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Drucksache - V-1244
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Die BVV spricht sich dafür aus, dass bei der Verabschiedung
des Gesundheitsdienstreformgesetzes
folgende Punkte beachtet werden: 1. Der
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und der Kinder- und Jugendpsychiatrische
Dienst werden verbindlich personell so ausgestattet, dass die aufsuchende
Betreuung aller Neugeborenen vollständig
abgedeckt werden kann und eine weitere Betreuung und Beratung bedürftiger
Eltern und Familien von Kindern aller Altersstufen möglich ist. 2. Der
Sozialpsychiatrische Dienst wird verbindlich so ausgestattet, dass die
Betreuung und Versorgung psychisch kranker oder beeinträchtigter Menschen
gewährleistet ist, insbesondere derjenigen, die bei niedergelassenen Ärzten und
in den ambulanten Bereichen der Krankenhäuser nicht versorgt werden können. Dem Bezirksamt wird empfohlen, diese Haltung gegenüber dem
Senat von Berlin und dem Abgeordnetenhaus von Berlin in geeigneter Weise
deutlich zu machen. Zunehmend werden Fälle von vernachlässigten und
misshandelten Kindern bekannt, die nicht rechtzeitig erfasst wurden. Eltern
sind oftmals überfordert oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sich
in genügendem Umfang um ihre Kinder zu kümmern. Kindergärten und Schulen
vermelden eine zunehmende Anzahl problematischer Kinder. Das früher sowohl im Ost- als auch im Westteil der Stadt
vorhandene präventive Säuglings- und Kleinkindergesundheitswesen wurde in den
letzten Jahren durch Personalabbau sukzessive zurückgefahren. Dies Entwicklung
muss nicht nur gestoppt, sondern wieder revidiert werden. Auch die Zahl psychisch beeinträchtigten und kranken
Menschen und die Schwere Ihrer Erkrankungen nimmt zu. Viele von Ihnen sind
nicht in der Lage oder lehnen es ab niedergelassene Ärzte aufzusuchen, zumal
diese auch völlig überlastet sind. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist für sie
die einzige Alternative der Betreuung. So können Zwangsmaßnahmen und stationäre
Krankenhausaufenthalte vermieden werden. Der Staat darf sich
hier im Interesse des Gemeinwesens nicht aus der Verantwortung für diese
Menschen zurück ziehen. Diese Gefahr besteht aber, wenn die Aufgaben einem
Haushaltsvorbehalt unterworfen sind, wie es in der derzeitigen Fassung des GDG
im § 1 (4) der Fall ist. Dem Bezirksamt wird empfohlen, diese Haltung gegenüber dem
Senat von Berlin und dem Abgeordnetenhaus von Berlin in geeigneter Weise
deutlich zu machen. |
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