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Drucksache - V-1011
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr. Vorlage
z u r K e n n t n i s n a h m e für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan XVIII - 30b für das Gelände zwischen der Treseburger Straße, der westlichen Grenze des Grundstückes Treseburger Straße 26, der südlichen Grenze des Grundstückes Karower Damm 35, verlängert bis zur westlichen Grenze des Grundstückes Treseburger Straße 26, dem Karower Damm, dem Grundstück Lindenberger Weg 11, dem Lindenberger Weg, der Zufahrtsstraße zum Städtischen Friedhof Blankenburg (Flurstück 4), dem Grundstück Alt – Blankenburg 71 B, dem Städtischen Friedhof Blankenburg, den Grundstücken Harzburger Straße 26, Ahornallee 2A, 2/14 und Treseburger Straße 18 sowie Abschnitte des Karower Damms und des Lindenberger Weges im Bezirk Pankow, Ortsteil
Blankenburg Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß
§ 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ................ den Bebauungsplan XVIII - 30b als Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat am 23. Februar 2005 den sich aus der Abwägung
des Bezirksamtes ergebenden Bebauungsplan XVIII – 30b einschließlich Begründung
sowie den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
XVIII – 30b beschlossen. Gemäß § 6
Abs. 4 AGBauGB wurde der Bebauungsplan XVIII – 30b der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung durch das Bezirksamt angezeigt. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 21. April 2005
erklärt, dass der Bebauungsplan im Sinne von § 6 Abs. 5 AGBauGB nicht zu
beanstanden ist. Darüber hinaus wurden 3 Hinweise gegeben, denen aus Gründen der Rechtssicherheit gefolgt wurde und die sowohl in der Begründung als auch auf der Planzeichnung und in der Rechtsverordnung berücksichtigt und eingearbeitet wurden: 1.
Der mit der Textfestsetzung Nr. 3 beabsichtigte
Ausschluss von Bordellbetrieben ist fehlerhaft. redaktionelle Änderung: auf dem Plan wurde der Begriff “Bordellbetriebe“ in der Textfestsetzung
Nr. 3 gestrichen; in der Begründung Seite 24, letzter Absatz: Streichung des
Begriffs „Bordellbetriebe“, Anfügen des letzten Satzes: „Bordellbetriebe
sind vom Nutzungsausschluss dann erfasst, wenn bei einer Mischnutzung mit
Vergnügungsstätten der Vergnügungscharakter überwiegt. Bei reinen
Bordellbetrieben ist die Einhaltung der allgemeinen Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 1
BauNVO), die nur Gewerbebetriebe zulässt, die das Wohnen nicht wesentlich
stören, zu beachten.“ 2. Gewährleistung der
Erschließung der Grundstücke Karower Damm 14, 16 und 18 redaktionelle Änderung in der Begründung Seite 22, Verkehrsflächen –
Karower Damm, 3. Absatz: Änderung der
Grundstücksnummer von „12“ auf „14“; Anfügen des
letzten Satzes: „Wegen der
Sicherstellung der Erschließung kann die Entwidmung dieser Flächen als
öffentliche Verkehrsfläche allerdings erst dann erfolgen, wenn
Kaufverhandlungen mit den jeweils angrenzenden Grundstückseigentümern
erfolgreich abgeschlossen sind.“ Seite 44,
Belange des Verkehrs, 2. Absatz: Änderung der
Grundstücksnummer von „8“ auf „14“; Anfügen des 2.
Satzes: „Unter der
Voraussetzung, dass die Erschließung der angrenzenden Grundstücke gesichert
ist, soll langfristig die öffentliche Straßennutzung entfallen.“ Seite 46, 2. Absatz Anfügen der letzten Sätze: „Die
Entwidmung kann erst erfolgen, wenn der Erwerb durch die Eigentümer der jeweils
angrenzenden Grundstückseigentümer erfolgt ist. Bis dahin muss die Fläche für
die Erschließung der Grundstücke nutzbar sein.“ 3. Hinweis auf Aktualisierung der
Zitierweise des AGBauGB für die Begründung und Rechtsverordnung redaktionelle Änderung in der Begründung Seite 57, Aktualisierung der
Zitierweise des AGBauGB „geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)“ redaktionelle Änderung in
der Rechtsverordnung Erster Absatz,
Aktualisierung der Zitierweise des AGBauG „geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)“ Desweiteren wurde auf der Planzeichnung in der textlichen Festsetzung Nr. 19 im Satz redaktionell nach dem Wort „auch“ das Wort “für“ eingefügt. Durch die
vorgenommenen Änderungen bleiben die Grundzüge der Planung gewahrt und der
beschlossenen planerische Inhalt wurde nicht abgeändert. Der
Bebauungsplan XVIII – 30b konnte aufgrund dessen durch das Bezirksamt als
Rechtsverordnung festgesetzt werden. Zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit muss diese
Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Durch den mit der Investorengesellschaft abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 07.09.2000 und den am 27. Juni 2002 hierzu abgeschlossenen Änderungs- und Ausführungsvertrag sowie durch die Zuordnungsfestsetzungen und die Möglichkeit der Erschließungsbeitragserhebung werden die dem Land Berlin entstehenden Folgekosten aus den Baumaßnahmen im Vertragsgebiet (Kompensationsmaßnahmen und Straßenausbau) weitgehend abgedeckt. Die Bauherren und Anlieger des Karower Damms übernehmen die entstehenden Kosten in Höhe von ca. 271.000 Euro für die Planung und Herstellung der öffentlichen Grünflächen / Kompensationsmaßnahmen K1 und K2. Die Kosten für den Ausbau des Karower Damms einschließlich des dafür notwendigen ökologischen Ausgleichs sind gemäß § 127 ff. BauGB auf die Anlieger umlagefähig. Abzuziehen hiervon ist der Eigenanteil Berlins bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags für den Karower Damm (§ 129 Abs. 1 BauGB). Die vertraglichen Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag schließen die notwendigen Grundstücksübertragungen für den Ausbau des Karower Damms und der Mischverkehrsfläche (zwischenzeitlich erfolgt) ein. Durch die vertragliche Vereinbarung mit der Investorengesellschaft stehen Berlin die Mittel zur Herstellung der öffentlichen Grünflächen / Parkanlagen zur Verfügung. Für die geschätzten Kosten in Höhe von ca. 806.000 Euro wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen, die den zeitlich gestreckten Ablauf bei der Entwicklung der Gesamtmaßnahme des städtebaulichen Vertragsgebietes, das deutlich größer ist als die Baugebiete dieses Bebauungsplans und der Teilflächen der Bebauungspläne XVIII – 30 c und – 30 d umfasst, berücksichtigt. Die aus der Entwicklung der Baugebiete dieses Bebauungsplans folgende 1. Abschlagszahlung auf die Herstellungskosten beträgt ca. 120.000 Euro. Die Herstellung dieser Grünflächen erfolgt somit entsprechend der baulichen Entwicklung im Gesamtgebiet des städtebaulichen Vertrages in Phasen und zeitnah zum entstehenden Bedarf. Die vertraglichen Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag schließen auch die notwendigen Grundstücksübertragungen für die öffentliche Parkanlage und öffentlichen Grünflächen ein. Aufgrund der Übertragung der Grundstücke an Berlin entstehen mit der Festsetzung des Plans keine Übernahmeverpflichtungen (= Grunderwerbskosten) für Berlin. Die Kosten zur Anlage der Fläche K 3 in Höhe von ca. 107.000 Euro sind außerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Eingriffen in Natur und Landschaft zuordenbar, da die Fläche geeignet ist, Eingriffe in Natur und Landschaft nachhaltig auszugleichen. Nach derzeitigem Stand hat die Maßnahme einen konkreten Bezug zu Eingriffsflächen innerhalb des Bebauungsplans XVIII – 30d. In dem am 27.06.2002 hierzu abgeschlossenen Änderungs- und Ausführungsvertrag wurde bereits eine anteilige Kostenübernahme in Höhe von 92.789 € (87% der Gesamtkosten) festgelegt. Die Kostenerstattung wird gemäß den Regelungen des Änderungsvertrages erst entsprechend der weiteren zeitlichen Entwicklung der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XVIII – 30d erfolgen. Sofern die hierin geplanten Vorhaben nicht realisiert werden bzw. die Eingriffe geringer ausfallen als ursprünglich geplant, kann die Maßnahme auch einem bisher unbekannten Eingriff zugeordnet werden. Die Ausbaukosten des Lindenberger Weges werden privat finanziert (vereinbart im städtebaulichen Vertrag vom 07.09.2000). Eine Teilfläche des Grundstückes Lindenberger Weg 9 (ca. 25 m²) muss das Land Berlin noch erwerben. Die dafür anfallenden Kosten und die Kosten für den Grunderwerb (Flurstücke 512, 513, ca. 10 m²) und die Herstellung der Treseburger Straße sowie die Herstellungskosten für die Mischverkehrsfläche (Friedhofszufahrt) sind zum gegebenen Zeitpunkt in die bezirkliche Investitionsplanung einzustellen. Darüber hinaus wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII – 30b der bezirkliche Haushalt nicht belastet. Da den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Weiternutzung der vorhandenen Verkehrsflächen zugemutet werden kann, besteht keine dringende zeitliche Notwendigkeit der Planungsumsetzung. Die auf dem Grundstück Treseburger Straße 26 erfolgte Genehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb wird wegen des Ausschlusses von Einzelhandelsnutzung in den Gewerbegebieten keinen Planungsschaden nach sich ziehen, da die Nutzung im vorderen Bereich des Grundstückes errichtet wurde, dessen Fläche sich im Bebauungsplan XVIII – 30a, in dem Einzelhandel ohne Einschränkung möglich ist, befindet. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks (Bebauungsplan XVIII – 30b) wurden Stellplätze errichtet, die dem Ausschluss von Einzelhandel nicht entgegenstehen. Durch die Errichtung des Gebäudes und der dazugehörigen Stellplätze ist das zulässige Nutzungsmaß ausgeschöpft, so dass keine weitere Bebauung zulässig wäre. Durch die Veräußerung von Verkehrsflächen, die durch die Änderung des Karower Damms nicht mehr als Verkehrsfläche benötigt werden, können Einnahmen in geringer Höhe erreicht werden. Ebenso können im Rahmen der Erschließungsbeitragserhebung
zukünftig Einnahmen erzielt werden. Für den aus dem allgemeinen Wohngebiet resultierenden Bedarf an Kindertagesstättenplätzen wurde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages eine anteilige Kostenübernahme in Höhe von ca. 159.523,06 € (312.000 DM) durch den Bauträger des allgemeinen Wohngebietes für den Neubau oder zur Kapazitätserweiterung bestehender Einrichtungen vereinbart. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage Kinder- und
Familienverträglichkeit
Im Ortsteil Blankenburg soll
durch den Bebauungsplan XVIII - 30b die planungsrechtliche Voraussetzung für
die Errichtung von maximal zweigeschossigen Häusern in ruhiger Wohnlage mit
einem hohen Grünanteil auf den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen
geschaffen werden, diese Wohnform ist besonders für Familien mit Kindern
geeignet. Anlage: Tabelle „Auswirkungen auf eine nachhaltige
Entwicklung“
Kleinert Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
Anlage Auswirkungen
von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der
Lokalen Agenda 21
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