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Drucksache - V-1300
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- Siehe Anlage - Bezirksamt Pankow von Berlin .2006 . An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Einstellung der Verfahren zur
Aufstellung der Bebauungspläne XIX-40c2, XIX-12 und XIX-28 Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat beschlossen: I. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-40c2 für das Gelände zwischen Gartenstraße, Blankenfelder Straße, der östlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans XIX-40c1 und der nördlichen Grenze des Grundstücks Gartenstraße 13 im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz wird eingestellt. Der Beschluss vom 08.02.2000 (ABl. S. 788) zur Aufstellung des Bebauungsplans ist damit aufgehoben. II. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-12 für das Grundstück Parkstraße 35 im Bezirk Pankow wird eingestellt. Der Beschluss vom 27.10.1992 (ABl. S. 3331) zur Aufstellung des Bebauungsplans ist damit aufgehoben. III. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-28 für die Grundstücke Florastraße 86 und 87 im Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow wird eingestellt. Der Beschluss vom 20.05.1997 (ABl. S. 2074) zur Aufstellung des Bebauungsplans ist damit aufgehoben. Mit der Durchführung der Beschlüsse I. bis III. wurde das Amt für Planen und Genehmigen beauftragt. Begründung: Für die drei einzustellenden Bebauungsplanverfahren ist die Erforderlichkeit für Planung gem. § 1 Abs. 3 BauGB entfallen. Mit Schreiben vom 16.03.2006 wurde der zuständigen Senatsverwaltung gem. § 5 AGBauGB die geänderte Planungsabsicht - Einstellung der Verfahren zur Aufstellung - der Bebauungspläne XIX-40c2, XIX-12 und XIX-28 im Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow bzw. Ortsteil Französisch Buchholz mitgeteilt. Gemäß Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - SenStadt II C, vom 19.04.2006 - bestehen zur Absicht die Verfahren zur Aufstellung der o. a. Bebauungspläne einzustellen, bezüglich der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken. Mit Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse zur Einstellung der Bebauungsplanverfahren im Amtsblatt für Berlin sind die betreffenden Verfahren eingestellt. Zu I. Der Bebauungsplan XIX-40c2 wurde zur
Entwicklung von Wohnbauflächen und zur Sicherung von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen vom Bezirk Pankow aufgestellt. Dabei wurde sowohl einer
behutsamen Entwicklung der Flächen zwischen denkmalgeschützten Bereichen /
Bestandsgebieten und der Neubebauung von Buchholz/West als auch den besonderen
Anforderungen als Übergangsbereich Rechnung getragen. Das Verfahren wurde bis zum Anzeigeverfahren
gem. § 6 AGBauGB geführt. Im Ergebnis der Rechtsprüfung wurde der Bebauungsplan
beanstandet, das Bebauungsplanverfahren wurde nicht weitergeführt. Die bereits realisierten
Wohnungsbauvorhaben wurden auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34
BauGB genehmigt und bilden neben dem
bestehenden Denkmalschutz und den Bestandsgebieten
eine ausreichende
Beurteilungsgrundlage, auf den noch
unbebauten Flächen die
gewünschte städtebauliche Ordnung zu gewährleisten. Die Blankenfelder Straße
ist zwischenzeitlich auf der rechtlichen Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt,
ein weiteres öffentliches Erschließungserfordernis besteht nicht mehr. Da das Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB für
diesen Bebauungsplan entfallen ist, war das Planverfahren einzustellen. Zu 2. Der Bebauungsplan XIX-12 wurde für
ein Grundstück zur planungsrechtlichen
Sicherung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage mit
Spielplatz“ aufgestellt. In diesem Zusammenhang bestand die Absicht, auch
eine Zugänglichkeit zum künftigen
“Pankewanderweg“ über dieses
Privatgrundstück zu schaffen. Das Verfahren wurde bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchgeführt. Die
Spielplatzversorgung sowie die Zugänglichkeit zur Panke ist auf in der Nähe
liegenden landeseigenen Grundstücken möglich, so dass das Planungserfordernis
aus bezirklicher Sicht nicht mehr besteht.
Das Grundstück ist nach § 34 BauGB bebaubar. Der Eingriff in die
privaten Eigentumsrechte ist nicht
hinreichend zu begründen. Da das Planerfordernis gem. §1 Abs. 3
BauGB für diesen Bebauungsplan entfallen ist, war das Planverfahren
einzustellen. Zu 3. Der Bebauungsplan XIX-28 liegt im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Pankow-Wollankstraße und wurde
mit dem Planungsziel öffentliche Grünfläche “Spielplatz“ und “besonderes
Wohngebiet“ aufgestellt. Das
Bebauungsplanverfahren wurde bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchgeführt. Nach Überprüfung der bisherigen
Sanierungsziele im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsübersichten nach § 149 BauGB sowie nach
Durchsetzungsvermögen wurden im Jahre 2004 die Sanierungsziele zugunsten der
Privatnützigkeit geändert und auf einer inzwischen erworbenen Teilfläche eine
kleine Grünfläche als Pocketpark hergestellt. Ein
Planungserfordernis gem. § 1 Abs.
3 BauGB besteht nicht mehr, so dass das
Planverfahren einzustellen war. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
nicht betroffen Burkhard Kleinert Martin Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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