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Drucksache - V-1307
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Siehe Anlage An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr. Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf
IV-76 für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger
Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des
Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2006 beschlossen: Der Bebauungsplan IV-76 wird als Rechtsverordnung
festgesetzt. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan
IV-76 vom 10.10.2005 einschließlich Begründung am
1. März 2006 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2
Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sowie den Entwurf der Verordnung über
die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer 39.Tagung beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den
Bebauungsplan IV-76 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Mit dem Schreiben vom 24.04.2006 teilte die Senatsverwaltung
als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan nicht zu
beanstanden ist und als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Folgende Hinweise wurden gegeben: 1. zur Begründung (Belange gesunder Wohn und
Arbeitsverhältnisse / II 4.1): Der Planbereich wird durch die
Emissionen der Straßen und der S-Bahn (Lärm und Erschütterungen) erheblich
belastet. Darauf und auf die Notwendigkeit von Schalldämmmaßnahmen wird
richtigerweise hingewiesen. Die Hinweise
sollten redaktionell ergänzt werden durch eine Aussage darüber, dass zur
Bewältigung der Immissionsproblematik im MK keine bauleitplanerischen Maßnahmen
erforderlich sind. Diese redaktionelle Ergänzung ist im
genannten Absatz erfolgt. 2. zum Plan: Die bereits bebauten Flächen des
Plans sollen ebenso wie die noch unbebauten bemaßt werden. Diesem Hinweis wurde
nicht gefolgt, da mit einer Bemaßung des
Bestands die Klarheit der Festsetzungen nicht mehr gegeben wäre. Die
Plandarstellung wäre überbestimmt und könnte zu Interpretationsproblemen
führen. Festsetzungen, die bereits eingemessenen baulichen Anlagen entsprechen,
werden deshalb nicht nochmals vermaßt. 3. zum Entwurf der Rechtsverordnung (§2): Hingewiesen wurde darauf, dass in
der Rechtsverordnung der B-Plan im § 2 unzutreffend als „vorhabenbezogen“
bezeichnet wird. Dieses Wort ist in der nun
vorliegenden Fassung der Rechtsverordnung gestrichen worden. Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5
AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die
Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und
tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Auswirkungen Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungKinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen Anlage: Kopie
der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-76 ................................................... ............................................................ Burkhard
Kleinert Martin
Federlein Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans IV-76 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg Vom Mai 2006 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan IV-76 vom
10.10.2005 für das Gelände zwischen Storkower Straße,
Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung
des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des
Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung,
Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim
Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei
nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich. (2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin,
den Mai 2006 Bezirksamt
Pankow von Berlin ....................................... .......................................................... Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
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