Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-1191
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Vorhabenbezogener
Bebauungsplan 3-7 VE für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger
Pflasterweges zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn,
Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im
Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg
Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am beschlossen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 3-7 VE wird als Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf ihrer Tagung am 27.04.2005 (Drs. Nr. V-0979/05) den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE vom 21.12.04 mit Änderungen vom 05.04.05 einschließlich Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB
zeigte das Bezirksamt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Mit Schreiben vom 08.06.05
teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, dass sie nach rechtlicher
Überprüfung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE keine Beanstandungen
erhebt. Den im Ergebnis des
Anzeigeverfahrens durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gegeben
Hinweisen wurde aus Gründen der Rechtssicherheit gefolgt. Sie wurden in die
entsprechenden Dokumente eingearbeitet. Redaktionelle Änderungen am
Bebauungsplan 3-7 VE: Die textliche Festsetzung Nr.
4 wurde durch das Wort „vorhabenbezogenen“ ergänzt. In der Textzeile unter der
Legende wurde der Zusatz „sowie ergänzender Planzeichen“ hinzugefügt. Redaktionelle Änderungen an
der Begründung zum Bebauungsplan 3-7 VE: Redaktioneller Hinweis: Ergänzungen/Neufassungen sind fett gedruckt. Gestrichene Passagen werden nicht gesondert dokumentiert. Das Kapitel I.3.1.1 auf Seite 9 wurde wie folgt aktualisiert: Der Flächennutzungsplan für Berlin, in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.
April 2005 (ABl. S. 1595), stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans entsprechend der am 6. Mai 2005 wirksam gewordenen
FNP-Änderung als Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung
„Golfplatz“ dar. Des Weiteren wird das Plangebiet gemäß § 5 Abs. 3 BauGB als eine für bauliche Nutzungen vorgesehene Fläche dargestellt, deren Boden schadstoffbelastet ist. Eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße (Nordtangente) grenzt an das Plangebiet an. Das Kapitel I.3.3 (Altlasten) ist dort gestrichen, dafür vollständig in das Kapitel III.1.4.2 (Umweltbericht - Schutzgut Boden) übertragen worden. Dabei ist der letzte Absatz auf Seite 36 wie folgt ergänzt worden: Aktive Sanierungsmaßnahmen sind deshalb beim Boden nicht
erforderlich. Gesundheitsgefährdungen sind durch die Nutzung des
Plangebietes als Golfplatz nicht zu erwarten. Das Kapitel II.2.1.3 auf Seite 12 wurde wie folgt konkretisiert: Ein Flachbau mit einer Größe von ca. 27 x 6 m dient dem Unterstellen der Golfausrüstungen. Dieser Bau wird in Holzbauweise mit Fenstern und absperrbarem Zugang (keine Sanitäreinrichtungen) errichtet. In der gleichen Bauart sind zwei Garagen und ein Carport in den Abmessungen von jeweils ca. 3 x 6 m geplant, die die südliche Hälfte dieses Gebäudes einnehmen sollen. In Kapitel II.4.1 ist der 5. Absatz auf Seite 17 wie folgt ergänzt worden: Am nordöstlichen Rand außerhalb des Plangebietes wird der Betreiber des Golfplatzes auf eigene Kosten ein Wildtiergehege errichten und betreiben, dessen Realisierung über den Durchführungsvertrag sichergestellt wird. Die Nutzung lässt sich konfliktfrei mit der Nutzung des benachbarten Golfplatzes vereinbaren. Das Kapitel II.6 auf Seite 23 ist wie folgt aktualisiert worden: Die Flächennutzungsplan-Änderung von Wohnbaufläche W2, GFZ
bis 1,5 und W3, GFZ bis 0,8; Gemischte Baufläche M2, Gemeinbedarfsfläche mit
hohem Grünanteil und mit Lagesymbolen „Sport“ und „Schule“ sowie Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil
mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ war Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens
01/04 und ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin am 6. Mai 2005
wirksam geworden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden
dementsprechend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans für Berlin
entwickelt. Kapitel III.1 (Umweltbericht) auf Seite 24 ist wie folgt ergänzt worden: Mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/42EG vom 27.06.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Umweltprüfung – als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne – wurde dabei in die bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert. Sie führt nunmehr als einheitliches Trägerverfahren die planungsrechtlich relevanten Umweltverfahren zusammen. Diese Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB dient der Vorbereitung der Beschlussfassung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7VE und gewährleistet die systematische und rechtliche Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2 BauGB in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in dem nachfolgenden Umweltbericht dokumentiert, weil dieses vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren nach den seit dem 20. Juli 2004 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist. Die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 i. Verb.
m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurde in den Umweltbericht integriert. In Kapitel III.1.4.7 (Pkt. Sonstige Geräusche) ist im ersten Absatz auf Seite 45 der Verweis auf § 15 BauNVO gestrichen worden und er lautet jetzt: Immissionsschutzrechtlich beachtliche Geräusche von Sporttreibenden oder Zuschauern sind nicht zu erwarten. Auch das Golfspiel selbst verursacht erfahrungsgemäß keine Geräusche, die das benachbarte Wohngebiet unzumutbar stören oder belästigen. In Kapitel III.1.7 ist der 6. Absatz auf Seite 49 wie folgt ergänzt worden: Im Ergebnis der Planung wird der Weg entlang des
Schälingsgrabens nicht mehr öffentlich zugänglich sein. Zudem kann die
Wiesenfläche südlich des Schälingsgrabens nicht mehr zu Erholungszwecken
genutzt werden (Hundeauslauf, Drachensteigen). Für den nicht mehr öffentlich
zugänglichen Weg entlang des Schälingsgrabens wird eine Ersatzverbindung angeboten.
Ein Ausgleich für den Verlust der öffentlichen Nutzbarkeit der „Drachenwiese“
wurde vertraglich im östlichen Anschluss an das Plangebiet gesichert. Der
Vorhabenträger hat sich vertraglich verpflichtet, diese bezirkseigene Fläche
dementsprechend auf eigene Kosten zu pflegen. In Kapitel V.7 ist der dritte Anstrich auf Seite 75 wie folgt ergänzt worden: §
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das
Vertragsgebiet über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Zufahrt
an das öffentliche Straßenland am Blankenburger Pflasterweg anzuschließen. Des
Weiteren verpflichtet er sich zur Herstellung und zur kostenfreien Übergabe der
für die Herstellung der Zufahrt erforderlichen Erschließungsanlagen außerhalb
des Vertragsgebietes. Mit Herstellung von Erschließungsanlagen ist die
gegebenenfalls erforderliche Erneuerung der bereits vorhandenen und vom Bezirk
unterhaltenen Erschließungsanlagen am Blankenburger Pflasterweg gemeint. Das Kapitel V. (Verfahren) ist auf Seite 76 entsprechend dem weiteren Fortgang um die Punkte 8, 9 und 10 ergänzt worden. In Kapitel VI. ist die Rechtsgrundlage des BauGB und des NatSchG Bln auf Seite 77 wie folgt aktualisiert worden: BauGB - Baugesetzbuch in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) NatSchG
Bln - Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz) in der Fassung vom
28 Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. März 2005 (GVBl. S. 194). Haushaltsmäßige
Auswirkungen Die Kosten der Planung und
Durchführung trägt der Vorhabenträger. Konkrete Regelungen hierzu wurden im
Durchführungsvertrag vereinbart. Aus dem zwischen dem Vorhabenträger und dem
Land Berlin abgeschlossenen Pachtvertrag ergeben sich Einnahmen für das Land
Berlin. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Siehe Zusammenfassende
Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE - Anlage 2 Kinder- und Familienverträglichkeit
Der Golfplatz ist der
Allgemeinheit zugänglich. Anlagen: 1. Kopie der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE 2.
Zusammenfassende Erklärung Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Anlage 1
zum Beschluss über die Festsetzung der Rechtsverordnung zum B-Plan 3-7 VE Verordnungüber die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
3-7 VE im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow
und Blankenburg Vom
...............................2006
Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet: § 1 Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan 3-7 VE vom 21.12.2004 für eine Teilfläche des
Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges, zwischen Suderoder Graben,
Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke
westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow
und Blankenburg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine beachtliche
Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine nach § 214
Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs. 3
Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von
Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den .................................2006 Bezirksamt Pankow von Berlin ................................... .............................. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Anlage 2 zum Beschluss über die Festsetzung der Rechtsverordnung zum B-Plan 3-7 VE Zusammenfassende Erklärung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3 – 7 VE für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges, zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow Ortsteile
Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg I.
Anlass und Ziel
der Planung
Auf Antrag der Golf Resort Berlin
Pankow als Vorhabenträger hat das Bezirksamt Pankow veranlasst, für die in den
Ortsteilen Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg gelegenen Flächen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb eines
Golfplatzes zu schaffen. Der geplante Golfplatz soll
insgesamt 18 Spielbahnen, neun kürzere Übungsbahnen, eine sogenannte Driving
Range und zwei Übungsgrüns mit den dazugehörigen baulichen Anlagen, Ver- und
Entsorgungsanlagen sowie Stellplätzen umfassen. Um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherzustellen, ist angesichts der Größe und der Lage des
Plangebietes im unmittelbaren Anschluss an die Blankenburger Siedlungsflächen
und das Gelände der FHTW im Westen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans erforderlich geworden. Bereits im Vorfeld der Planung
hat der Vorhabenträger einen mit dem Bezirk Pankow abgestimmten Vorhaben- und
Erschließungsplan vorgelegt. Darüber hinaus hat sich der
Vorhabenträger mit einem Durchführungsvertrag gegenüber dem Land Berlin
verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer
bestimmten Frist durchzuführen. Dieser Vertrag dient auch der Sicherung,
Finanzierung und Ausführung von Maßnahmen zur Kompensation von nicht
vermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
sowie des Landschaftsbildes durch den Vorhabenträger. II.
Wesentlicher
Planinhalt
Um
die planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage für das genannte Planungsziel zu
schaffen, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Öffentlicher Golfplatz“ fest und trifft Aussagen zu den
zulässigen Gebäuden und Anlagen. Darüber hinaus werden eine Stellplatzanlage
festgesetzt und Zufahrten auf das für die Erschließung der baulichen Anlagen
notwendige Maß beschränkt. Die
gemäß § 26a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) geschützten Hecken
führen zur Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft. Um
die öffentliche Durchwegung des Golfplatzes sicherzustellen, werden Geh- und
Radfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Die Wasserflächen sind
sogenannte nachrichtliche Übernahmen der entsprechend gewidmeten Gräben mit
ihren Uferböschungen im Plangebiet. III.
Art und Weise der
Berücksichtigung der Umweltbelange
Die
Umweltprüfung nach den ab dem 20. Juli 2004 geltenden Rechtsvorschriften ist
auf der Basis des Landschaftsplanerischen Fachbeitrages und der
Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt worden. Die
Umweltvertraglichkeitsstudie liegt als gesonderter Bericht vor und wurde
bereits der frühzeitigen Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung
beigefügt. Durch
den Bau und den Betrieb des Golfplatzes sind keine erheblichen negativen Auswirkungen
auf die Anwohner oder Erholungssuchenden zu erwarten, weil den festgestellten
negativen Wirkungen Maßnahmen gegenüber stehen, die diese in der Summe und
Wertigkeit mehr als ausgleichen. Negativ
wirken der baubedingte Umbruch der obersten Bodenschicht und die kurzzeitige
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Insbesondere die Unterbrechung der
Wegebeziehung entlang des Schälingsgrabens und der Wegfall der
Nutzungsmöglichkeit großer Wiesenflächen wirken dagegen dauerhaft. Diese
negativen Wirkungen werden jedoch durch den Erhalt bzw. die Umsetzung des Baumbestandes,
den Erhalt geschützter Biotope und geschützter oder gefährdeter Arten, die
Erhöhung des Vegetationsanteils, die Schaffung von 98% dauerhaft begrünter
Flächen, der positiven Auswirkungen durch die Anreicherung des
Landschaftsbildes, das neue Angebot sportlicher Betätigung durch Golfspielen im
Berliner Norden, das Angebot einer Ersatzfläche östlich des Golfplatzes
(Drachensteigen, Hundeauslauf) und dem Bau eines Weges als Ersatz für den Weg
entlang des Schälingsgrabens mehr als kompensiert. IV.
Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in der Zeit vom
09.08.2004 bis einschließlich 20.08.2004 insgesamt drei Stellungnahmen mit
Anregungen eingegangen. Die Kritik konzentrierte sich auf die fortfallenden
Erholungsflächen und Wegeverbindungen sowie den zu erwartenden Umfang des
Eingriffs in Natur und Landschaft, der nicht ausreichend untersucht worden sei.
Für
den fortfallenden Weg ist im Ergebnis ein Ersatzweg vom Schälingsgraben zum
Blankenburger Pflasterweg angelegt worden. Der
landschaftsplanerische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie sind
überarbeitet worden und enthalten die nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Angaben. Die ergänzend in
Auftrag gegebene Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass aktive
Sanierungsmaßnahmen beim Boden nicht erforderlich sind. Eine
wesentliche inhaltliche Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergab
durch die Festsetzung der nach § 26a NatSchGBln geschützten Feldhecken
nach erfolgter Vermessung. Im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung sind insgesamt sieben Stellungnahmen
mit Anregungen und Hinweisen eingegangen. Der Schwerpunkt der Stellungnahmen
der Behörden lag ebenfalls auf Kritik an der Umweltprüfung. Durch
die vorgesehenen Festsetzungen würden darüber hinaus nur wenige öffentlich
nutzbare Wegeverbindungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans verbleiben.
Schließlich ist angeregt worden, eine Gefährdung von Erholungssuchenden durch
Golfbälle durch Festsetzungen zu unterbinden. Im Ergebnis ist die Umweltprüfung
überarbeitet worden. Die Wegeverbindungen werden entgegen der vorgebrachten
Kritik überwiegend erhalten. Sicherheitsdefizite
bestehen ebenfalls keine. Der Verlauf der Spielbahnen ist so angelegt, dass
Beeinträchtigungen der Golfspieler untereinander, von Fußgängern auf den weiter
öffentlich zugänglichen Wegen oder benachbarten Nutzungen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Im
Rahmen der zweiten Behördenbeteiligung sind insgesamt neun
Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen eingegangen. Die
im Rahmen der zweiten Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen
beinhalteten keine grundsätzlichen Bedenken mehr zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 3-7VE. Der
Schwerpunkt lag erneut auf Kritik am Umgang mit dem Schutzgut Wasser, die
wiederholt geltend gemacht worden ist. Darüber hinaus sind mit Blick auf die
bevorstehende Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7VE eine Reihe
von planungsrechtlichen Details angemerkt worden, die zu einigen redaktionellen
Änderungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen führten. Darüber
hinaus ist die Umweltprüfung um einige Informationen ergänzt worden, ohne dass
hierdurch zusätzliche oder andere erhebliche und nachteilige Umweltauswirkungen
festgestellt worden wären. Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung ist in der Zeit vom 10.01.2005 bis
einschließlich 11.02.2005 eine Stellungnahme mit Anregungen eingegangen, die
die generelle Standortwahl für den Golfplatz und weitere Planungsentscheidungen
kritisiert, z.B. die Freihaltetrasse für die Nordtangente im Flächennutzungsplan,
die jedoch nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7VE sind. V.
Gründe und
tragende Abwägungsgesichtspunkte
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