Drucksache - V-1331  

 
 
Betreff: Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen in der Anlage "Blanken-burg"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.09.2006 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, BA, 43. Tagung, 27.09.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                       Berlin,              .2006

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen in der Anlage “Blankenburg”

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ............06.2006 beschlossen:

 

Für die in der Anlage “Blankenburg” zu Erholungszwecken genutzten Parzellen erhöht sich das Nutzungsentgelt auf das ortsübliche Entgelt entsprechend Sachverständigengutachten vom 06.04.2006 bzw. 18.04.2006 zum nächstmöglichen Zeitpunkt wie folgt:

 

a) im östlichen Teilbereich der Anlage (Berlin-Blankenburg, Bahnhofstraße 88 -Teilfläche, Heinersdorfer Straße 11 -Teilfläche, 28 und 41):

 

    für bebaute Parzellen auf 1,49 Euro/m² jährlich,

    für unbebaute Parzellen auf 1,28 Euro/m² jährlich,

 

b) im westlichen Teilbereich der Anlage (Berlin-Französisch Buchholz, Bahnhofstraße 29 und 96; Berlin-Blankenburg, Bahnhofstraße 30, 88 -Teilfläche, und 95, Am Feuchten Winkel 15 und Heinersdorfer Straße 11 -Teilfläche):

 

    für bebaute Parzellen auf 1,20 €/m² jährlich,

    für unbebaute Parzellen auf 1,17 Euro/m² jährlich.

 

Begründung:

 

Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme – Nr. V – 895/2004 - vom 21.12.2004 wurde darüber informiert, dass es sich bei der Anlage ”Blankenburg” um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Die Verwaltung wurde deshalb dem Immobilienservice ab dem 01.01.2005 übertragen.

 

Der Umstand, dass es sich um keine Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingarten-gesetzes handelt, hat Auswirkungen auf die Nutzungsverhältnisse und damit auch auf die Nutzungsentgelte der in der Anlage belegenen Parzellen. Hierbei ist zu unterscheiden in:

 

1. Nutzungsverhältnisse, die vor dem 03.10.1990 begründet wurden

 

Für diese Nutzungsverhältnisse gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt.

 

 

Das Nutzungsentgelt bestimmt sich gem. § 20 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22.07.1993 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

Nach dieser Vorschrift durften die Nutzungsentgelte ab dem 01.11.2005 für zu Erholungszwecken genutzte bebaute Parzellen auf höchstens 2,56 Euro/m² jährlich und für unbebaute Parzellen auf höchstens 1,28 Euro/m² jährlich erhöht werden, soweit diese Beträge das ortsübliche Entgelt nicht überschreiten.

 

Zur Bestimmung des ortsüblichen Nutzungsentgelts ist sowohl für den östlichen als auch für den westlichen Teilbereich der Anlage ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.

 

Die Sachverständigen ermittelten im Rahmen des Vergleichsentgeltverfahrens das ortsübliche Nutzungsentgelt im östlichen Teilbereich der Anlage in der Höhe von 1,49 Euro/m² jährlich für bebaute und 1,40 Euro/m² jährlich für unbebaute  Erholungsgrundstücke und –parzellen, im westlichen Teilbereich der Anlage in der Höhe von 1,20 Euro/m² jährlich für bebaute und 1,17 Euro/m² jährlich für unbebaute Erholungsgrundstücke und -parzellen.

 

Die unterschiedliche Höhe der ortsüblichen Nutzungsentgelte resultiert vor allem aus erholungswertbedingten Lageabschlägen, die insbesondere der unterschiedlichen Lärmbelastung Rechnung tragen, die von der die Anlage “Blankenburg” durchschneidenden Autobahn und Eisenbahn ausgeht.

 

Für bebaute Parzellen ist eine Nutzungsentgelterhöhung im östlichen Teilbereich der Anlage auf 1,49 Euro/m² jährlich und im westlichen Teilbereich der Anlage auf 1,20 Euro/m² jährlich möglich; für unbebaute Parzelle im östlichen Teilbereich auf 1,28 Euro/m² jährlich und im westlichen Teilbereich auf 1,17 Euro/m² jährlich.

 

Die Nutzer haben darüber hinaus, die auf die Parzelle entfallenden öffentlichen Lasten des Grundstücks gem. § 20 a Schuldrechtsanpassungsgesetz zu erstatten.

 

Das Nutzungsentgelt für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen ist gem. § 51 Schuldrechtsanpassungsgesetz zu bestimmen. Es kann das ortsübliche Entgelt verlangt werden. Nach einer  Entscheidung des Landgerichts Berlin darf zur Bestimmung des ortsüblichen Entgelts nur dann auf den Verkehrswert des Grundstücks zurückgegriffen werden, wenn alle anderen Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden und zu keinem Ergebnis geführt haben. Aus diesem Grunde ist für diese Fälle ein Gutachten zur Höhe des ortsüblichen Entgelts einzuholen. Erst danach kann eine Anhebung der Entgelte erfolgen.

 

2. Nutzungsverhältnisse, die ab dem 03.10.1990 begründet wurden

 

Hierbei handelt es sich um Unterpachtverträge, deren Partner der Parzellennutzer als Unterpächter und der Bezirksverband der Kleingärtner Weißensee e.V.  bzw. der Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e.V. als Zwischenpächter des Landes Berlin sind.

 

Da es sich um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt, waren die Zwischenpachtverträge mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Weißensee e. V. und mit  dem Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e.V. zu beenden. Das ist zum 31.12.2004 geschehen.

 

Unterpächter leiten ihre Rechtsposition vom Zwischenpächter ab. Vertragliche Rechtsbe-ziehungen zwischen den Unterpächtern und dem Land Berlin bestehen daher nicht. Die Beendigung des Zwischenpachtvertrages bewirkte, dass den Parzellennutzern als Unterpächtern seit diesem Zeitpunkt kein Recht zum Besitz an den Parzellen mehr zusteht.

 

Zur Bereinigung der Lage wird den Parzellennutzern der Abschluss eines Mietvertrages angeboten, der die Nutzung der Parzelle auf eine vertragliche Grundlage stellt und die Zahlung eines ortsüblichen Entgelts sichert. Die Höhe der Miete für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen entspricht dem durch Sachverständigengutachten ermittelten ortsüblichen Entgelt für bebaute bzw. unbebaute Erholungsgrundstücke und -parzellen. Neben der Miete sind von den Mietern die Betriebskosten zu tragen.

 

Das ortsübliche Entgelt für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen ist durch Gutachten zu ermitteln. Erst danach können den Nutzern entsprechende Mietvertragsangebote unterbreitet werden.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch die Neuveranlagung der Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung für die Anlage “Blankenburg” gegenüber dem bisherigen Pachtzins von ca. 260.000,00 Euro/Jahr auf ca. 1,0 Mio Euro/Jahr erwartet. Dem stehen Ansprüche von Parzellennutzern auf Rückzahlung gezahlter Wohnlaubenentgelte sowie von überhöhten Pachtzinsen gegenüber, soweit diese Ansprüche geltend gemacht werden und nicht verjährt sind. Die Höhe dieser Ansprüche kann nicht beziffert werden.

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

nicht betroffen

 

 

 

 

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister

 

 
 

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