Drucksache - V-1294  

 
 
Betreff: Schiedsamtsangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.06.2006 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 42. Tagung, 28.06.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                        Datum

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Schiedsamtsangelegenheiten

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ........ 2006 beschlossen, die Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Schieds-

amtsangelegenheiten nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz zum 01.06.2006 vom Rechtsamt auf die Abteilung Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste - Amt für Bürgerdienste und Wohnen - zu übertragen.

 

Begründung:

 

Die Bearbeitung der bezirklichen Aufgaben im Zusammenhang mit Schiedsamts-angelegenheiten nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz oblag bislang dem Rechts-amt.

 

Die dafür u. a. zuständige Beamtin ist allerdings vor einigen Wochen schwer erkrankt und wird ihren Dienst auf unabsehbare Zeit nicht wieder aufnehmen können. Die Einsetzung einer Krankheitsvertretung ist beantragt, wann mit einer Vertretungskraft gerechnet werden kann, ist nicht vorherzusagen. Im Fall des Einsatzes einer Krankheitsvertretung wird diese aber vorläufig nicht die Bearbeitung der Schiedsamtsangelegenheiten, sondern nach einer Einarbeitungszeit allenfalls die Bearbeitung der weiteren Zuständigkeitsbereiche (Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen sowie von Mahn- und Zwangsvollstreckungssachen) übernehmen können.

 

Die eigentliche Vertreterin der o. g. Beamtin ist ebenfalls schwer krank, so dass auch bei ihr nicht bestimmt werden kann, wann und in welchem zeitlichen Umfang sie den Dienst wieder aufzunehmen in der Lage ist. Für sie ist bereits eine Krankheitsvertre-tung aus dem zentralen Stellenpool eingesetzt. Dieser Vertretungskraft kann jedoch die Bearbeitung der Schiedsamtsangelegenheiten nicht übertragen werden, weil ihr Einsatz kurzfristig beendet sein kann, die Schiedspersonen aber einen festen Ansprechpartner haben sollen.

 

Die Arbeitsaufgaben der beiden erkrankten Dienstkräfte, mit Ausnahme der Bearbei-tung der Schiedsamtsangelegenheiten, wurden innerhalb des Rechtsamtes auf die anderen Mitarbeiter/innen verteilt. Um zu vermeiden, dass Schiedsamtsangelegen-heiten unbearbeitet bleiben und die Schiedspersonen keinen festen Ansprechpartner haben, fand eine Übereinkunft zwischen dem Rechtsamt und dem Amt für Bürger-dienste und Wohnen dahingehend statt, dass die Bearbeitung der bezirklichen Aufgaben im Zusammenhang mit den Schiedsamtsangelegenheiten nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz ab dem 01.06.2006 im Amt für Bürgerdienste und Wohnen erfolgt.   

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Einnahmen und Ausgaben für Schiedsämter bleiben beim Kapitel 3303 des Rechtsamts, es wird eine Befugnisregelung für das Amt für Bürgerdienste und Wohnen eingerichtet.

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

entfällt

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Burkhard Kleinert

 

 
 

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