Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-1140
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache
Nr.: V-1140/05 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht
Erschließungsbeiträge Hubertusdamm / Röländer StraßeWir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der Fortsetzung der 36. Sitzung am 30.11.2005 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: V–1140/05 „Die BVV möge
beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, einen Erlass der
Erschließungsbeiträge nach § 135 BauGB für die Grundstücke der Straßen
Hubertusdamm und für die Grundstücke der Röländer Straße, die nicht zum
Neubaugebiet Karow – Nord gehören, zu ermöglichen.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Das Ersuchen und die Begründung sind so zu interpretieren, dass im Rahmen der laufenden Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eines Erlasses auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einzeln zu prüfen sein soll. Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB besteht ein Erhebungsgebot für Erschließungsbeiträge, von dem nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Diese Ausnahmefälle sind in § 135 Abs. 5 BauGB geregelt: zur Vermeidung unbilliger Härten die sogenannte Härtealternative sowie der Erlass aus Gründen des öffentlichen Interesses – die sogenannte Interessenalternative. Die Gründe für einen Beitragserlass aufgrund der Härtealternative sind regelmäßig im sachlichen Bereich angesiedelt (sachliche Billigkeitsgründe), jedoch können im Einzelfall auch die persönlichen Verhältnisse eines Beitragspflichtigen einen (teilweisen) Beitragserlass rechtfertigen (persönliche Billigkeitsgründe). Sachliche Billigkeitsgründe kommen unter anderem in Betracht, wenn der mit einer Erschließung verbundene Vorteil wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nur in wesentlich vermindertem Umfang eintritt. Das wird insbesondere bei sehr großflächigen Grundstücken zu bejahen sein, die zwar Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB sind, aber – im eigentlichen Sinne – weder baulich noch gewerblich genutzt werden, wie etwa Kleingärten oder Friedhöfe, Sportplätze etc. Die Prüfung ergab jedoch, dass diese Art von atypischen Grundstücken weder am Hubertusdamm noch an der Röländer Straße anliegen. Zwar kann es für die Anlieger eine sachliche Härte sein, wenn „ihre“ Anbaustraße aufwendiger ausgebaut worden ist, als es für die Erschließung nur ihrer Grundstücke erforderlich ist. Doch diese Härte ist nicht unbillig im Sinne des Gesetzes. Grundstücken ist ihre Lage innerhalb einer bestimmten Umgebung mit der Folge zuzurechnen, dass die damit verbundenen, in einer bestimmten Steigerung des Erschließungsaufwandes zum Ausdruck kommenden Nachteile in Kauf genommen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.1976 – IV C 23.74). Hätten sachliche Billigkeitsgründe vorgelegen, so wäre dem mit einem (teilweisen) Erlass – ggf. auch vor Beitragserhebung - Rechnung getragen worden. Die Prüfung der von den Anliegern vorgebrachten persönlichen Härten führten nicht zum (teilweisen) Erlass des Beitrages. Geltend gemachten persönlichen Härtefällen wurde durch die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen Rechnung getragen. Rechtliche Gründe, die im Einzelfall einen Beitragserlass rechtfertigen würden, sind dem Tiefbauamt bisher nicht bekannt geworden. Der Erlass nach der Interessenalternative (§ 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB) ist durch das Zusammentreffen von zwei verschiedenen Umständen gekennzeichnet: Es muss – erstens – um die Erfüllung von öffentlichen Interessen gerade der Gemeinde (hier: Land Berlin) gehen, die den Erlass gewähren soll. Zweitens muss durch den begehrten Erlass etwas bewirkt werden können, was gewichtig genug ist, um das vom Gesetzgeber (u.a. im Interesse einer möglichst einheitlichen Behandlung aller Beitragspflichtigen) festgeschriebene Erhebungsgebot zurückstehen zu lassen (vgl. Beschluss des OVG Lüneburg vom 25.05.1999 – 9 L 4600 /97). Der Erlass nach Maßgabe der Interessenalternative hat die Funktion eines Anreiz- und Lenkungsmittels, d. h. einer der Gemeinde (hier: Land Berlin) vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, eigene öffentliche Interessen wirtschaftlicher oder sozialer Art im Rahmen einer erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Damit soll der Gemeinde (hier: Land Berlin) der Weg eröffnet werden, auf die Entscheidung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers über die Durchführung oder Weiterführung eines im Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens auf seinem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück positiven Einfluss zu nehmen, z. B. Betreiben einer privaten Schule, Errichtung und Betreibung eines Krankenhauses, (großflächige) Gewerbeansiedlungen auf dem jeweils beitragspflichtigen Grundstück. Diese Voraussetzungen liegen hier nachweislich nicht vor. Die beitragspflichtigen Grundstücke werden fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Gewerbliche Nutzung findet nur in untergeordnetem Maß auf einzelnen Grundstücken statt. D. h. auf den beitragspflichtigen Grundstücken des Hubertusdamms und der Röländer Straße findet keine Nutzung statt, die im ursächlichen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt (wie z. B. Betreiben eines Krankenhauses), so dass kein rechtlicher Grund für einen Beitragserlass aufgrund der Interessenalternative vorliegt. Diese Rechtsauffassung wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geteilt. Bezüglich der Möglichkeit eines Beitragserlasses wegen öffentlichem Interesse hat am 29.11.2005 beim damaligen Bezirksstadtrat ein Gespräch mit dem Referatsleiter der Abt. II C der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stattgefunden. Seitens der Senatsverwaltung wird das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, dass zu einem Beitragserlass gemäß § 135 Abs. 5 BauGB führt, ebenfalls verneint. Auch hier hat die Prüfung durch das Tiefbauamt keinen Umstand aufgezeigt, der einen (teilweisen) Erlass rechtfertigen würde. Hätten Billigkeitsgründe nach der Interessenalternative vorgelegen, so wäre diesen mit einem (teilweisen) Erlass – ggf. vor Beitragserhebung – Rechnung getragen worden. Es ist nicht auszuschließen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Errichtung des Wohngebietes Karow – Nord und der erstmaligen endgültigen Herstellung des Hubertusdamms und der Röländer Straße besteht. Der Gesetzgeber hat jedoch weder in den hier anzuwendenden Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) noch im Erschließungsbeitragsgesetz (EGB) unterschieden, aus welchen Gründen die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße erfolgt. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur Aufwendungen für die Erschließungsanlagen, die erforderlich sind, um die angrenzenden Baugrundstücke sowie die gewerblich nutzbaren Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. In dieser Begrenzung auf das Erforderliche besteht eine Beziehung zum vermittelten Erschließungsvorteil allerdings nicht in dem Sinne, dass die Anlieger geltend machen können, sie hätten an der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage kein Interesse gehabt. Vielmehr beurteilt sich die Erforderlichkeit nicht nach der Beziehung der Erschließungsanlage zu einzelnen Grundstücken, sondern nach den Bedürfnissen des gesamten zu erschließenden Gebiets (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.1969 – IV C 93.67). Weder der Hubertusdamm noch die Röländer Straße dienen ausschließlich der Erschließung des Baugebietes Karow – Nord. Diese erfolgt ohnehin vorwiegend über die Straßen Alt Karow und Bucher Chaussee. Sowohl der Hubertusdamm als auch die Röländer Straße (ehemals Straße 83) sind bereits vor Errichtung des Neubaugebietes vorhanden gewesen. Jedoch waren in beiden Straßen nicht alle Teileinrichtungen erstmalig endgültig hergestellt i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB. Daher waren für die Teileinrichtungen Gehweg, Straßenentwässerung, Straßenbegleitgrün und Grunderwerb und Freilegung Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Anlieger haben form– und fristgerecht Widerspruch gegen die Erschließungsbeitragsbescheide erhoben. Über die strittigen Fragen (Beitragsfähigkeit der einzelnen Teileinrichtungen etc.) wird – wie bei allen anderen Erschließungsbeitragsbescheiden auch – im Widerspruchsverfahren entschieden. Die Widersprüche werden derzeit im Tiefbauamt bearbeitet. Gegen die Widerspruchsbescheide steht den Anliegern das Rechtsmittel der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht offen. Eine Beteiligung der BVV ist erst durch die Änderung des Berliner Straßengesetzes (hier: § 7 Abs. 7BerlStrG) vom 13.07.1999 gesetzlich vorgeschrieben worden. Baubeginn für den Hubertusdamm und die Röländer Straße war im Jahr 1996, so dass die BVV bei diesem Bauvorhaben nicht zu beteiligen war. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit keine Auswirkungen Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung Musterblatt Auswirkungen von
Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen
Agenda 21
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |