Drucksache - V-1055  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX - 11 für das Gelände zwischen Schillerstraße, Waldowstraße, Beuthstraße und Dietzgenstraße - mit Ausnahme der Grundstücke Waldowstraße 18 - 23a, 26a - 28 und 28b und Beuthstraße 41 - 44 - sowie für die Verbreiterung der Dietzgenstraße zwischen Beuthstraße und Schillerstraße - und für die Verbreiterung der Beuthstraße zwischen Dietzgenstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Beuthstraße 45 im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.08.2005 
34. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VDzK 15, 34. Tagung, 31.08.05

Siehe Anlage

 

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2005

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.: V - 1055

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

-   Bebauungsplan XIX - 11 für das Gelände zwischen Schillerstraße, Waldowstraße, Beuthstraße und Dietzgenstraße - mit Ausnahme der Grundstücke Waldowstraße 18 - 23a, 26a - 28 und 28b und Beuthstraße 41 - 44 - sowie für die Verbreiterung der Dietzgenstraße zwischen Beuthstraße und Schillerstraße - und für die Verbreiterung der Beuthstraße zwischen Dietzgenstraße und der östlichen Grenze des Grund­stücks Beuthstraße 45 im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 wurde um die Grundstücke Schiller­straße 1-6 und 6A (teilweise), um die Grundstücke Waldowstraße 24, Waldowstraße 25/26 und 28 A, um die Grundstücke Kreuzgraben 2-9, Rousseauweg 1-44, um die Grundstücke Beuthstraße 46-53 und um die Grundstücke Dietzgenstraße 56/58, 62/64 (teilweise) 66/94 reduziert.

Ebenfalls nicht mehr in den Geltungsbereich einzubeziehen sind die Dietzgenstraße im Abschnitt zwischen Beuthstraße und Schillerstraße sowie die Beuthstraße im Ab­schnitt zwischen der Dietzgenstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Beuthstraße 45/ Kreuzgraben 2.

 

Der neue Titel lautet:

Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Staße , mit Aus­nahme der Grundstücke Heinrich-Böll-Straße 1, 2, 4 und 61, sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Schillerstraße 6/6A, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grundstücke zwischen der Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgen­straße 62/64, für die Grundstücke Kreuzgraben 13, Dietzgenstraße 60 einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48 und für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschön­hausen

 

 

Begründung:

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 wurde am 9. November 1993 durch Beschluss des Bezirksamtes Pankow eingeleitet, mit dem Ziel, auf den innerstädtischen Flächen eines stillgelegten Gartenbaubetriebes, die

mit angrenzenden Grundstücken von einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft er­worben wurden, Flächen für den Bau von ca. 600 WE (davon 183 geförderte Sozialwohnungen), die notwendigen Flächen für die Erschließung sowie Flächen für öffentliche Zwecke zur bedarfsgerechten Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen und Spielplätzen zu sichern.

Darüber hinaus sollte eine Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz zur Minderung von Defiziten im Ortsteil Niederschönhausen gesichert und ein über­geordneter Grünzug vom Brosepark über den Kreuzgraben Richtung Norden gemäß dem FNP Berlin umgesetzt werden.

Zusätzlich bestand die Absicht, mit dem Bebauungsplan XIX-11 Flächen für die beid­seitige Verbreiterung der Dietzgenstraße (B96a) im Abschnitt zwischen der Beuth­straße und der Schillerstraße und zur Verbreiterung der Beuthstraße zwischen Dietz­genstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Beuthstraße 45 planungsrecht­lich zu sichern.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 15. bis 26.11.1993 durchgeführt. Das Ergebnis wurde der BVV mit der Drucksache Nr. 557/94-II zur Kenntnis gegeben.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 05.10.1994 bis 10.01.1995. Das Ergebnis der TöB-Betei­ligung wurde der BVV mit der Drucksache Nr. 975/95-II zur Kenntnis gegeben.

 

Der Bebauungsplanentwurf XIX-11 vom 08.11.1995 hatte in der Zeit vom 11. bis 22.12.1995 und aus Verfahrensgründen erneut vom 11.01. bis einschließlich 24. 01.1996 gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) öffentlich ausgelegen. Der Abwägungs­beschluss des Bezirksamtes zu den eingegangenen Stellungnahmen der Bürger hatte Änderungen zur Folge, die jedoch nicht die Grundzüge der Planung berührten.

Das Abwägungsergebnis wurde der BVV mit der Ducksache Nr. 201/III-97 zur Kenntnis gegeben.

 

Die BVV hatte mit Drucksache Nr. 306/III-97 das Bezirksamt ersucht, für das Vor­haben der städtischen Wohnungsbaugesellschaft von der Möglichkeit einer Zulas­sung während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB Gebrauch zu machen.

Da die aus der Abwägung resultierenden Änderungen (Deckblatt vom 30.01.1997) für das Vorhaben-Gebiet durch den Eigentümer bestätigt und zur Umsetzung der für das Vorhaben erforderlichen öffentlichen Erschließung ein Erschließungsvertrag so­wie zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Folgeeinrichtungen ein städtebaulicher Vertrag auf der Grundlage des § 6 BauGB-MaßnahmenG abgeschlossen wurden, hatte das Bezirksamt zur Entscheidung über die Planreife für Vorhaben auf einer Teilfläche des Plangebietes- einschließlich der Planstraße A (Heinrich-Böll-Straße; I. Bauabschnitt) - der BVV eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 vom 08.11.1995 mit Deckblatt vom 30.01.1997 vorgelegt (Drucksache Nr. 315/III-97), die am 03.04.1997 beschlossen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung erfolgte eine Genehmigung des Vorhabens auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB. Die Erschließung wurde vertragsgemäß her­gestellt. Das Wohnungsbauvorhaben auf einer Teilfläche des Plangebietes (Heinrich-Böll-Siedlung) ist realisiert.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum weiteren Vollzug der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ist es erforderlich, das B-Plan-Verfahren rechtsverbind­lich abzuschließen.

Die übrigen vertraglichen Verpflichtungen wurden seitens des Bauträgers ebenfalls erfüllt, so dass für den Bezirk auch aus diesem Grunde die Verpflichtung besteht, für die im Vertragsgebiet enthaltenen Grundstücke den B-Plan festzusetzen.

 

Eine Überprüfung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 vom 08.11.1995 mit Deckblatt vom 30.01.1997 durch die für die Rechtskontrolle zuständige Senatsverwaltung ergab, dass dieser so nicht festsetzungsfähig wäre und überarbeitet werden muss. Die weiteren beabsichtigten Beteiligungen zum Deckblatt von 30.01.1997 wurden daher nicht mehr durchgeführt.

Zwischenzeitlich haben sich aufgrund veränderter Bedarfe auch die Planungsziele teilweise geändert. Der Kreuzgraben wurde auf der Grundlage einer wasserbehörd­lich genehmigten Fachplanung ausgebaut, was ebenfalls Auswirkungen auf die In­halte des Bebauungsplans XIX-11 hat.

 

Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht des langen Zeitraums, der seit der letzten Bürgerbeteiligung im Januar 1996 vergangen ist, besteht die Absicht, eine erneute öffentliche Auslegung zu den Änderungen nicht auf einem Deckblatt, son­dern auf der Grundlage eines neuen Reinplans durchzuführen. Dieser wird aufgrund der vielfach veränderten Grundstücksbildungen auf einer neuen, aktuellen Plan­grundlage erstellt.

 

Aufgrund der Änderung des BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) kann das Verfahren nach den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 1 BauGB nur noch bis zum 20.07.2006 durch Rechtsverordnung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Danach sind die Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach den veränderten Vor­schriften des EAG Bau durchzuführen, was in Anbetracht des langen Planungsvor­laufs, der abgeschlossenen Verträge und bereits teilweisen Umsetzung vermieden werden sollte.

 

Da eine Umstellung auf die mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) 1998 geänderten Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Vergangenheit nicht erfolgte, soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-11 nach den Vorschrif­ten des Baugesetzbuchs zu Ende geführt werden, die vor dem 01.01.1998 galten. Die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB ermöglicht es ebenfalls, auch die naturschutzrechtliche Eingriffsbewältigung wie bisher nach dem Bundesnaturschutz­gesetz (§ 8a) zu Ende zu führen.

 

Durch die Reduzierung des Geltungsbereiches auf den im Zusammenhang mit der Entwicklung von Wohnbauflächen im Vertragsgebiet noch regelungsbedürftigen Bereich soll für das aus der Anlage 1 ersichtliche Plangebiet eine planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.

 

Für die Beuthstraße wurde die Absicht einer Verbreiterung zu Lasten der nördlich anliegenden Grundstücke zwischenzeitlich durch das Tiefbauamt  aufgegeben. Damit entfällt das Erfordernis, die Grundstücke Beuthstraße 45-51 in die Planung einzu­beziehen.

Für die betroffenen Eigentümer ergibt sich aus einer Reduzierung des Geltungsbe­reichs keine Einschränkung bestehender Baurechte. Der Bereich ist überwiegend bereits bebaut. Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf diesen Grundstücken gilt

§ 34 BauGB.

 

Gleiches gilt für die Grundstücke an der Dietzgenstraße.

Auf Grund fehlender Finanzierungsmöglichkeiten ist der Ausbau der Dietzgenstraße nicht in der Investitionsplanung des Landes enthalten. Damit stehen auch keine Grunderwerbsmittel für die zur Verbreiterung erforderlichen Teile der anliegenden Grundstücke zur Verfügung.

Für dieses Planungsziel besteht daher derzeit kein Planerfordernis. Durch die Än­derung des Berliner Straßengesetzes besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall auch im Wege eines Planfeststellungsverfahrens die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür zu schaffen.

 

Für die Verlängerung der Straße „Kreuzgraben“ hat das Tiefbauamt die Verfügungs­berechtigung über alle erforderlichen Flächen erlangt und den Abschnitt zwischen Beuthstraße und Kreuzgrabenbrücke einschließlich der Wendeanlage fertiggestellt.

Für die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage wurde in Überein­stimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Zustimmung auf der Grundlage § 125 Abs. 2 BauGB erteilt (BVV Beschluss Drucksache Nr. 541/III-1999).

 

Für die Heinrich-Böll-Straße von der Dietzgenstraße bis zur Kreuzgrabenbrücke liegt diese Erklärung ebenfalls vor. (Vergl. Drucksache Nr. V-0344/03)

Die Planstraßen A (Heinrich-Böll-Straße; I. und II. Bauabschnitt) und die Planstraße B (verlängerte Straße „Kreuzgraben“) wurden nur in soweit noch in den Geltungsbe­reich einbezogen, wie sie zur Darstellung der Erschließung für die Plangebietsflä­chen in einem qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind.

 

Nicht mehr im Geltungsbereich enthalten ist das Grundstück Waldowstraße 24. Die­ses ist bebaut. Die für den Kreuzgrabengrünzug benötigten Teile des Grundstücks wurden vom ehemaligen Naturschutz- und Grünflächenamt und von der Senats­verwaltung für Stadtentwicklung für den Gewässerausbau zwischenzeitlich erworben. Für die verbleibenden Teile des Baugrundstücks besteht kein weiterer Regelungs­bedarf durch einen Bebauungsplan.

 

Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Teilen der hinter den Grundstücken Waldowstraße 25, 26 gelegenen Privatflächen wurde im Rahmen der Vorbereitung zum Ausbau des Kreuzgrabens durch Flächentausch privatrechtlich eine direkte Er­schließung für die rückwärtigen Grundstücksteile von der Waldowstraße aus gesichert, sodass eine Einbeziehung der vorgelagerten Grundstücke Waldowstraße 25, 26 zur Sicherung eines Geh- Fahr-und Leitungsrechtes entbehrlich geworden ist.

 

Die Grundstücke Kreuzgraben 1/ 9, 2/ 6 und Rousseauweg 1-44 wurden in den Gel­tungsbereich ebenfalls nicht mehr einbezogen. Diese sind überwiegend auf der Grundlage des § 34 BauGB bebaut worden. Die Grundstücke am Rousseauweg wurden nach Bebauung geteilt und an verschiedene Einzeleigentümer veräußert.

 

Über die Änderungsabsicht, den Geltungsbereich zu reduzieren, wurden die Senats­verwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung

(GL 8) gemäß § 5 AGBauGB in Verbindung mit der AV Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

Die Antwort ergab, dass sowohl von der GL 8 als auch von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung keine Bedenken zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens mit reduziertem Geltungsbereich bestehen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung erhält den überarbeiteten Bebauungsplan­entwurf XIX-11 einschließlich Begründung nach der noch erforderlichen Beschluss­fassung durch das Bezirksamt zur Durchführung der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis und Beratung.

 

Es ist beabsichtigt, wegen des langen Zeitraums und der veränderten Planinhalte parallel zur Beteiligung der Bürger auch den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Werden im weiteren Verfahren ermittelt

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Anlage 2

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung von Flächen für öffentliche Grün- und Spielflächen sowie von Gemeinbedarfsflächen für eine Kindertagesstätte und eine Jugendfreizeitstätte dient der Verbesserung der Versorgung mit Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur im Ortsteil Niederschönhausen.

Die beabsichtigte Sicherung von Flächen für den Wohnungsbau auf innerstädtischen Brachflächen ist auch für Familien mit Kindern attraktiv, da das Umfeld bereits über ein vorhandenes Spektrum von sozialen und kulturellen Einrichtungen verfügt, das durch die Sicherung von weiteren Flächen für öffentliche Zwecke in Wohnortnähe erweitert wird.

 

 

Anlage

 

1.         Übersichtsplan mit altem und neuem Geltungsbereich

2.         Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung

 

 

...............................                                                     ...........................

Burkhard Kleinert                                                      Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 


Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

x

x

x

 

Teils Entsiegelung (bereits erfolgt)

Teils Neuversiegelung

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

x

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

x

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

x

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

x

 

 

 

 

Das Gebiet ist gut an den ÖPNV angeschlossen

Für die im Plan enthaltenen Verkehrsflächen ist bereits eine planersetzende Entscheidung getroffen worden.

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

x

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

 

 

x

x

 

Größerer zusammenhängender Grünzug, aber intensivere Nutzug durch zusätzliche Wohnbevölkerung

8.  Bildungsangebot

 

x

 

 

 

Kita

9.  Kulturangebot

 

x

 

 

 

JFE

10. Freizeitangebot

 

x

x

 

 

Spielplatz/ mehr öff. Grünflächen

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

 

 

 

 

Mehrfache Beteiligung der Öffentlichkeit

12. Arbeitslosenquote

x

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

x

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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