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Drucksache - V-1148
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 04.
04. 2006 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: In
Erledigung der Drucksache
Nr.: V – 1148 Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13
BezVG Schlussbericht Gleisanlagen auf öffentlichem StraßenlandWir bitten zur Kenntnis zu nehmen. In Erledigung der am 01. März 2006 angenommenen
Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache V – 1148: Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, a) wer für den Rückbau von Gleisanlagen der Niederbarnimer Eisenbahn auf öffentlichem Straßenland im Bezirk Pankow zuständig ist und b) wer die Kosten für den Rückbau zu tragen hätte. c) wenn rechtlich möglich, sollte der Rückbau zu Lasten des Verantwortlichen bzw. direkt durch den Verantwortlichen erfolgen. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Der Rückbau von Eisenbahnanlagen im öffentlichen Straßenland regelt sich nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Hier gibt es die speziellen Regelungen im §§ 14 und 14a. In diesem Gesetz ist u.a. der Begriff des Beteiligten definiert. Beteiligte im Sinne des EkrG sind einerseits das Eisenbahnunternehmen und andererseits der Träger der Straßenbaulast - also das Land Berlin, hier vertreten durch das Tiefbauamt des Bezirksamtes Pankow. In den §§ 14 und 14a des EkrG ist u.a. nachstehendes
ausgeführt: Zu den Eisenbahnanlagen gehören hier das sowohl dem
Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt
durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu
ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und
Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende
Eisenbahnzeichen und –einrichtungen. Zu den Straßenanlagen gehören die Sichtfläche, die
Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich
kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und –einrichtungen. Kreuzungsanlagen sind bei einer dauernden
Betriebseinstellung oder zum Zeitpunkt der Einziehung zu beseitigen, wenn es
die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden
Verkehrsweg erfordert. Die Kosten hierfür haben die Beteiligten je zur Hälfte
zu tragen. Die Kosten für Maßnahmen, die darüber hinaus für den
bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind, trägt der Baulastträger des bleibenden
Verkehrsweges. Dies bedeutet im Klartext: Verantwortlich für die Einschätzung, ob durch die
verbliebenen Gleisanlagen die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet oder die
Abwicklung desselben eine Beseitigung der Gleisanlage erfordert, ist der
zuständige Baulastträger - also wiederum hier das Tiefbauamt des Bezirksamtes
Pankow. Zur Finanzierung der Beseitigung der Gleisanlagen der
NEB wird das Bezirksamt Pankow mit einer hälftigen Kostenbeteiligung
herangezogen. Die endgültige Herstellung der Gehweg- und Fahrbahnbereiche muss
das Bezirksamt Pankow vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln übernehmen. In Anbetracht des nicht vorliegenden Sicherheitserfordernisses und der unauskömmlichen Unterhaltungsmittel für den Bereich der öffentlichen Straßen sieht das zuständige Fachamt derzeitig von Rückbauaktionen von auf Dauer stillgelegten Gleisanlagen ab. Dessen ungeachtet wurden und werden bei planmäßigen
Straßenumbauten im Rahmen der Investitionsplanung oder über eine GA-Förderung
derartige Gleisanlagen Dritter mit entfernt (z.B. Baumaßnahme Lindenberger Weg
– altes Versorgungsgleis der EBAG oder Baumaßnahme Malchower Straße –
Gleisquerung der NEB). Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine Gleichstellungsrelevante Auswirkungenkeine Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung: keine Kinder- und Familienverträglichkeitnicht betroffen ............................................. .................................................... Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Abt.
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