Drucksache - V-1011  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII - 30 b für das Gelände zwischen der Treseburger Straße, der westlichen Grenze des Grundstückes Treseburger Straße 26, der südlichen Grenze des Grundstückes Karower Damm 35, verlängert bis zur westlichen Grenze des Grundstückes Treseburger Straße 26, dem Karower Damm, dem Grundstück Lindenberger Weg 11, dem Lindenberger Weg, der Zufahrtsstraße zum Städtischen Friedhof Blankenburg (Flurstück 4), dem Grundstück Alt - Blankenburg 71 B, dem Städtischen Friedhof Blankenburg, den
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.06.2005 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 33. Tagung, 15.06.05

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage



Bezirksamt Pankow von Berlin                      2005

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                       Drucksache-Nr.

 

 

 

Vorlage  z u r    K e n n t n i s n a h m e

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Bebauungsplan XVIII - 30b

für das Gelände zwischen der Treseburger Straße, der westlichen Grenze des Grund­stückes Tre­seburger Straße 26, der südlichen Grenze des Grundstückes Karower Damm 35, verlängert bis zur westlichen Grenze des Grundstückes Treseburger Straße 26, dem Karower Damm, dem Grundstück Lindenberger Weg 11, dem Linden­berger Weg, der Zufahrtsstraße zum Städtischen Friedhof Blankenburg (Flurstück 4), dem Grundstück Alt – Blankenburg  71 B, dem Städtischen Friedhof Blankenburg, den Grundstücken Harzburger Straße 26, Ahornallee 2A, 2/14 und Trese­burger Straße 18 sowie Abschnitte des Karower Damms und des Lindenberger Weges

 

im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg

           

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ................ den Bebauungsplan XVIII - 30b als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 23. Februar 2005 den sich aus der Abwägung des Bezirksamtes ergebenden Bebauungsplan XVIII – 30b einschließlich Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII – 30b beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurde der Bebauungsplan XVIII – 30b der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch das Bezirksamt angezeigt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 21. April 2005 erklärt, dass der Bebauungsplan im Sinne von § 6 Abs. 5 AGBauGB nicht zu beanstanden ist.

Darüber hinaus wurden 3 Hinweise gegeben, denen aus Gründen der Rechtssicherheit ge­folgt wurde und die sowohl in der Begründung als auch auf der Planzeichnung und in der Rechtsverordnung berücksichtigt und eingearbeitet wurden:

 

1.      Der mit der Textfestsetzung Nr. 3 beabsichtigte Ausschluss von Bordellbetrieben ist fehler­haft.

 

redaktionelle Änderung:

auf dem Plan wurde der Begriff “Bordellbetriebe“ in der Textfestsetzung Nr. 3 gestrichen;

in der Begründung Seite 24, letzter Absatz:

Streichung des Begriffs „Bordellbetriebe“, Anfügen des letzten Satzes:

„Bordellbetriebe sind vom Nutzungsausschluss dann erfasst, wenn bei einer Mischnutzung mit Vergnügungsstätten der Vergnügungscharakter überwiegt. Bei reinen Bordellbetrieben ist die Einhaltung der allgemeinen Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 1 BauNVO), die nur Gewerbebetriebe zulässt, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu beachten.“

 

2.  Gewährleistung der Erschließung der Grundstücke Karower Damm 14, 16 und 18

 

redaktionelle Änderung in der Begründung

     Seite 22, Verkehrsflächen – Karower Damm, 3. Absatz:

     Änderung der Grundstücksnummer von „12“ auf „14“;

Anfügen des letzten Satzes:

„Wegen der Sicherstellung der Erschließung kann die Entwidmung dieser Flächen als öffentliche Verkehrsfläche allerdings erst dann erfolgen, wenn Kaufverhandlungen mit den jeweils angrenzenden Grundstückseigentümern erfolgreich abgeschlossen sind.“

 

Seite 44, Belange des Verkehrs, 2. Absatz:

Änderung der Grundstücksnummer von „8“ auf „14“;

Anfügen des 2. Satzes:

„Unter der Voraussetzung, dass die Erschließung der angrenzenden Grundstücke gesichert ist, soll langfristig die öffentliche Straßennutzung entfallen.“

 

     Seite 46, 2. Absatz

     Anfügen der letzten Sätze:

„Die Entwidmung kann erst erfolgen, wenn der Erwerb durch die Eigentümer der jeweils angrenzenden Grundstückseigentümer erfolgt ist. Bis dahin muss die Fläche für die Erschließung der Grundstücke nutzbar sein.“

 

 

3.  Hinweis auf Aktualisierung der Zitierweise des AGBauGB für die Begründung und Rechts­verordnung

 

redaktionelle Änderung in der Begründung

     Seite 57, Aktualisierung der Zitierweise des AGBauGB

     „geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)“

     redaktionelle Änderung in der Rechtsverordnung

     Erster Absatz, Aktualisierung der Zitierweise des AGBauG

     „geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)“

 

Desweiteren wurde auf der Planzeichnung in der textlichen Festsetzung Nr. 19 im Satz re­daktionell nach dem Wort „auch“ das Wort “für“ eingefügt.

 

Durch die vorgenommenen Änderungen bleiben die Grundzüge der Planung gewahrt und der beschlossenen planerische Inhalt wurde nicht abgeändert.

 

Der Bebauungsplan XVIII – 30b konnte aufgrund dessen durch das Bezirksamt als Rechts­verordnung festgesetzt werden.

 

Zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit muss diese Rechtsverordnung im Gesetz- und Ver­ordnungsblatt für Berlin verkündet werden.


 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch den mit der Investorengesellschaft abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 07.09.2000 und den am 27. Juni 2002 hierzu abgeschlossenen Änderungs- und Ausfüh­rungsvertrag sowie durch die Zuordnungsfestsetzungen und die Möglichkeit der Erschlie­ßungsbeitragserhebung werden die dem Land Berlin entstehenden Folgekosten aus den Baumaßnahmen im Vertragsgebiet (Kompensationsmaßnah­men und Straßenausbau) weit­gehend abgedeckt. Die Bauherren und Anlieger des Karower Damms übernehmen die ent­stehenden Kosten in Höhe von ca. 271.000 Euro für die Planung und Herstellung der öffent­lichen Grünflächen / Kompensati­onsmaßnahmen K1 und K2.

 

Die Kosten für den Ausbau des Karower Damms einschließlich des dafür notwendi­gen öko­logischen Ausgleichs sind gemäß § 127 ff. BauGB auf die Anlieger umlage­fähig. Abzuziehen hiervon ist der Eigenanteil Berlins bei der Berechnung des Er­schließungsbeitrags für den Karower Damm (§ 129 Abs. 1 BauGB).

Die vertraglichen Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag schließen die notwendigen Grundstücksübertragungen für den Ausbau des Karower Damms und der Mischverkehrsflä­che (zwischenzeitlich erfolgt) ein.

 

Durch die vertragliche Vereinbarung mit der Investorengesellschaft stehen Berlin die Mittel zur Herstellung der öffentlichen Grünflächen / Parkanlagen zur Verfügung. Für die ge­schätzten Kosten in Höhe von ca. 806.000 Euro wurde eine Zahlungsvereinba­rung getroffen, die den zeitlich gestreckten Ablauf bei der Entwicklung der Gesamt­maßnahme des städte­baulichen Vertragsgebietes, das deutlich größer ist als die Baugebiete dieses Bebauungs­plans und der Teilflächen der Bebauungspläne XVIII – 30 c und – 30 d umfasst, berücksich­tigt. Die aus der Entwicklung der Baugebiete dieses Bebauungsplans folgende 1. Ab­schlagszahlung auf die Herstellungskosten beträgt ca. 120.000 Euro. Die Herstellung dieser Grünflächen erfolgt somit entspre­chend der baulichen Entwicklung im Gesamtgebiet des städtebaulichen Vertrages in Phasen und zeitnah zum entstehenden Bedarf. Die vertragli­chen Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag schließen auch die notwendigen Grund­stücksübertragungen für die öffentliche Parkanlage und öffentlichen Grünflächen ein. Auf­grund der Übertragung der Grundstücke an Berlin entstehen mit der Festsetzung des Plans keine Übernahme­verpflichtungen (= Grunderwerbskosten) für Berlin.

 

Die Kosten zur Anlage der Fläche K 3 in Höhe von ca. 107.000 Euro sind außerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Eingriffen in Natur und Landschaft zuordenbar, da die Fläche geeignet ist, Eingriffe in Natur und Landschaft nachhaltig auszugleichen. Nach derzeitigem Stand hat die Maßnahme einen konkreten Bezug zu Eingriffsflä­chen innerhalb des Bebau­ungsplans XVIII – 30d.

In dem am 27.06.2002 hierzu abgeschlossenen Änderungs- und Ausführungsvertrag wurde bereits eine anteilige Kostenübernahme in Höhe von 92.789 € (87% der Ge­samtkosten) festgelegt.

 

Die Kostenerstattung wird gemäß den Regelungen des Än­derungsvertrages erst entspre­chend der weiteren zeitlichen Entwicklung der Bauge­biete im Geltungsbereich des Bebau­ungsplanentwurfs XVIII – 30d erfolgen. Sofern die hierin geplanten Vorhaben nicht realisiert werden bzw. die Eingriffe geringer ausfallen als ursprünglich geplant, kann die Maßnahme auch einem bisher unbekannten Eingriff zugeordnet werden.

 

Die Ausbaukosten des Lindenberger Weges werden privat finanziert (vereinbart im städte­baulichen Vertrag vom 07.09.2000). Eine Teilfläche des Grundstückes Lindenberger Weg 9 (ca. 25 m²) muss das Land Berlin noch erwerben.

 

Die dafür anfallenden Kosten und die Kosten für den Grunderwerb (Flurstücke 512, 513, ca. 10 m²) und die Herstellung der Treseburger Straße sowie die Herstellungskosten für die Mischverkehrsfläche (Friedhofszufahrt) sind zum gegebenen Zeitpunkt in die bezirkliche In­vestitionsplanung einzustellen. Darüber hinaus wird durch die Festsetzungen des Bebau­ungsplans XVIII – 30b der bezirkliche Haushalt nicht belastet. Da den Eigentümern der an­liegenden Grundstücke die Weiternutzung der vorhandenen Verkehrsflächen zugemutet werden kann, besteht keine dringende zeitliche Notwendigkeit der Planungsumsetzung.

 

Die auf dem Grundstück Treseburger Straße 26 erfolgte Genehmigung für einen Ein­zelhan­delsbetrieb wird wegen des Ausschlusses von Einzelhandelsnutzung in den Gewerbegebie­ten keinen Planungsschaden nach sich ziehen, da die Nutzung im vorderen Bereich des Grundstückes errichtet wurde, dessen Fläche sich im Bebau­ungsplan XVIII – 30a, in dem Einzelhandel ohne Einschränkung möglich ist, befindet. Im rückwärtigen Bereich des Grund­stücks (Bebauungsplan XVIII – 30b) wurden Stellplätze errichtet, die dem Ausschluss von Einzelhandel nicht entgegenstehen.

 

Durch die Errichtung des Gebäudes und der dazugehörigen Stellplätze ist das zuläs­sige Nutzungsmaß ausgeschöpft, so dass keine weitere Bebauung zulässig wäre.

Durch die Veräußerung von Verkehrsflächen, die durch die Änderung des Karower Damms nicht mehr als Verkehrsfläche benötigt werden, können Ein­nahmen in geringer Höhe erreicht werden.

Ebenso können im Rahmen der Erschließungsbeitragserhebung zukünftig Einnahmen erzielt werden.

 

Für den aus dem allgemeinen Wohngebiet resultierenden Bedarf an Kindertages­stättenplät­zen wurde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages eine anteilige Kostenübernahme in Höhe von ca. 159.523,06 € (312.000 DM) durch den Bauträger des allgemeinen Wohnge­bietes für den Neubau oder zur Kapazitätserweiterung be­stehender Einrichtungen verein­bart.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Im Ortsteil Blankenburg soll durch den Bebauungsplan XVIII - 30b die planungsrechtli­che Voraussetzung für die Errichtung von maximal zweigeschossigen Häusern in ruhiger Wohn­lage mit einem hohen Grünanteil auf den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flä­chen geschaffen werden, diese Wohnform ist besonders für Fa­milien mit Kindern geeignet.

 

 

 

Anlage:    Tabelle „Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung“

             

 

 

 

 

Kleinert                                                                        Federlein                                             

Bezirksbürgermeister                                                                                            Bezirksstadtrat


Anlage

Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

 

Nachhaltigkeitskriterium

Keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

 

 

x

x

Festsetzung von überbaubaren Flächen im Außenbereich

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

 

 

 

x

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

 

 

 

X

 

Festsetzung von überbaubaren Flächen

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

 

 

 

 

x

X

 

Festsetzung von überbaubaren Flächen

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

x

 

 

 

Erhöhung Individualverkehr bei Ausnut­zung der Baupotentiale, besonders im WA

 

 

 

Neue Radwege durch Ausbau Karower Damm

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

 

 

 

x

 

Festsetzung zusätzlicher Gewerbeflächen

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

 

 

 

x

x

Festsetzung von überbaubaren Flächen im Außenbereich

8.  Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

x

x

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

 

x

 

 

Bürgerbeteiligungen für den XVIII-30. Erneute Bürgerbeteiligung für den XVIII-30b

12. Arbeitslosenquote

 

x

x

 

 

Festsetzung zusätzlicher Gewerbeflächen

13. Ausbildungsplätze

 

x

x

 

 

Festsetzung zusätzlicher Gewerbeflächen

14. Betriebsansiedlungen

 

x

 

 

 

Festsetzung zusätzlicher Gewerbeflächen

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

 

x

 

 

 

Gemäß § 8 BauNVO

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen