Drucksache - V-1186  

 
 
Betreff: Verfahrensregelung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.01.2006 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 38. Tagung, 25.01.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                           Drucksache-Nr.: V - 1186

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.: Verfahrensregelung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am .20.12.2005 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die aus der Anlage ersichtliche Verfahrensregelung wird beschlossen.

 

Begründung:

 

Die Neuregelung der §§ 45 ff. Bezirksverwaltungsgesetz macht vor dem Hintergrund eines vorliegenden Antrags auf Durchführung eines Bürgerbegehrens die Festlegung einer Verfahrensregelung notwendig. Diese liegt der Vorlage als Anlage bei.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister


 

Verfahrensregelung für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gemäß §§ 45 ff Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

 

 I.    Bürgerbegehren

 

1.         Zentrale Anlaufstelle für Bürgerbegehren ist das Büro des Bezirksbürgermeisters.

 

2.         Der Bezirksbürgermeister unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich über den Eingang einer solchen Mitteilung. Das Bezirksamt legt die Federführung fest, sofern mehrere Fachabteilungen betroffen sind.

 

3.         Die schriftliche Mitteilung von Bürgerinnen und Bürgern über die Absicht, ein Bürgerbegehren mit einer mit “ja” oder “nein” zu entscheidenden Fragestellung durchzuführen, wird vom Büro des Bezirksbürgermeisters an die betroffene/n Fachabteilung/en und das Rechtsamt weitergeleitet.

 

4.         Soweit von den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung über die formalen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen gewünscht wird, erfolgt diese durch die  Fachabteilung - bei mehreren betroffenen Fachabteilungen durch die federführende Fachabteilung unter Beteiligung der anderen Fachabteilungen. Das Rechtsamt ist zu beteiligen.

 

5.         Die Fachabteilung - bei mehreren betroffenen Fachabteilungen die federführende Fachabteilung unter Beteiligung der anderen Fachabteilungen - prüft die formalen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen unter Beteiligung des Rechtsamts. Sie erstellt unter Zuarbeit der SE Finanzen und/oder des Steuerungsdienstes umgehend eine Einschätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden (Auswirkungen des Bürgerbegehrens).

 

6.         Das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Kostenschätzung und bestehende rechtliche Bedenken werden den Vertrauensleuten durch die (federführende) Fachabteilung nach Mitzeichnung des Rechtsamts über den Bezirksbürgermeister schriftlich mitgeteilt.

 

7.         Der Beginn der Unterschriftensammlung ist von den Initiatoren der (federführenden) Fachabteilung unter Einreichung eines Musterbogens anzuzeigen. Der Bezirksbürgermeister und das Amt für Bürgerdienste sind darüber in Kenntnis zu setzen.

 

8.         Die Fachabteilung - bei mehreren betroffenen Fachabteilungen die federführende Fachabteilung unter Beteiligung der anderen Fachabteilungen - bereitet unter Mitzeichnung des Rechtsamtes eine Bezirksamtsvorlage vor, mit der das Bezirksamt über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet. Die Frist für diese Entscheidung beträgt einen Monat ab Anzeige des Bürgerbegehrens.

 

9.         Dieser Beschluss des Bezirksamtes wird den Vertrauensleuten bekannt und gleichzeitig der BVV in Form einer Vorlage zur Kenntnis gegeben.

 

10.     Die innerhalb einer Frist von bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu sammelnden Unterstützungsunterschriften werden nach ihrer Einreichung durch das Amt für Bürgerdienste geprüft und das Ergebnis der Prüfung der (federführenden) Fachabteilung mitgeteilt.

 

11.     Über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt auf Vorlage des Amtes für Bürgerdienste innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterschriften. Im Falle des Zustandekommens wird gleichzeitig ein voraussichtlicher Abstimmungstermin an einem Sonn- oder Feiertag vorgeschlagen. Dieser Beschluss wird den Vertrauensleuten bekannt und gleichzeitig der BVV in Form einer Vorlage zur Kenntnis gegeben.

 

II.   Bürgerentscheid

 

1.   Sofern die BVV einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht innerhalb von zwei Monaten

unverändert oder in einer mit den Vertrauensleuten abgestimmten Fassung zustimmt, setzt

das Bezirksamt durch Beschluss den Abstimmungstermin fest.

 

2.   Unter vorheriger Einbeziehung des Amtes für Bürgerdienste wird durch die (federführende) Fachabteilung eine Information an alle Haushalte in Form einer amtlichen Mitteilung erstellt, in der die Argumente der Initiatorinnen und Initiatoren und der BVV in gleichem Umfang darzulegen sind. In der Mitteilung ist auf weitere Informationsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Mitteilung enthält zudem die Angabe der geschätzten Kosten. Diese Information sollte zweckmäßigerweise mit der Abstimmungsbenachrichtigung verbunden werden.

 

3.    Die konkrete organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung erfolgt nach den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung.

 

4.   Über das weitere Verfahren, insbesondere über die Bereitstellung der erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen verständigt sich das Bezirksamt zur gegebenen Zeit.

 

 

 

 

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister

 

 

 
 

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