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Drucksache - V-1186
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V - 1186 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Verfahrensregelung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am .20.12.2005 folgenden Beschluss gefasst: Die aus der Anlage ersichtliche Verfahrensregelung wird beschlossen. Begründung: Die Neuregelung der §§ 45 ff. Bezirksverwaltungsgesetz macht vor dem Hintergrund eines vorliegenden Antrags auf Durchführung eines Bürgerbegehrens die Festlegung einer Verfahrensregelung notwendig. Diese liegt der Vorlage als Anlage bei. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und
Familienverträglichkeit
entfällt Burkhard Kleinert Bezirksbürgermeister Verfahrensregelung
für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gemäß §§ 45 ff Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) I. Bürgerbegehren 1.
Zentrale
Anlaufstelle für Bürgerbegehren ist das Büro des Bezirksbürgermeisters. 2.
Der
Bezirksbürgermeister unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich über den Eingang
einer solchen Mitteilung. Das Bezirksamt legt die Federführung fest, sofern
mehrere Fachabteilungen betroffen sind. 3.
Die
schriftliche Mitteilung von Bürgerinnen und Bürgern über die Absicht, ein
Bürgerbegehren mit einer mit “ja” oder “nein” zu entscheidenden Fragestellung
durchzuführen, wird vom Büro des Bezirksbürgermeisters an die betroffene/n
Fachabteilung/en und das Rechtsamt weitergeleitet. 4.
Soweit
von den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung über die formalen und materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen gewünscht wird, erfolgt diese durch die Fachabteilung - bei mehreren betroffenen
Fachabteilungen durch die federführende Fachabteilung unter Beteiligung der
anderen Fachabteilungen. Das Rechtsamt ist zu beteiligen. 5.
Die
Fachabteilung - bei mehreren betroffenen Fachabteilungen die federführende
Fachabteilung unter Beteiligung der anderen Fachabteilungen - prüft die
formalen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen unter Beteiligung des
Rechtsamts. Sie erstellt unter Zuarbeit der SE Finanzen und/oder des
Steuerungsdienstes umgehend eine Einschätzung der Kosten, die sich aus der
Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden
(Auswirkungen des Bürgerbegehrens). 6.
Das
Ergebnis der Prüfung einschließlich der Kostenschätzung und bestehende
rechtliche Bedenken werden den Vertrauensleuten durch die (federführende)
Fachabteilung nach Mitzeichnung des Rechtsamts über den Bezirksbürgermeister
schriftlich mitgeteilt. 7.
Der
Beginn der Unterschriftensammlung ist von den Initiatoren der (federführenden)
Fachabteilung unter Einreichung eines Musterbogens anzuzeigen. Der
Bezirksbürgermeister und das Amt für Bürgerdienste sind darüber in Kenntnis zu
setzen. 8.
Die
Fachabteilung - bei mehreren betroffenen Fachabteilungen die federführende
Fachabteilung unter Beteiligung der anderen Fachabteilungen - bereitet unter
Mitzeichnung des Rechtsamtes eine Bezirksamtsvorlage vor, mit der das
Bezirksamt über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet. Die Frist für
diese Entscheidung beträgt einen Monat ab Anzeige des Bürgerbegehrens. 9.
Dieser
Beschluss des Bezirksamtes wird den Vertrauensleuten bekannt und gleichzeitig
der BVV in Form einer Vorlage zur Kenntnis gegeben. 10. Die innerhalb einer
Frist von bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
zu sammelnden Unterstützungsunterschriften werden nach ihrer Einreichung durch
das Amt für Bürgerdienste geprüft und das Ergebnis der Prüfung der
(federführenden) Fachabteilung mitgeteilt. 11. Über das Zustandekommen
des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt auf Vorlage des Amtes für
Bürgerdienste innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterschriften. Im
Falle des Zustandekommens wird gleichzeitig ein voraussichtlicher
Abstimmungstermin an einem Sonn- oder Feiertag vorgeschlagen. Dieser Beschluss
wird den Vertrauensleuten bekannt und gleichzeitig der BVV in Form einer
Vorlage zur Kenntnis gegeben. II.
Bürgerentscheid 1.
Sofern die BVV einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht innerhalb von
zwei Monaten unverändert oder in
einer mit den Vertrauensleuten abgestimmten Fassung zustimmt, setzt das Bezirksamt durch
Beschluss den Abstimmungstermin fest. 2. Unter vorheriger Einbeziehung des Amtes für
Bürgerdienste wird durch die (federführende) Fachabteilung eine Information an
alle Haushalte in Form einer amtlichen Mitteilung erstellt, in der die
Argumente der Initiatorinnen und Initiatoren und der BVV in gleichem Umfang
darzulegen sind. In der Mitteilung ist auf weitere Informationsmöglichkeiten
hinzuweisen. Die Mitteilung enthält zudem die Angabe der geschätzten Kosten.
Diese Information sollte zweckmäßigerweise mit der Abstimmungsbenachrichtigung
verbunden werden. 3. Die konkrete organisatorische Vorbereitung
und Durchführung der Abstimmung erfolgt nach den Bestimmungen des
Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung. 4. Über das weitere Verfahren, insbesondere
über die Bereitstellung der erforderlichen sachlichen und personellen
Ressourcen verständigt sich das Bezirksamt zur gegebenen Zeit. Burkhard
Kleinert Bezirksbürgermeister |
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