Drucksache - V-1330  

 
 
Betreff: Einstellung der Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne IV-3, IV-7, IV-37, IV-40,
IV-60, XVIII-44, XVIII-54
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.09.2006 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, BA, 43. Tagung, 27.09.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .2006

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Einstellung der Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne IV-3, IV-7, IV-37, IV-40,

IV-60, XVIII-44, XVIII-54

 

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am               Folgendes beschlossen:

 

I.                     Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-3  für die Grundstücke Ma­rienburger Straße 30a-32a im Bezirk Prenzlauer Berg wird eingestellt.

Der Beschluss vom 18.05.1999 (ABl. S. 2143) zur Aufstellung des Bebauungs­-    plans ist damit aufgehoben.

 

II.                   Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-7 für das Grundstück Son­nenburger Straße 61 und einen Teil des Grundstücks Gleimstraße 46 wird einge­stellt.

Der Beschluss vom 26.10.1993 (ABl. S. 3466) zur Aufstellung des Bebauungs­plans ist damit aufgehoben.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

 

III.                  Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-37 für die Grundstücke Czar­nikauer Straße 9-10  wird eingestellt.

Der Beschluss vom 23.08.1994 (ABl. S. 3258) zur Aufstellung des Bebauungs­plans ist damit aufgehoben.

 

IV.                Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-40 für die Grundstücke Am Friedrichshain 16-18 und 18a wird eingestellt.

Der Beschluss vom 01.11.1994 (ABl. S. 3864) zur Aufstellung des Bebauungs­plans ist damit aufgehoben.

 

V.                  Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-60 für die Grundstücke Jablonskistraße 7-9 wird eingestellt.

Der Beschluss vom 05.12.1995 (ABl. S. 5153) zur Aufstellung des Bebauungs­plans ist damit aufgehoben.


 

VI.                Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-44  für die Grundstücke Bizetstraße 96/102, Meyerbeerstraße 77/81 und Smetanastraße 13/17,21 sowie für Abschnitte der Bizetstraße, Meyerbeerstraße und Smetanastraße im Bezirk Weißensee wird eingestellt.

Der Beschluss vom 30.07.1996 (ABl. S. 2813) zur Aufstellung des Bebauungs­plans ist damit aufgehoben.

 

VII.               Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-54 für die Grundstücke Meyerbeerstraße 18,20 / Borodinstraße 12 im Be­zirk Weißensee, Ortsteil Weißensee wird eingestellt.

Der Beschluss vom 12.09.1995 (ABl. S. 3598) zur Aufstellung des Bebauungs­plans ist damit aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Für die sieben einzustellenden Bebauungsplanverfahren ist die Erforderlichkeit für Planung gem. § 1 Abs. 3 BauGB entfallen. Mit Schreiben vom 03.04.2006  wurde der zu­ständigen Senatsverwaltung gem. § 5 AGBauGB die geänderte Planungsabsicht - Einstel­lung der Verfahren zur Aufstellung - der Bebau­ungspläne IV-3, IV-7, IV-37, IV-40, IV-60, XVIII-44 und

XVIII-54 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg  und Ortsteil Weißensee   mitgeteilt.

Gemäß Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - SenStadt II C, vom 04.05.2006 - bestehen zur Absicht die Verfahren zur Aufstellung der o. a. Bebauungspläne einzustellen, bezüglich der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 AGBauGB  keine Bedenken.

Mit Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse zur Einstellung der Bebauungsplanverfah­ren im Amtsblatt für Berlin sind die betreffenden Verfahren eingestellt.

 

Zu 1.

 

Der Bebauungsplan IV-3   wurde zur Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes, einer Gemein­bedarfsfläche “Jugendfreizeitstätte“ und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Spielplatz“ aufgestellt und ist bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Verfahren ge­führt worden. Der mit den Planungszielen verbundene  Grunderwerb  ist vom Bezirk nicht mehr leistbar, die Planungsziele wurden aufgegeben. Die Grundstücke sind nach § 34 BauGB bebaubar.

Da das Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB für diesen Bebauungsplan entfallen ist, war das Planverfahren einzustellen.

 

Zu 2.

 

Der Bebauungsplan IV-7 wurde zur Sicherung einer bestehenden Kindertagesstätte mit Freifläche aufgestellt.  Die Freifläche wurde  durch Zuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion in kommu­nales Eigentum übertragen.

Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Kindertagesstättenangebote im Bezirk Pankow wurde  dieser Standort in eine freie Trägerschaft überführt und als kommunaler Standort aufgegeben.

Ein Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB besteht nicht mehr, so dass das Planverfahren einzustellen war.

 

Zu 3.

 

Der Bebauungsplan IV-37 wurde zur Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbe­stim­mung “Spielplatz“ aufgestellt und ist bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Verfah­ren geführt worden. Das bezirkliche  Fachamt teilte mit, dass durch die  im Jahre 2005 erfolgte Regelung der  Mitnutzung einer  sich in der Nähe vorhandenen Schulfreifläche als öffentlicher Spielplatz, das Pla­nungserfordernis  für diesen Bebauungsplan aus ihrer Sicht  entfallen ist.  Ein weiteres Planerfor­dernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB besteht nicht, so dass das Planverfahren einzustellen war.

 

Zu 4.

 

Der Bebauungsplan IV-40 wurde mit dem Planungsziel allgemeines Wohngebiet mit Gehrechten für die Allgemeinheit und Kindertagesstätte aufgestellt und  im Verfahren bis zur frühzeitigen Bür­gerbeteiligung geführt. Die geplanten   Vorhaben wurden auf der  Grundlage des  § 34 BauGB verwirklicht, die „Gründurchwegung“ hergestellt und öffentlich gewidmet. Ein Planerfor­dernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB besteht nicht mehr, so dass das Planverfahren einzustellen war.

 

Zu 5.

 

Der Bebauungsplan IV-60 wurde für den Erhalt und die Erweiterung eines vorhandenen Spielplat­zes als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Spielplatz“ aufgestellt und ist bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Verfahren geführt worden.

Bedingt durch den  erforderlichen Grunderwerb  für die Erweiterungsfläche und der damit einher­gehenden Belastung für den bezirklichen  Haushalt  sieht die  Fachabteilung  eine Spielplatznut­zung nur noch auf dem bereits bestehenden landeseigenen Spielplatz. Das Grundstück der nun weg­fallenden Erweiterungsfläche ist nach § 34 BauGB bebaubar, ein Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist damit entfallen, so dass das Planverfahren einzustellen war.

       

Zu 6.

 

Der Bebauungsplan XVIII-44 wurde mit dem Planungsziel allgemeines Wohngebiet, öffentliche Parkanlage und öffentliche Verkehrsfläche aufgestellt. Das Grundstück der geplanten öffentlichen Parkanlage wurde durch das Land Berlin erworben  und ein öffentlicher Platz hergestellt. Die wei­teren Grundstücke wurden zwischenzeitlich nach § 34 BauGB bebaut.

Ein Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist damit entfallen, so dass das Planverfahren einzustellen war.

 

Zu 7.

 

Der Bebauungsplan XVIII-54 wurde zur Sicherung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung “öffentlicher Spielplatz“  aufgestellt. Die Grundstücke wurden  erworben und der Spielplatz herge­stellt. Ein Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB  besteht nicht mehr, so dass das Planverfahren einzustellen war.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine


 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

nicht betroffen

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                        Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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