Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-1116
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin ...10.2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Vorlage
zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Erlass der Betriebssatzung für
den Eigenbetrieb „Kindergärten NordOst, Eigenbetrieb von Berlin“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.10.2005 beschlossen, Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kindergärten NordOst, Eigenbetrieb von Berlin“ wird in Folge des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Pankow von Berlin am 28.09.05 und nach Zustimmung der BVV Marzahn-Hellersdorf von Berlin (22.09.05), der BVV Lichtenberg von Berlin (28.09.05), des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin (11.10.05) und des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin (04.10.05) erlassen. Begründung: Mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) vom 13. Juli 1999 gilt ein Eigenbetrieb als errichtet, wenn bei Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Trägerorgan) eine Betriebssatzung erlässt und das Abgeordnetenhaus ihr auf Vorlage des Senats zustimmt. Trägerorgan (gem. § 2 Abs. 2 EigG) für den Eigenbetrieb „Kindergärten NordOst, Eigenbetrieb von Berlin“ und somit zuständig für den Erlass der Betriebssatzung ist das Bezirksamt Pankow von Berlin. Für den Erlass der Betriebssatzung war die vorherige Zustimmung der beteiligten Bezirksämter und Bezirksverordnetenversammlungen einzuholen. Haushaltsmäßige Auswirkungenkeine Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeitkeine Burkhard Kleinert Christine Keil Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Jugend, Schule und Sport Pankow
- Marzahn/Hellersdorf - Lichtenberg Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb„Kindergärten NordOst, Eigenbetrieb von Berlin“
Stand:
18.10.2005 Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz – EigG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374 ff.) hat das Bezirksamt Pankow von Berlin in seiner Sitzung am 18.10.2005, mit Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in ihrer Sitzung am 28.09.2005, mit Zustimmung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin in seiner Sitzungen am 04.10.2005, mit Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin in ihrer Sitzung am 28.09.2005, mit Zustimmung des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin in seiner Sitzung am 11.10.2005, mit Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin in ihrer Sitzung am 22.09.2005 die nachfolgende Betriebssatzung erlassen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat der Betriebssatzung auf Vorlage des Senats von Berlin in seiner Sitzung am .........2005 zugestimmt. §
1 Name des Eigenbetriebes,
Wahrnehmung der Aufgaben
Mit Inkrafttreten dieser Betriebssatzung werden
die Aufgaben im Sinne des § 2 durch einen Eigenbetrieb des Landes Berlin
wahrgenommen. Der Eigenbetrieb trägt den Namen „Kindergärten NordOst,
Eigenbetrieb von Berlin“. Er wird nach den Bestimmungen des Berliner
Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. mit § 20 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) in
der jeweils gültigen Fassung und dieser Betriebssatzung geführt. §
2 Aufgaben
des Eigenbetriebes (1) Der Zweck des
Eigenbetriebes besteht unter Beachtung der Jugendhilfeplanung in der Erstellung
von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß den im
Land Berlin geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Förderung von Kindern in
Tagseinrichtungen. Der Eigenbetrieb trägt durch entsprechende Betreuungs-,
Bildungs- und Erziehungsangebote zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder bei.
Die Betreuung in den Tageseinrichtungen berücksichtigt das jeweilige
Lebensumfeld und die individuellen Bedürfnisse der Kinder und erfolgt in engem
Kontakt mit den Personensorgeberechtigten. (2) Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen in dem Gebiet der Bezirke Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin. (3) Der Eigenbetrieb ist zur Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben berechtigt, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des Eigenbetriebes dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Der Eigenbetrieb beachtet gemäß den Vorgaben des EigG die Grundsätze einer wirtschaftlichen Betriebsführung. (4) Die Eigenbetriebe des Landes Berlin, die einen im Sinne dieser Betriebssatzung gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand haben, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und dieser Betriebssatzung eine gemeinsame Vereinbarung über die Kooperation auf dem Gebiet des Personalwesens (§ 8) sowie zur Organisation der gemeinsamen Interessenwahrnehmung der Eigenbetriebe treffen. Der Abschluss der Vereinbarung bedarf, soweit das Personalwesen der Eigenbetriebe betroffen ist, der Zustimmung durch den Senat. §
3 Stammkapital Der Eigenbetrieb verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. §
4 Beteiligte
Bezirke, Träger, Zuständigkeit (1) Der Eigenbetrieb ist ein gemeinsamer Eigenbetrieb der Bezirke Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin (beteiligte Bezirke im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EigG). (2) Träger des Eigenbetriebes ist das Land Berlin (§ 1 Abs. 1 EigG). Für den Eigenbetrieb ist der Bezirk Pankow von Berlin zuständig i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 EigG. (3) Trägerorgan i.S.d. EigG ist das Bezirksamt des gemäß Abs. 2 zuständigen Bezirkes. §
5 Geschäftsleitung,
Aufgaben der Geschäftsleitung; Vertretung (1) Die Geschäftsleitung besteht aus zwei Geschäftsleitern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat bestellt einen der Geschäftsleiter zum Ersten Geschäftsleiter. Der Erste Geschäftsleiter verantwortet den kaufmännischen, der Zweite Geschäftsleiter den pädagogischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebes. Alle Zweige des Rechnungswesens werden in dem Bereich des für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Der Erste Geschäftsleiter führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten. (2) Zum
Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Ausbildung und Erfahrung,
insbesondere durch entsprechende Erfahrungen in der Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben in sozialen Betrieben oder Einrichtungen, geeignet ist. Für
die Funktion des Ersten Geschäftsleiters ist hiernach eine
betriebswirtschaftliche Ausbildung erforderlich. Der Zweite Geschäftsleiter hat
über eine sozialpädagogische bzw. sozialwissenschaftliche Ausbildung zu
verfügen. (3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung richten sich nach § 4 EigG. Die Geschäftsleitung trägt Verantwortung für die innere Organisation des Eigenbetriebes. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegen der Geschäftsleitung des Eigenbetriebes alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind. (4) Die Geschäftsleitung kooperiert unbeschadet ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten vertrauensvoll mit den beteiligten Bezirksämtern, Bezirksverordnetenversammlungen und Jugendhilfeausschüssen auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung. (5) Die Vertretung des Landes Berlin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EigG wird durch beide Geschäftsleiter oder einen Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft gemeinsam ausgeübt. §
6 Aufsicht
über den Eigenbetrieb (1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Trägerorgans (Aufsichtsführender). Der Aufsichtsführende informiert und beteiligt die Bezirksämter in allen wesentlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs entsprechend den rechtlichen Vorgaben. (2) Aufsichtsmaßnahmen werden durch den Aufsichtsführenden nur im Einvernehmen mit allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke getroffen. Hinsichtlich der Aufsichtsrechte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EigG ist das Einvernehmen mit den für Jugend und den für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Bezirksämter der am Eigenbetrieb mitbeteiligten Bezirke herzustellen; im Falle der Gefahr in Verzug ist das Einvernehmen unverzüglich nachzuholen. Entsprechendes gilt für die Bestellung eines Beauftragten gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 EigG. Entscheidungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG trifft das Trägerorgan im Einvernehmen mit den anderen am Eigenbetrieb beteiligten Bezirksämtern. Das Beanstandungsrecht des Aufsichtsführenden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigG bleibt unberührt, wobei Beschlüsse gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EigG allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke und die Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG den Bezirksverordnetenversammlungen aller an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke zur Kenntnisnahme vorzulegen sind. §
7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat des Eigenbetriebes besteht aus achtzehn stimmberechtigten Mitgliedern (Vertreter des Trägers und Vertreter der Dienstkräfte) sowie beratenden Mitgliedern. (2) Als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates werden für jeden der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke als Vertreter der Träger jeweils drei Mitglieder bestellt und zwar: - das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, - das für den Geschäftsbereich Finanzen zuständige Mitglied des Bezirksamtes, - ein Mitglied aus der Mitte der Bezirksverordnetenversammlung, welches durch Wahl bestimmt wird Als Vertretung der Dienstkräfte des
Eigenbetriebes werden durch den Personalrat des Eigenbetriebes neun
stimmberechtigte Mitglieder bestellt. Als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder
können durch den Verwaltungsrat bestellt werden: a) jeweils ein Vertreter der Jugendhilfeausschüsse der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke, b) jeweils der Leiter der Verwaltung der Jugendämter oder ein leitender Mitarbeiter der Jugendämter der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke. (3) Es werden in gleicher Weise Stellvertreter aus demselben Kreis bestellt. Die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter sowie Änderungen werden dem Eigenbetrieb jeweils unverzüglich durch den Aufsichtsführenden schriftlich mitgeteilt. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Bezirksamtsmitglieder den Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden sollen nur Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt werden, die nicht dem Trägerorgan des zuständigen Bezirkes angehören. Der Vorsitz wird jeweils für die volle Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrates wahrgenommen. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat entscheidet der Vorsitzende. (5) War für die Bestellung eines Verwaltungsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur Bezirksverordnetenversammlung, zur Verwaltung eines der beteiligten Bezirke oder sein Dienstverhältnis zum Eigenbetrieb maßgeblich, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus der Bezirksverordnetenversammlung, der Verwaltung oder mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses, ohne dass es einer besonderen Abberufung bedarf. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Jugendhilfeausschüsse als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder. §
8 Besondere
Vorgaben für das Personalwesen Der Eigenbetrieb ist im Rahmen seiner
wirtschaftlichen und betrieblichen Möglichkeiten vorrangig gehalten,
Personalbedarfe bzw. Personalüberhänge durch Aufnahme von bzw. Abgabe an andere
Eigenbetriebe im Land Berlin, die einen im wesentlichen gleichgerichteten
Betriebszweck zum Gegenstand haben, zu befriedigen. Soweit dies nicht möglich
ist, sind nachhaltige Bedarfsschwankungen in der Personalausstattung des
Eigenbetriebes (Personalbedarfe, Personalüberhänge) grundsätzlich unter
Beteiligung des Zentralen Personalüberhangmanagements nach dem
Stellenpoolgesetz des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung
abzudecken. Erst nachrangig ist ein Personalbedarf durch Außeneinstellungen zu
befriedigen. Im Übrigen gelten für unbefristete Einstellungen die für die
Berliner Verwaltung jeweils bestehenden personalwirtschaftlichen Regelungen. §
9 Schlussbestimmungen (1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. (2) Alle Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |