Drucksache - V-1307  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf IV-76
für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.06.2006 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK15, 42. Tagung, 28.06.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                                                                                                         .2006

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplanentwurf IV-76

für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            2006 beschlossen:

 

Der Bebauungsplan IV-76 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan IV-76 vom 10.10.2005 einschließlich Begründung am 1. März 2006 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Ver­bindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sowie den Entwurf der Verordnung über die Festset­zung des Bebau­ungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer 39.Tagung beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan IV-76 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Mit dem Schreiben vom 24.04.2006 teilte die Senatsverwaltung als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist und als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Folgende Hinweise wurden gegeben:

 

1. zur Begründung (Belange gesunder Wohn und Arbeitsverhältnisse / II 4.1):

Der Planbereich wird durch die Emissionen der Straßen und der S-Bahn (Lärm und Erschütterungen) erheblich belastet. Darauf und auf die Notwendigkeit von Schalldämmmaßnahmen wird richtigerweise hingewiesen. Die Hinweise  sollten redaktionell ergänzt werden durch eine Aussage darüber, dass zur Bewältigung der Immissionsproblematik im MK keine bauleitplanerischen Maßnahmen erforderlich sind.

Diese redaktionelle Ergänzung ist im genannten Absatz erfolgt.

 

2. zum Plan:

Die bereits bebauten Flächen des Plans sollen ebenso wie die noch unbebauten bemaßt werden. Diesem Hinweis wurde nicht gefolgt, da mit einer  Bemaßung des Bestands die Klarheit der Festsetzungen nicht mehr gegeben wäre. Die Plandarstellung wäre überbestimmt und könnte zu Interpretationsproblemen führen. Festsetzungen, die bereits eingemessenen baulichen Anlagen entsprechen, werden deshalb nicht nochmals vermaßt.

 

3. zum Entwurf der Rechtsverordnung (§2):

Hingewiesen wurde darauf, dass in der Rechtsverordnung der B-Plan im § 2 unzutreffend als „vorhabenbezogen“ bezeichnet wird.

Dieses Wort ist in der nun vorliegenden Fassung der Rechtsverordnung gestrichen worden.

 

Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine Auswirkungen

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung      

 

Keine Auswirkungen

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Anlage:          Kopie der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-76

 

 

 

 

 

...................................................                                 ............................................................

Burkhard Kleinert                                                                  Martin Federlein       

Bezirksbürgermeister                                                                                                                                  Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 


 

 

 

 

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-76

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom        Mai 2006

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

 

Der Bebauungsplan IV-76 vom 10.10.2005 für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.   eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in        § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.   eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

 

 

4.   eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in   Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den       Mai 2006

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

.......................................                                           ..........................................................

Bezirksbürgermeister                                             Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 
 

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