Drucksache - V-1207  

 
 
Betreff: Verantwortung für JobCenter
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.01.2006 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
17.05.2006 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.09.2006 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.04.2007 
ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
23.05.2007 
Fortführung der 6. öffentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
24.10.2007 
10. ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
21.11.2007 
11. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
DA SPD, 38. Tagung, 25.01.06
VzK 13, 1. ZB, 41. Tagung, 17.05.2006
VzK 13, 2. ZB, 43. Tagung, 27.09.2006
VzK 13, 3. ZB, 6. Tagung, 25.04.2007
VzK 13, SB, 11. Tagung, 21.11.2007

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich auf Landesebene dafür einzusetzen, dass in Berlin die Bezirksverwaltungen die Mehrheit in

 

 

 

Siehe Anlage

 

In der Rahmenvereinbarung zwischen BMWA, BA und den kommunalen Spitzenverbänden vom 1

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                   .10.2007

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                Drucksache Nr.: V-1207/06

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Verantwortung für JobCenter

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 38. ordentlichen Tagung am 25.01.2006 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:V-1207/06

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich auf Landesebene dafür einzusetzen, dass in Berlin die Bezirksverwaltungen die Mehrheit in der Trägervertretung des JobCenters erhalten und somit Umsetzungsverantwortung übernehmen können.

 

Dabei müssen folgende Fragen geklärt werden:

·         Weiterentwicklung des Controllings unter Mitwirkung der Kommunen (Hinterlegung von Daten der flankierenden kommunalen Maßnahmen)

·         Klärung eigener Datenzugriffsmöglichkeiten

·         Klärung, ob der Bund quantitative Ziele im Rahmen Eingliederungsplanung vorgegeben wird und welche Folgen gegebenenfalls eine Nichteinhaltung zentraler Vorgaben nach sich ziehen könnte (Sanktionsmöglichkeiten)

·         Mitwirkungsmöglichkeiten der kommunalen Ebene bei der Gestaltung der zentralen Zielvereinbarungen und der Erarbeitung von Mindeststandards

·         Einbeziehung sozialindikativer Daten in die Clusterbildung

·         Klärung personalrechtlicher und personalwirtschaftlicher Fragen

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

In Ergänzung zu dem der BVV in ihrer 6. Tagung am 25.04.2007 zur Kenntnis gegebenen dritten Zwischenbericht wird mitgeteilt, dass nunmehr die Bundesagentur für Arbeit und die für Arbeit und Soziales zuständige Senatsverwaltung den bisherigen Entwurf der  Rahmenvereinbarung (hier vorliegender Arbeitsstand: 18.06.2007) modifiziert – jedoch noch nicht unterzeichnet - haben.

 

In den Regelungen des § 3 zur Gewährleistungsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit heißt es darin auszugsweise:

 

(4)   Soweit die Arbeitsgemeinschaft auf Grund des gesetzlichen Auftrags nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnimmt, ist die Bundesagentur für Arbeit im Bereich ihrer Gewährleistungsverantwortung befugt, die Arbeitsgemeinschaft an ihre Auffassung zu binden. Die Arbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, rechtmäßige Weisungen der Geschäftsleitung der Agenturen zu befolgen.

 

(5)   Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet außerhalb des Bereichs ihrer Gewährleistungsverantwortung auf Weisungen zur Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Weisungen, die die Bundesagentur im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erteilt, werden grundsätzlich auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt, soweit gesetzliche Änderungen dem nicht entgegenstehen.

 

(6)   Sofern von einer Arbeitsgemeinschaft die Mindeststandards für BA-Aufgaben und die zwischen Geschäftsführung und Trägervertretung vereinbarten Ziele für BA-Aufgaben über einen längeren Zeitraum nicht erreicht werden und die Trägervertretung im Rahmen ihrer Kontroll- und Beschlussmöglichkeiten keine Verbesserungen bewirkt, ist die Agentur für Arbeit im Ausnahmefall auch zu Weisungen berechtigt, die in die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaft eingreifen.

(7)   Falls die Arbeitsgemeinschaft einer rechtmäßigen Weisung zu einem konkreten Sachverhalt nicht nachkommt, wird die Arbeitsagentur im begründeten Einzelfall nach allgemeinem Verwaltungsrecht den betreffenden Gegenstand des Auftrags durch Intervention im Einzelfall bei ansonst fortbestehendem Auftrag wieder an sich ziehen. In diesem Fall ist die Arbeitsgemeinschaft zur Erstattung der nach dem SGB II erbrachten Leistungen verpflichtet.

 

Mit diesen Regelungen werden im Land Berlin die von Wissenschaft und Politik angemahnten „klaren Verantwortlichkeiten“ bei der Ausführung des SGB II geregelt und der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Gleichzeitig werden in Verbindung mit dem gemäß § 47 Abs. 1 SGB II eingeräumten Weisungsrecht zentralistische Durchgriffsmöglichkeiten des BMAS in die Bundesagentur für Arbeit bis hinunter in die ArGen eröffnet.

 

Die für die Trägervertretung und somit auch für den Bezirk derzeit noch vorhandenen (geringfügigen) dezentralen Gestaltungsspielräume, die es in Ansätzen ermöglichen, auf regionale Besonderheiten einzugehen, dürften mit den beabsichtigten Regelungen auf ein Minimum reduziert und durch zentrale Vorgaben ersetzt werden. Der Bund erhält die Möglichkeit, in das operative Geschäft der ArGe und somit auch in die Umsetzungsverantwortung einzugreifen. Theoretisch könnten Beschlüsse der Trägervertretung durch anderslautende Weisungen ersetzt werden. Folgerichtig ist auch das Letztentscheidungsrecht in Pattsituationen nicht mehr Regelungsbestandteil des aktuell vorliegenden Vereinbarungsentwurfs.

 

Die beabsichtigten Regelungen und die landesweit einheitliche Umsetzung des SGB II in Berlin eröffnen dem Bezirk auch keine Möglichkeit, abweichend von den vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verfahren und die Mehrheitsverhältnisse anders zu gestalten. Eine Veränderung von Bestimmungen im ArGe-Errichtungsvertrag, die auf Vorgaben der Rahmenvereinbarung beruhen, ist ausgeschlossen. Ein entsprechender Beschluss wäre in der Trägervertretung auch nicht mehrheitsfähig.

 

Neben den in den vorangegangenen Zwischenberichten erläuterten unbefriedigenden Sachständen zu den laut o. g. Berichtsauftrag zu klärenden Fragestellungen werden den Bezirken nunmehr auch keine rechtlichen Möglichkeiten für die Übernahme von Umsetzungsverantwortung gegeben.

 

Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Christine Keil                                                               Lioba Zürn-Kasztantowicz

Stellv. Bezirksbürgermeisterin                                    Bezirksstadträtin für   

                                                                                    Gesundheit , Soziales, Schule
                                     und Sport

 

                                                                                                                                   

 

 

 
 

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