Drucksache - V-1191  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3-7 VE für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.01.2006 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 38. Tagung, 25.01.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                  .2005

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3-7 VE für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                                 beschlossen:

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 3-7 VE wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf ihrer Tagung am 27.04.2005 (Drs. Nr. V-0979/05) den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE vom 21.12.04 mit Änderungen vom 05.04.05 einschließlich Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Mit Schreiben vom 08.06.05 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, dass sie nach rechtlicher Überprüfung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE keine Beanstandungen erhebt.

 

Den im Ergebnis des Anzeigeverfahrens durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gegeben Hinweisen wurde aus Gründen der Rechtssicherheit gefolgt. Sie wurden in die entsprechenden Dokumente eingearbeitet.

 

Redaktionelle Änderungen am Bebauungsplan 3-7 VE:

 

Die textliche Festsetzung Nr. 4 wurde durch das Wort „vorhabenbezogenen“ ergänzt.

 

In der Textzeile unter der Legende wurde der Zusatz „sowie ergänzender Planzeichen“ hinzugefügt.

 

Redaktionelle Änderungen an der Begründung zum Bebauungsplan 3-7 VE:

 

Redaktioneller Hinweis: Ergänzungen/Neufassungen sind fett gedruckt. Gestrichene Passagen werden nicht gesondert dokumentiert.

 

Das Kapitel I.3.1.1 auf Seite 9 wurde wie folgt aktualisiert:

Der Flächennutzungsplan für Berlin, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595), stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechend der am 6. Mai 2005 wirksam gewordenen FNP-Änderung als Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ dar.

Des Weiteren wird das Plangebiet gemäß § 5 Abs. 3 BauGB als eine für bauliche Nutzungen vorgesehene Fläche dargestellt, deren Boden schadstoffbelastet ist.

Eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße (Nordtangente) grenzt an das Plangebiet an.

 

Das Kapitel I.3.3 (Altlasten) ist dort gestrichen, dafür vollständig in das Kapitel III.1.4.2 (Umweltbericht - Schutzgut Boden) übertragen worden. Dabei ist der letzte Absatz auf Seite 36 wie folgt ergänzt worden:

Aktive Sanierungsmaßnahmen sind deshalb beim Boden nicht erforderlich. Gesundheitsgefährdungen sind durch die Nutzung des Plangebietes als Golfplatz nicht zu erwarten.

 

Das Kapitel II.2.1.3 auf Seite 12 wurde wie folgt konkretisiert:

Ein Flachbau mit einer Größe von ca. 27 x 6 m dient dem Unterstellen der Golfausrüs­tungen. Dieser Bau wird in Holzbauweise mit Fenstern und absperrbarem Zugang (keine Sanitäreinrichtungen) errichtet. In der gleichen Bauart sind zwei Garagen und ein Carport in den Abmessungen von jeweils ca. 3 x 6 m geplant, die die südliche Hälfte dieses Gebäudes einnehmen sollen.

 

In Kapitel II.4.1 ist der 5. Absatz auf Seite 17 wie folgt ergänzt worden:

Am nordöstlichen Rand außerhalb des Plangebietes wird der Betreiber des Golfplatzes auf ei­gene Kosten ein Wildtiergehege errichten und betreiben, dessen Realisierung über den Durchführungsvertrag sichergestellt wird. Die Nutzung lässt sich konfliktfrei mit der Nutzung des benachbarten Golfplatzes vereinbaren.

 

Das Kapitel II.6 auf Seite 23 ist wie folgt aktualisiert worden:

Die Flächennutzungsplan-Änderung von Wohnbaufläche W2, GFZ bis 1,5 und W3, GFZ bis 0,8; Gemischte Baufläche M2, Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grün­anteil und mit Lagesymbolen „Sport“ und „Schule“ sowie Grünfläche mit der Zweck­bestimmung „Parkanlage“ in Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ war Gegenstand des FNP-Änderungsverfah­rens 01/04 und ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin am 6. Mai 2005 wirksam geworden.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden dementsprechend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans für Berlin entwickelt.

 

Kapitel III.1 (Umweltbericht) auf Seite 24  ist wie folgt ergänzt worden:

Mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/42EG vom 27.06.2001 (sog. Plan-UP-Richtli­nie) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Umweltprüfung – als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne – wurde dabei in die bestehenden Verfahrens­schritte der Bauleitplanung integriert. Sie führt nunmehr als einheitliches Trägerver­fahren die planungsrechtlich relevanten Umweltverfahren zusammen.

Diese Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB dient der Vorbereitung der Beschlussfassung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7VE und gewähr­leistet die systematische und rechtliche Aufbereitung des umweltrelevanten Abwä­gungsmaterials.

Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2 BauGB in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in dem nachfolgenden Umweltbericht doku­mentiert, weil dieses vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren nach den seit dem 20. Juli 2004 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.

Die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 i. Verb. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurde in den Umweltbericht integriert.

 

In Kapitel III.1.4.7 (Pkt. Sonstige Geräusche) ist im ersten Absatz auf Seite 45 der Verweis auf § 15 BauNVO gestrichen worden und er lautet jetzt:

Immissionsschutzrechtlich beachtliche Geräusche von Sporttreibenden oder Zuschauern sind nicht zu erwarten. Auch das Golfspiel selbst verursacht erfahrungsgemäß keine Geräusche, die das benachbarte Wohngebiet unzumutbar stören oder belästigen.

 

In Kapitel III.1.7 ist der 6. Absatz auf Seite 49 wie folgt ergänzt worden:

Im Ergebnis der Planung wird der Weg entlang des Schälingsgrabens nicht mehr öf­fentlich zugänglich sein. Zudem kann die Wiesenfläche südlich des Schälingsgrabens nicht mehr zu Erholungszwecken genutzt werden (Hundeauslauf, Drachensteigen). Für den nicht mehr öffentlich zugänglichen Weg entlang des Schälingsgrabens wird eine Ersatzverbindung angeboten. Ein Ausgleich für den Verlust der öffentlichen Nutzbarkeit der „Drachenwiese“ wurde vertraglich im östlichen Anschluss an das Plan­gebiet gesichert. Der Vorhabenträger hat sich vertraglich verpflichtet, diese bezirkseigene Fläche dementsprechend auf eigene Kosten zu pflegen.

 

In Kapitel V.7 ist der dritte Anstrich auf Seite 75 wie folgt ergänzt worden:

§         Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vertragsgebiet über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Zufahrt an das öffentliche Straßenland am Blankenburger Pflas­terweg anzuschließen. Des Weiteren verpflichtet er sich zur Herstellung und zur kostenfreien Übergabe der für die Herstellung der Zufahrt erforderlichen Erschließungsanlagen außerhalb des Vertragsgebietes. Mit Herstellung von Erschließungsanlagen ist die gegebenenfalls erforderliche Erneuerung der bereits vorhandenen und vom Bezirk unterhaltenen Erschließungsanlagen am Blankenburger Pflasterweg gemeint.

 

Das Kapitel V. (Verfahren) ist auf Seite 76 entsprechend dem weiteren Fortgang um die Punkte 8, 9 und 10 ergänzt worden.

 

In Kapitel VI. ist die Rechtsgrundlage des BauGB und des NatSchG Bln auf Seite 77 wie folgt aktualisiert worden:

BauGB - Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

NatSchG Bln - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berli­ner Naturschutzge­setz) in der Fassung vom 28 Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194).

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Kosten der Planung und Durchführung trägt der Vorhabenträger. Konkrete Regelungen hierzu wurden im Durchführungsvertrag vereinbart. Aus dem zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin abgeschlossenen Pachtvertrag ergeben sich Einnahmen für das Land Berlin.

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Zusammenfassende Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE - Anlage 2

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Der Golfplatz ist der Allgemeinheit zugänglich.

 

Anlagen:

1. Kopie der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE

2. Zusammenfassende Erklärung

 

 

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                          Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                     Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


                                                                                                            Anlage 1

                                                                                    zum Beschluss über die Festsetzung der

                                                                                    Rechtsverordnung zum B-Plan 3-7 VE

 

Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE

im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg

 

 

Vom   ...............................2006

 

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 3-7 VE vom 21.12.2004 für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges, zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg, wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Ab­teilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, be­glaubigte Abzeich­nun­gen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Ber­lin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

   (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.       eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.       eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.       eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

   (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den   .................................2006

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

...................................                                                 ..............................      Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für

                                                                                                Stadtentwicklung

 

 


Anlage 2

zum Beschluss über die Festsetzung der

Rechtsverordnung zum B-Plan 3-7 VE

 

Zusammenfassende Erklärung

 

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3 – 7 VE

 

für eine Teilfläche des Geländes

nördlich des Blankenburger Pflasterweges,

zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben

sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes

 

im Bezirk Pankow

Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg

 

 


I.                    Anlass und Ziel der Planung

Auf Antrag der Golf Resort Berlin Pankow als Vorhabenträger hat das Bezirksamt Pankow veranlasst, für die in den Ortsteilen Stadtrandsiedlung Malchow und Blan­kenburg gelegenen Flächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb eines Golfplatzes zu schaffen.

Der geplante Golfplatz soll insgesamt 18 Spielbahnen, neun kürzere Übungsbahnen, eine sogenannte Driving Range und zwei Übungsgrüns mit den dazugehörigen bau­lichen Anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Stellplätzen umfassen.

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzu­stellen, ist angesichts der Größe und der Lage des Plangebietes im unmittelbaren Anschluss an die Blanken­burger Siedlungsflächen und das Gelände der FHTW im Westen die Aufstellung ei­nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich geworden.

Bereits im Vorfeld der Planung hat der Vorhabenträger einen mit dem Bezirk Pankow abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan vorgelegt.

Darüber hinaus hat sich der Vorhabenträger mit einem Durchführungsvertrag gegenüber dem Land Berlin verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Dieser Vertrag dient auch der Sicherung, Finanzierung und Ausführung von Maßnahmen zur Kompensation von nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes durch den Vorhabenträger.

II.                  Wesentlicher Planinhalt

Um die planungsrechtli­che Genehmigungsgrundlage für das genannte Planungsziel zu schaffen, setzt der vorhabenbezogene Bebauungs­plan öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Golfplatz“ fest und trifft Aussagen zu den zulässigen Gebäuden und Anlagen. Darüber hinaus werden eine Stellplatzanlage festgesetzt und Zufahrten auf das für die Erschließung der baulichen Anla­gen notwendige Maß beschränkt.

Die gemäß § 26a Berli­ner Naturschutzge­setz (NatSchG Bln) geschützten Hecken führen zur Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Um die öffentliche Durchwegung des Golfplatzes sicherzustellen, werden Geh- und Radfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Die Wasserflächen sind sogenannte nachrichtliche Übernahmen der entsprechend gewidmeten Gräben mit ihren Uferböschungen im Plangebiet.

III.                Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange

Die Umweltprüfung nach den ab dem 20. Juli 2004 geltenden Rechtsvorschriften ist auf der Basis des Landschaftsplanerischen Fachbeitrages und der Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt worden. Die Umweltvertraglichkeitsstudie liegt als gesonderter Be­richt vor und wurde bereits der frühzeitigen Öffentlichkeits- und der Behördenbeteili­gung beigefügt.

Durch den Bau und den Betrieb des Golfplatzes sind keine erheblichen negativen Auswir­kungen auf die Anwohner oder Erholungssuchenden zu erwarten, weil den festgestellten negativen Wirkungen Maßnahmen gegenüber stehen, die diese in der Summe und Wertigkeit mehr als ausgleichen.

Negativ wirken der baubedingte Umbruch der obersten Bodenschicht und die kurzzeitige Beeinträchtigung des Land­schaftsbildes. Insbesondere die Unterbrechung der Wegebeziehung entlang des Schälingsgrabens und der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit großer Wie­senflächen wirken dagegen dauerhaft.

Diese negativen Wirkungen werden jedoch durch den Erhalt bzw. die Umsetzung des Baum­bestan­des, den Erhalt geschützter Biotope und ge­schützter oder gefährdeter Arten, die Erhöhung des Vegetationsanteils, die Schaffung von 98% dauerhaft begrünter Flächen, der positiven Auswirkungen durch die Anreicherung des Landschaftsbildes, das neue Angebot sportlicher Betätigung durch Golfspielen im Berliner Norden, das Angebot einer Ersatzfläche östlich des Golfplatzes (Drachensteigen, Hundeaus­lauf) und dem Bau eines Weges als Ersatz für den Weg entlang des Schälingsgrabens mehr als kompensiert.

IV.                Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in der Zeit vom 09.08.2004 bis einschließlich 20.08.2004 insgesamt drei Stellungnahmen mit Anregungen eingegangen. Die Kritik konzentrierte sich auf die fortfallenden Erholungsflächen und Wegeverbindungen sowie den zu erwartenden Umfang des Eingriffs in Natur und Landschaft, der nicht ausreichend untersucht worden sei.

Für den fortfallenden Weg ist im Ergebnis ein Ersatzweg vom Schälingsgraben zum Blankenburger Pflasterweg angelegt worden.

Der landschaftsplanerische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie sind überarbeitet worden und enthalten die nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Angaben. Die ergänzend in Auftrag gegebene Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass aktive Sanierungsmaßnahmen beim Boden nicht erforderlich sind.

Eine wesentliche inhaltliche Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergab durch die Festsetzung der nach § 26a NatSchGBln geschützten Feldhecken nach erfolgter Vermessung.

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung sind insgesamt sieben Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen eingegangen. Der Schwerpunkt der Stellungnahmen der Behörden lag ebenfalls auf Kritik an der Umweltprüfung.

Durch die vorgesehenen Festsetzungen würden darüber hinaus nur wenige öffentlich nutzbare Wegeverbindungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans verbleiben. Schließlich ist angeregt worden, eine Gefährdung von Erholungssuchenden durch Golfbälle durch Festsetzungen zu unterbinden. Im Ergebnis ist die Umweltprüfung überarbeitet worden. Die Wegeverbindungen werden entgegen der vorgebrachten Kritik überwiegend erhalten.

Sicherheitsdefizite bestehen ebenfalls keine. Der Verlauf der Spielbahnen ist so angelegt, dass Beeinträchtigungen der Golfspieler untereinander, von Fußgängern auf den weiter öffentlich zugänglichen Wegen oder benachbarten Nutzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge­schlossen sind.

Im Rahmen der zweiten Behördenbeteiligung sind insgesamt neun Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen eingegangen.

Die im Rahmen der zweiten Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen beinhalteten keine grundsätzlichen Bedenken mehr zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7VE.

Der Schwerpunkt lag erneut auf Kritik am Umgang mit dem Schutzgut Wasser, die wiederholt geltend gemacht worden ist. Darüber hinaus sind mit Blick auf die bevorstehende Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7VE eine Reihe von planungsrechtlichen Details angemerkt worden, die zu einigen redaktionellen Änderungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen führten. Darüber hinaus ist die Umweltprüfung um einige Informationen ergänzt worden, ohne dass hierdurch zusätzliche oder andere erhebliche und nachteilige Umweltauswirkungen festgestellt worden wären.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist in der Zeit vom 10.01.2005 bis einschließlich 11.02.2005 eine Stellungnahme mit Anregungen eingegangen, die die generelle Standortwahl für den Golfplatz und weitere Planungsentscheidungen kritisiert, z.B. die Freihaltetrasse für die Nordtangente im Flächennutzungsplan, die jedoch nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7VE sind.

V.                  Gründe und tragende Abwägungsgesichtspunkte
für die getroffenen Planungsentscheidungen

Die Auswirkungen der Golfplatzplanung sind im Ergebnis in deutlich geringerem Maße negativ, als die Auswirkungen, die mit der bisherigen Stadterweiterungspla­nung des Flächennutzungsplans (vor allem Wohnungen in großer Zahl mit den dazugehörigen Wohnfolgeeinrichtungen) verbunden gewesen wären.

Durch den Bau und den Betrieb des Golfplatzes sind keine erheblichen negativen Auswir­kungen auf die Anwohner oder Erholungssuchenden zu erwarten, weil den festgestellten negativen Wirkungen Maßnahmen gegenüber stehen, die diese in der Summe und Wertigkeit mehr als ausgleichen.

Die vorhandenen Biotope werden gesichert und Pflanzmaßnahmen werden in großem Umfang vorgenommen. Hierdurch wird das Landschaftsbild belebt und im Ergebnis eine größere Fläche dauerhaft begrünt als dies vorher auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen der Fall war.

Die ohnehin geringe Lärmbelastung des auf den Golfplatz bezogenen Kfz-Verkehrs bleibt auf den Parkplatz an der Einfahrt am Blankenburger Pflasterweg beschränkt.

Durch den geplanten Bau des Golfplatzes Pankow sind auch nur geringe Auswirkun­gen auf die weiteren geprüften Schutzgüter zu erwarten. Dessen ungeachtet wird das Amt für Umwelt und Natur im Rahmen der ihm zugewiesenen Ordnungsaufgaben Grundwassermessungen vornehmen. Sechs Monate nach Inbetriebnahme des Golf­platzes ist des Weiteren eine Kontrollmessung der Lärmbelastung durchzuführen.

Mit der Sicherung und Durchführung der genannten Maßnahmen wer­den im Rahmen der städtebau­lichen Zielsetzung für den Plan­geltungsbereich damit auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzes hinreichend berücksichtigt.

 

Aufgestellt:

Berlin, den 15.03.2005

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

 

 

 

Federlein                                                              Liepold

Bezirksstadtrat                                                      Leiter des Amtes für Planen und Genehmigen

 

 

 
 

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