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Drucksache - V-1187
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .12.2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V-1187 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Nutzungsentgelterhöhung für
zu Wohnzwecken genutzte Parzelle in den Anlagen „Nordend“ und „Frohsinn“ Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Für die in den Anlagen
„Nordend“ und „Frohsinn“ zu Wohnzwecken genutzte Parzellen erhöht sich das
Nutzungsentgelt auf das ortsübliche Entgelt entsprechend
Sachverständigengutachten vom 09.05.2005 bzw. 27.05.2005 zum nächstmöglichen
Zeitpunkt wie folgt: a) Anlage „Nordend“ umfangreiche Instandsetzung erforderlich
macht, auf 3,24 Euro/m² Wohnfläche/Monat, - für alle anderen Parzellen mit
Wohngebäuden auf 4,32 Euro/m² Wohnfläche/ Monat. b) Anlage „Frohsinn“ auf 2,52 Euro/m² Wohnfläche/Monat, Begründung: Mit
Beschluss des Bezirksamtes V-960/2005 vom 01.03.2005 wurden die
Nutzungsentgelte für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen in den Anlagen
„Nordend“ und „Frohsinn“ bestimmt. Zur Anhebung der Nutzungsentgelte für zu
Wohnzwecken genutzte Parzellen wurde festgelegt, Gutachten zum ortsüblichen
Entgelt einzuholen. Die Gutachter haben das ortsübliche Entgelt im
Vergleichsent-geltverfahren und im Bodenwertverzinsungsverfahren sowohl für in
der Anlage „Nordend“ als auch für in der Anlage „Frohsinn“ belegene
Parzellen ermittelt. Vertragsverhältnisse, die bis
zum 02.10.1990 begründet wurden, unterfallen dem Schuldrechtsanpassungsgesetz.
Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Schuldrechts-anpassungsgesetz ist zur
Bestimmung des ortsüblichen Entgelts für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen auf
das Bodenwertverzinsungsverfahren (4 % des Verkehrswertes des unbebauten
Grundstücks jährlich) nur im Zweifel zurückzugreifen, also dann, wenn keine
anderen Erkenntnisquellen gegeben sind. Es scheidet daher zur Bestimmung des
ortsüblichen Entgelts aus, wenn dieses Entgelt auf anderem Wege - wie
vorliegend nach dem Vergleichsentgeltverfahren - ermittelbar ist. Vertragsverhältnisse, die ab dem
03.10.1990 begründet wurden, unterfallen dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind
durch Vereinbarung den geänderten Bedingun-gen anzupassen. Auch von diesen
Nutzern wird das Entgelt verlangt, das im Vergleichsentgeltverfahren als
ortsüblich ermittelt wurde. Das Nutzungsentgelt ist dafür zu zahlen, dass der
Nutzer auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein in seinem Eigentum
stehendes Gebäude haben und zu Wohnzwecken nutzen darf. Berechnungsgrundlage
des Nutzungsentgelts für die Parzelle ist die Wohnfläche. Für die Anlage „Nordend“ hat der Gutachter nach dem
Vergleichsentgeltverfahren einen Ausgangswert von 5,40 €/m² Wohnfläche/Monat
ermittelt. In Ansehung der im Vergleich zu baualtersgleichen Wohngebäuden
einfachen Ausführung, hält er einen Abschlag von 20 % auf den Ausgangswert für
angemessen, bei Wohngebäuden in einem Zustand, der eine Komplettsanierung oder
umfangreiche Instandsetzung erforderlich macht, einen weiteren Abschlag von 20
% auf den Ausgangswert. Für
die Anlage „Frohsinn“ hat der Gutachter nach dem Vergleichsentgeltverfahren
einen Ausgangswert von 3,60 €/m²Wohnfläche/Monat ermittelt. In Ansehung der im
Vergleich zu baualtersgleichen Wohngebäuden einfachen Ausführung, hält er einen
Abschlag von 10 % auf den Ausgangswert für angemessen. Eine
Erörterung mit dem Gutachter von Parzellen der Anlage „Frohsinn“ hat ergeben,
dass bei Parzellen, die durch den vom Rosenthaler Weg ausgehenden Lärm
beeinträchtigt sind, ein weiterer Abschlag von 20 % auf den Ausgangswert
gerechtfertigt ist. Bei
einem Vor-Ort-Termin wurde festgestellt, dass von der Lärmbeeinträchtigung
Wohngebäude der ersten bis dritten Baureihe der Anlage „Frohsinn“ betroffen
sind. Gegenüber
den Nutzern ist ein Anpassungsverlangen in Höhe des ortsüblichen Entgelts
geltend zu machen. Der Zeitpunkt der Anhebung der Nutzungsentgelte richtet sich
nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz bzw. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der
Beschluss des Bezirksamtes vom 01.03.2005 wurde der BVV zur Kenntnis gegeben. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Durch
die Neuveranlagung der Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung um das 3- bis
4-fache gegenüber dem bisherigen Pachtzins und Wohnlaubenentgelt erwartet. Dem
stehen Ansprüche von Parzellennutzern auf Rückzahlung gezahlter
Wohnlaubenentgelte sowie von überhöhten Pachtzinsen gegenüber, soweit diese
Ansprüche geltend gemacht werden und nicht verjährt sind. Die Höhe dieser
Ansprüche kann nicht beziffert werden. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und
Familienverträglichkeit
nicht betroffen Burkhard Kleinert Bezirksbürgermeister |
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