarf zu decken, wurden zusätzlich zu den geplanten Gemeinbedarfs­standorten in den allgemeinen Wohngebieten temporäre Kindertagesstätten vorgesehen. Die Sicherung dieser Absicht erfolgte im Bebauungsplan durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ gemäß § 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Der anfänglich unterstellte Spitzenbedarf an Kindertagesstätten ist jedoch nicht eingetreten. Die temporären Kindertagesstättenstandorte werden daher nicht mehr benötigt.

Durch die beschränkende Festsetzung „Kindertagesstätte“ sind jedoch andere Nutzungen ausgeschlossen, so dass die Flächen wegen des fehlenden Bedarfs an Kindergartenplätzen brach liegen.

Dies stellt einen städtebaulichen Missstand dar. Deshalb ist es gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, einen Bebauungsplan zur Änderung dieser einschränkenden Festsetzung aufzustellen.

In dem Bebauungsplan XVIII-24-3 sollen für diese Flächen, die entsprechend dem städtebaulichen Konzept Karow-Nords als allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind, die beschränkende Festsetzung „Kindertagesstätte“ gestrichen werden.

Dazu soll für die Standorte Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 der besondere Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ aufgehoben werden.

Der Bebauungsplan XVIII-24 soll dazu geändert werden.

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine erheblichen Umweltaus­wir­kungen durch die Umsetzung der Planung zu erwarten sind, wird das Bebauungsplanände­rungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.  Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich   (§ 13 Abs. 3 BauGB).

 

Plangebiet

Das Plangebiet des Bebauungsplans XVIII-24 liegt im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow östlich der Bucher Chaussee.

Es ist Teil des Neubaugebiets Karow-Nord, welches bereits überwiegend realisiert wurde. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24 sind der Geschosswohnungsbau und ein Teil der Reihenhäuser fertig gestellt worden. Noch nicht realisiert sind große Teile der Eigen­tumsmaßnahmen (Reihen- und Doppelhäuser). Aufgrund der geänderten demographischen Situation werden einige Kindertagesstätten, deren Standorte gegenwärtig noch planungs­rechtlich gesichert sind, nicht in den bezirklichen Planungen weiterverfolgt.

Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 (Block 30) und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 (Block 26) befinden sich in der zentralen verdichteten Wohnbebauung im östlichen Teilgebiet Karow-Nords. Sie bilden jeweils eine Ecke einer viergeschossigen Blockrandbe­bauung.

Die von der Änderung betroffenen Flächen haben eine Größe von 0,33 ha.

Die öffentlichen Straßen im Plangebiet des B-Plans XVIII-24 sind bereits realisiert, so dass die Erschließung der Grundstücke über den Hofzeichendamm und die Münchehagenstraße sowie über die Straße Am Hohen Feld gesichert ist.

Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 befinden sich im privaten Eigentum und liegen derzeit brach.

 

Planerische Ausgangssituation

Landesentwicklungsplan

Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) vom 2. März 1998 (GVBl. S. 38) enthält unter anderem folgende raumordnungsrechtliche Vorgabe für die Planung: Ziel 1.0.1 des LEP eV, Erneuerung und Verdichtung haben Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. März 2006 (ABl. S. 1211) stellt beide Teilflächen des Bebauungsplans XVIII-24-3 als Wohnbaufläche, W 3 (GFZ bis 0,8) dar.

Das Grundstück Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 befindet sich darüber hinaus in einem als Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung dargestellten Bereich.

Der Bebauungsplan XVIII-24 wurde aus dem FNP entwickelt.

Da durch den Inhalt des Bebauungsplans XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist dieser ebenso aus dem FNP Berlin entwickelt.

 

Bebauungsplan XVIII-24

Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 be­fin­den sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24 vom 22. März 1994 mit De­­ck­blatt vom 24. Mai 1994, festgesetzt durch Verordnung vom 5. Januar 1995 (GVBI. S. 11), teilweise geändert durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 25. Oktober 2005 (GVBl. S. 699).

 

Die beiden Grundstücke sind jeweils als allgemeines Wohngebiet mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sowie Grund- und Geschossfläche als Nutzungsmaße festgesetzt. Die zulässige Grundfläche beträgt jeweils 720 m², die zulässige Geschossfläche jeweils 2.160 m². Es sind drei Vollgeschosse zulässig.

Planinhalt

Planerische Vorgeschichte

Den hier relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 lag die Überlegung zugrunde, dass über­wiegend junge Familien mit kleinen Kindern in kurzer Zeit in das Wohngebiet ziehen würden.

 

Aus diesem Grund wurde über den Langzeitbedarf hinaus ein Spitzenbedarf an Kindertages­stättenplätzen erwartet, der acht bis zehn Jahre anhalten würde. Für diesen Spitzenbedarf sollten im Bebauungsplan XVIII-24 zwei Standorte (Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125) für temporäre Kindertagesstätten vorgesehen werden. Die pla­nungsrechtliche Sicherung dieser Standorte erfolgte durch die Festsetzung allgemeines Wohngebiet mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO.

Obwohl der überwiegende Teil der Wohnungen bezogen ist, blieb der für den Anfang erwartete Spitzenbedarf aus. Nach dem im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchgeführten Einwohnermonitoring[1] für Karow-Nord sind die Grundannahmen nicht eingetreten. Überwiegend Familien mit älteren Kindern und ein prozentual hoher Anteil Senioren sind in das Gebiet gezogen.

 

Im Bebauungsplan XVIII-24 sind außerdem 6 Kindertagesstättenstandorte für den Langzeitbedarf gesichert, von denen bisher 3 Standorte realisiert wurden. Der Bau einer 4. Einrichtung ist nach den Ergebnissen des Einwohnermonitorings erforderlich. Es verbleiben 2 Kita-Standorte für den Langzeitbedarf, für die sich zur Zeit kein Bedarf abzeichnet.

Die Realisierungszeit, vor allem der Doppel- und Reihenhäuser im Rahmen der Eigentumsmaßnahmen hat sich gestreckt.

Für die über den Langzeitbedarf hinaus vorgesehenen temporären Kindertagesstätten besteht nun kein Bedarf mehr.

 

Intention / Planungsabsicht

Intention der Planung ist es, den besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ und damit die ausschließende Nutzung als Kindertagestätte aufzuheben, die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24 aber nicht zu verändern.

Mit dem vereinfachten Änderungsverfahren soll daher diese einschränkende Festsetzung gestrichen werden.

 

Wesentlicher Planinhalt

Für die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 wird jeweils der besondere Nutzungszweck „Kindertagestätte“ im allgemeinen Wohngebiet in der Planzeichnung gestrichen.

 

Die textliche Festsetzung 1.7 „In den allgemeinen Wohngebieten Baublöcke Nr. 26 und 30 ist jeweils in den Flächen D2 und D1 nur eine Kindertagesstätte zulässig“ wird gestrichen.  In der Planzeichnung wird für das Grundstück Hofzeichendamm 13 „D1“ und für das Grundstück Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 „D2“ gestrichen.

 

Aufgrund der geänderten demographischen Situation ist das Sicherungserfordernis für die Standorte der Kindertagesstätten entfallen. Die Flächen liegen wegen des fehlenden Bedarfs an Kindergartenplätzen brach. Durch die beschränkende Festsetzung „Kindertagesstätte“ sind jedoch andere Nutzungen planungsrechtlich ausgeschlossen, so dass ein städtebaulicher Mangel / Missstand entstanden ist. Deshalb ist es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich diese einschränkende Festsetzung aufzuheben.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 gelten auch weiterhin für das Plangebiet des Bebauungsplans XVIII-24-3.

 

 

Auswirkungen des Bebauungsplans

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

Im Zusammenhang mit der Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für die Baugebiete in Karow-Nord durch die Bebauungspläne XVIII-24 und XVIII-20a wurde zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der eine Umsetzung des gemeinsamen städtebaulichen Konzepts ermöglichte, ohne dass dem öffentlichen Haushalt hierdurch Kosten entstehen.

Mit der Realisierung des Neubaugebiets Karow-Nord sind die erforderlichen Leis­tungen, zu denen sich der Bauträger im Rahmen der Übernahme von Folgekosten verpflichtet hatte, erbracht worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat 2002 den städtebaulichen Vertrag zwischenzeitlich durch einen Vergleichsvertrag abgelöst.

 

Durch die mit dem Bebauungsplan XVIII-24-3 vorgenommenen Änderungen wird in das Vertragsverhältnis zum Neubaugebiet Karow-Nord nicht eingegriffen.

 

Die Grundstücke Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 befinden sich im Privateigentum. Durch die Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 ergibt sich für den Eigentümer eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit. Daher entstehen für das Land Berlin keine Entschädigungsleistungen.

 

Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren werden vom Eigentümer übernommen. Hierzu wurde eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Bezirksamt abgegeben.

 

Es bestehen somit keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bezirksamts Pankow sowie des Landes Berlin.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

Eingriffsregelung

Da sich die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ändern, weil bis auf die Entfernung des besonderen Nutzungszwecks „Kindertagesstätte“ und der damit verbundenen textlichen Festsetzung 1.7 die Inhalte des Bebauungsplans XVIII-24 nicht geändert werden, ergibt sich keine Neubewertung des Eingriffs. Die dem Ausgleich dienenden Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 behalten ihre Gültigkeit.

 

Umweltprüfung

Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, im allgemeinen Wohngebiet eine Bebauung für Wohnungsbau durch die Streichung des Nutzungszwecks „Kindertagesstätte“ planungsrechtlich zu ermöglichen. Die zulässige Versiegelung der Flächen wird nach erfolgter Neubebauung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung innerhalb des Bestands nicht verändert. Gleichzeitig soll das städtische Erscheinungsbild durch die Bebauung des brachliegenden Grundstücks verbessert werden.  In Folge der Neubebauung ist keine zusätzliche Bodenversiegelung zu erwarten, die über das bislang schon planungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung nach bisherigem Recht (§ 30 BauGB) hinausgeht.

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll das vereinfachte Verfahren angewandt werden.

 

In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB werden zwei Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens benannt:

 

1.      Der Plan darf nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorbereiten oder begründen.

Durch den Bebauungsplan wird ein städtebauliches Projekt ermöglicht, dessen zulässige Grundfläche nicht den in Anlage 1, Nr. 18.7.2 i.V.m. Nr. 18.8 UVPG genannten unteren Schwellenwert von 20.000 m² erreicht, ab dem eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit durchzuführen wäre. Andere bauplanungsrechtliche Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgelistet sind, werden durch den Bebauungsplan nicht ermöglicht.  Ebenso werden durch den Bebauungsplan keine nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Damit ist diese Zulassungsvoraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt.

 

2.      Der Plan darf keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitate, - FFH) oder von Europäischen Vogelschutzgebieten bieten.

Die nächst gelegenen FFH-Gebiete sind mit über 2 km (Schlosspark Buch), über 5 km (Falkenberger Rieselfelder) und über 6 km (Tegeler Fließtal, gleichzeitig Europäisches Vogelschutzgebiet) so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele durch den Plan ausgeschlossen werden kann. Damit ist auch diese Anwendungsvoraussetzung für das vereinfachte Verfahren erfüllt.

 

Die Voraussetzungen für die Durchführung der Planung im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) sind damit erfüllt. Es wird von einer Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB).           

 

Verfahren

Vereinfachtes Verfahren

Die Kita-Standorte Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59 / Am Hohen Feld 125 wurden im Bebauungsplan XVIII-24 als allgemeines Wohngebiet mit dem besonderen Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO planungsrechtlich gesichert.

Durch den Bebauungsplan XVIII-24-3 wird lediglich der besondere Nutzungszweck „Kindertagesstätte“ und die darauf abstellende textliche Festsetzung 1.7 aus dem Inhalt des Bebauungsplans XVIII-24 gestrichen.

Da durch die Änderungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

Mitteilung der Planungsabsicht

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I D, hat in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2001 mitgeteilt, dass gegen die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken bestehen.

Das Verfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da der Geltungsbereich Bestandteil des städtebaulichen Vertrags Karow-Nord ist und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins berührt werden.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg hat mit Schreiben vom 02.05.2001 erklärt, dass der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-3 dem Ziel 1.0.1 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen) sowie dem Grundsatz des § 37 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm entspricht.

 

Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-24-3 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 für das Gebiet zwischen Stadtrandsiedlung Buch I, Landesgrenze, Siverstorpstraße, Strömannstraße, der südlichen Grenze des Grundstücks Alt-Karow 30, den Straßen Alt-Karow und Bucher Chaussee sowie für die Siverstorpstraße und einen Abschnitt der Strömannstraße im Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow beschlossen.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 19. Dezember 2001 die Vorlage (Drs.-Nr. III/971) zur Kenntnis genommen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 1. März 2002 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 806 bekannt gemacht.

 

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Da durch die Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 im Bebauungsplanverfahren XVIII-24-3 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen.

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB  wurden 44 Stellen  mit Anschreiben vom 13.05.2002 beteiligt, von denen insgesamt 35 Rückäußerun­gen ergingen. 6 Stellen haben Anregungen bzw. Hinweise vorgetragen.

Die Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat keine Änderungen des Planungsziels ergeben. Die Abwägung führte zu redaktionellen Ergänzungen der Begründung und zu redaktionellen Änderungen der Planunterlage, die hauptsächlich der besseren Lesbarkeit dienen.

Die Auswertung und Abwägung hatte folgende Änderungen am Planentwurf und der Begründung zur Folge:

-          Die falsche Zitierung der Blocknummern in der zu streichenden textlichen Festsetzung 1.7 wurde geändert.

-          Baugrenzen wurden in die Planzeichenerklärung unter Planunterlage aufgenommen.

-          In die Begründung zum Bebauungsplan XVIII-24-3 wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 weiterhin Bestand auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-3 haben.

-          Das Ziel  1.0.1 des LEP eV, wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben,  wurde in der Begründung unter planerischer Ausgangsituation aufgenommen.

-          Der Titel des zu zitierenden Bebauungsplans XVIII-24 wurde aufgrund inzwischen geän­derter Straßennamen, Siedlungsbezeichnung und des geänderten Bezirksna­mens sowie des durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 teilweise geän­derten Geltungs­bereichs angepasst. Es handelte sich dabei um eine nachträgliche redaktionelle Berichtigung.

 

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, den                2006

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

........................................................                                                                                     

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung                           Amtsleiter

 

 

 

 

 

 

 

 



[1]          Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV D wurde für das Neubaugebiet Karow-Nord von 1998 bis Juni 2002 ein sogenanntes Einwohnermonitoring durchgeführt. Dabei wurde die Bevölkerungsstruktur und der Belegungsstand der Wohnungen halbjährlich abgefragt und die Bevölkerungsentwicklung des Neubaugebiets dokumentiert. Dies sollte vorrangig der Überprüfung der Annahmen, die der Planung zugrunde lagen und der Steuerung von Investitionen im Bereich der sozialen Infrastruktur dienen.

 
 

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