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Drucksache - V-1055
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2005
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V - 1055 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: - Bebauungsplan XIX - 11 für das Gelände
zwischen Schillerstraße, Waldowstraße, Beuthstraße und Dietzgenstraße - mit
Ausnahme der Grundstücke Waldowstraße 18 - 23a, 26a - 28 und 28b und
Beuthstraße 41 - 44 - sowie für die Verbreiterung der Dietzgenstraße zwischen
Beuthstraße und Schillerstraße - und für die Verbreiterung der Beuthstraße
zwischen Dietzgenstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Beuthstraße
45 im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen. Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 wurde um die Grundstücke Schillerstraße 1-6 und 6A (teilweise), um die Grundstücke Waldowstraße 24, Waldowstraße 25/26 und 28 A, um die Grundstücke Kreuzgraben 2-9, Rousseauweg 1-44, um die Grundstücke Beuthstraße 46-53 und um die Grundstücke Dietzgenstraße 56/58, 62/64 (teilweise) 66/94 reduziert. Ebenfalls nicht mehr in den Geltungsbereich einzubeziehen sind die Dietzgenstraße im Abschnitt zwischen Beuthstraße und Schillerstraße sowie die Beuthstraße im Abschnitt zwischen der Dietzgenstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Beuthstraße 45/ Kreuzgraben 2. Der neue Titel lautet: Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Staße , mit
Ausnahme der Grundstücke Heinrich-Böll-Straße 1, 2, 4 und 61, sowie für eine
Teilfläche des Grundstücks Schillerstraße 6/6A, den Kreuzgraben und an diesen
beiderseits anliegende Grundstücke zwischen der Waldowstraße und dem Grundstück
Dietzgenstraße 62/64, für die Grundstücke Kreuzgraben 13, Dietzgenstraße 60
einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48 und für
eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Niederschönhausen Begründung: Das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 wurde am 9. November 1993 durch
Beschluss des Bezirksamtes Pankow eingeleitet, mit dem Ziel, auf den
innerstädtischen Flächen eines stillgelegten Gartenbaubetriebes, die mit angrenzenden
Grundstücken von einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft erworben wurden,
Flächen für den Bau von ca. 600 WE (davon 183 geförderte Sozialwohnungen), die
notwendigen Flächen für die Erschließung sowie Flächen für öffentliche Zwecke
zur bedarfsgerechten Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen und Spielplätzen
zu sichern. Darüber hinaus sollte eine
Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz zur Minderung von
Defiziten im Ortsteil Niederschönhausen gesichert und ein übergeordneter
Grünzug vom Brosepark über den Kreuzgraben Richtung Norden gemäß dem FNP Berlin
umgesetzt werden. Zusätzlich bestand die
Absicht, mit dem Bebauungsplan XIX-11 Flächen für die beidseitige
Verbreiterung der Dietzgenstraße (B96a) im Abschnitt zwischen der Beuthstraße
und der Schillerstraße und zur Verbreiterung der Beuthstraße zwischen Dietzgenstraße
und der östlichen Grenze des Grundstücks Beuthstraße 45 planungsrechtlich zu
sichern. Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom
15. bis 26.11.1993 durchgeführt. Das Ergebnis wurde der BVV mit der Drucksache
Nr. 557/94-II zur Kenntnis gegeben. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom
05.10.1994 bis 10.01.1995. Das Ergebnis der TöB-Beteiligung wurde der BVV mit
der Drucksache Nr. 975/95-II zur Kenntnis gegeben. Der Bebauungsplanentwurf XIX-11
vom 08.11.1995 hatte in der Zeit vom 11. bis 22.12.1995 und aus
Verfahrensgründen erneut vom 11.01. bis einschließlich 24. 01.1996 gem. § 3
Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) öffentlich ausgelegen. Der Abwägungsbeschluss des
Bezirksamtes zu den eingegangenen Stellungnahmen der Bürger hatte Änderungen
zur Folge, die jedoch nicht die Grundzüge der Planung berührten. Das Abwägungsergebnis wurde
der BVV mit der Ducksache Nr. 201/III-97 zur Kenntnis gegeben. Die BVV hatte mit
Drucksache Nr. 306/III-97 das Bezirksamt ersucht, für das Vorhaben der
städtischen Wohnungsbaugesellschaft von der Möglichkeit einer Zulassung
während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB Gebrauch zu machen. Da die aus der Abwägung
resultierenden Änderungen (Deckblatt vom 30.01.1997) für das Vorhaben-Gebiet
durch den Eigentümer bestätigt und zur Umsetzung der für das Vorhaben
erforderlichen öffentlichen Erschließung ein Erschließungsvertrag sowie zur
Versorgung der Wohnbevölkerung mit Folgeeinrichtungen ein städtebaulicher
Vertrag auf der Grundlage des § 6 BauGB-MaßnahmenG abgeschlossen wurden, hatte
das Bezirksamt zur Entscheidung über die Planreife für Vorhaben auf einer
Teilfläche des Plangebietes- einschließlich der Planstraße A
(Heinrich-Böll-Straße; I. Bauabschnitt) - der BVV eine entsprechende Vorlage
zur Beschlussfassung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 vom
08.11.1995 mit Deckblatt vom 30.01.1997 vorgelegt (Drucksache Nr. 315/III-97),
die am 03.04.1997 beschlossen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung erfolgte eine
Genehmigung des Vorhabens auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB. Die
Erschließung wurde vertragsgemäß hergestellt. Das Wohnungsbauvorhaben auf
einer Teilfläche des Plangebietes (Heinrich-Böll-Siedlung) ist realisiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum weiteren
Vollzug der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ist es erforderlich, das
B-Plan-Verfahren rechtsverbindlich abzuschließen. Die übrigen vertraglichen Verpflichtungen wurden seitens des Bauträgers
ebenfalls erfüllt, so dass für den Bezirk auch aus diesem Grunde die
Verpflichtung besteht, für die im Vertragsgebiet enthaltenen Grundstücke den
B-Plan festzusetzen. Eine Überprüfung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 vom 08.11.1995 mit
Deckblatt vom 30.01.1997 durch die für die Rechtskontrolle zuständige
Senatsverwaltung ergab, dass dieser so nicht festsetzungsfähig wäre und
überarbeitet werden muss. Die weiteren beabsichtigten Beteiligungen zum
Deckblatt von 30.01.1997 wurden daher nicht mehr durchgeführt. Zwischenzeitlich haben sich aufgrund veränderter Bedarfe auch die
Planungsziele teilweise geändert. Der Kreuzgraben wurde auf der Grundlage einer
wasserbehördlich genehmigten Fachplanung ausgebaut, was ebenfalls Auswirkungen
auf die Inhalte des Bebauungsplans XIX-11 hat. Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht des langen Zeitraums, der seit der letzten Bürgerbeteiligung im Januar 1996 vergangen ist, besteht die Absicht, eine erneute öffentliche Auslegung zu den Änderungen nicht auf einem Deckblatt, sondern auf der Grundlage eines neuen Reinplans durchzuführen. Dieser wird aufgrund der vielfach veränderten Grundstücksbildungen auf einer neuen, aktuellen Plangrundlage erstellt. Aufgrund der Änderung des
BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) kann das Verfahren
nach den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 1 BauGB nur
noch bis zum 20.07.2006 durch Rechtsverordnung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen werden. Danach sind die Verfahren zur Aufstellung von
Bebauungsplänen nach den veränderten Vorschriften des EAG Bau durchzuführen,
was in Anbetracht des langen Planungsvorlaufs, der abgeschlossenen Verträge
und bereits teilweisen Umsetzung vermieden werden sollte. Da eine Umstellung auf die
mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) 1998 geänderten Vorschriften des
Baugesetzbuchs in der Vergangenheit nicht erfolgte, soll das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-11 nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
zu Ende geführt werden, die vor dem 01.01.1998 galten. Die
Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB ermöglicht es ebenfalls, auch die
naturschutzrechtliche Eingriffsbewältigung wie bisher nach dem Bundesnaturschutzgesetz
(§ 8a) zu Ende zu führen. Durch die Reduzierung des
Geltungsbereiches auf den im Zusammenhang mit der Entwicklung von
Wohnbauflächen im Vertragsgebiet noch regelungsbedürftigen Bereich soll für das
aus der Anlage 1 ersichtliche Plangebiet eine planungsrechtliche Grundlage für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Für die Beuthstraße wurde
die Absicht einer Verbreiterung zu Lasten der nördlich anliegenden Grundstücke
zwischenzeitlich durch das Tiefbauamt
aufgegeben. Damit entfällt das Erfordernis, die Grundstücke Beuthstraße
45-51 in die Planung einzubeziehen. Für die betroffenen
Eigentümer ergibt sich aus einer Reduzierung des Geltungsbereichs keine
Einschränkung bestehender Baurechte. Der Bereich ist überwiegend bereits
bebaut. Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf diesen Grundstücken gilt § 34 BauGB. Gleiches gilt für die
Grundstücke an der Dietzgenstraße. Auf Grund fehlender
Finanzierungsmöglichkeiten ist der Ausbau der Dietzgenstraße nicht in der Investitionsplanung
des Landes enthalten. Damit stehen auch keine Grunderwerbsmittel für die zur
Verbreiterung erforderlichen Teile der anliegenden Grundstücke zur Verfügung. Für dieses Planungsziel
besteht daher derzeit kein Planerfordernis. Durch die Änderung des Berliner
Straßengesetzes besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall auch im Wege eines
Planfeststellungsverfahrens die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür zu
schaffen. Für die Verlängerung der
Straße „Kreuzgraben“ hat das Tiefbauamt die Verfügungsberechtigung über alle
erforderlichen Flächen erlangt und den Abschnitt zwischen Beuthstraße und
Kreuzgrabenbrücke einschließlich der Wendeanlage fertiggestellt. Für die Rechtmäßigkeit der
Herstellung der Erschließungsanlage wurde in Übereinstimmung mit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Zustimmung auf der Grundlage § 125
Abs. 2 BauGB erteilt (BVV Beschluss Drucksache Nr. 541/III-1999). Für die
Heinrich-Böll-Straße von der Dietzgenstraße bis zur Kreuzgrabenbrücke liegt
diese Erklärung ebenfalls vor. (Vergl. Drucksache Nr. V-0344/03) Die Planstraßen A
(Heinrich-Böll-Straße; I. und II. Bauabschnitt) und die Planstraße B
(verlängerte Straße „Kreuzgraben“) wurden nur in soweit noch in den Geltungsbereich
einbezogen, wie sie zur Darstellung der Erschließung für die Plangebietsflächen
in einem qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. Nicht mehr im
Geltungsbereich enthalten ist das Grundstück Waldowstraße 24. Dieses ist
bebaut. Die für den Kreuzgrabengrünzug benötigten Teile des Grundstücks wurden
vom ehemaligen Naturschutz- und Grünflächenamt und von der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung für den Gewässerausbau zwischenzeitlich erworben. Für die
verbleibenden Teile des Baugrundstücks besteht kein weiterer Regelungsbedarf durch
einen Bebauungsplan. Im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Teilen der hinter den Grundstücken
Waldowstraße 25, 26 gelegenen Privatflächen wurde im Rahmen der Vorbereitung
zum Ausbau des Kreuzgrabens durch Flächentausch privatrechtlich eine direkte Erschließung
für die rückwärtigen Grundstücksteile von der Waldowstraße aus gesichert,
sodass eine Einbeziehung der vorgelagerten Grundstücke Waldowstraße 25, 26 zur
Sicherung eines Geh- Fahr-und Leitungsrechtes entbehrlich geworden ist. Die
Grundstücke Kreuzgraben 1/ 9, 2/ 6 und Rousseauweg 1-44 wurden in den Geltungsbereich
ebenfalls nicht mehr einbezogen. Diese sind überwiegend auf der Grundlage des §
34 BauGB bebaut worden. Die Grundstücke am Rousseauweg wurden nach Bebauung
geteilt und an verschiedene Einzeleigentümer veräußert. Über die Änderungsabsicht,
den Geltungsbereich zu reduzieren, wurden die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) gemäß § 5 AGBauGB in
Verbindung mit der AV Mitteilung in Kenntnis gesetzt. Die Antwort ergab, dass
sowohl von der GL 8 als auch von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
keine Bedenken zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens mit reduziertem
Geltungsbereich bestehen. Die
Bezirksverordnetenversammlung erhält den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf
XIX-11 einschließlich Begründung nach der noch erforderlichen Beschlussfassung
durch das Bezirksamt zur Durchführung der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis
und Beratung. Es ist beabsichtigt, wegen
des langen Zeitraums und der veränderten Planinhalte parallel zur Beteiligung
der Bürger auch den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Werden im weiteren Verfahren ermittelt Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungSiehe Anlage 2Kinder- und Familienverträglichkeit
Die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung von Flächen für öffentliche Grün- und Spielflächen sowie von Gemeinbedarfsflächen für eine Kindertagesstätte und eine Jugendfreizeitstätte dient der Verbesserung der Versorgung mit Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur im Ortsteil Niederschönhausen. Die beabsichtigte Sicherung von Flächen für den Wohnungsbau auf innerstädtischen Brachflächen ist auch für Familien mit Kindern attraktiv, da das Umfeld bereits über ein vorhandenes Spektrum von sozialen und kulturellen Einrichtungen verfügt, das durch die Sicherung von weiteren Flächen für öffentliche Zwecke in Wohnortnähe erweitert wird. Anlage1. Übersichtsplan mit altem und neuem Geltungsbereich 2. Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige
Entwicklung ............................... ........................... Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf
eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
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