Drucksache - V-1001  

 
 
Betreff: Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 für das Grundstück Friedrich-Engels-Str. 129 / Kastanienallee 37 - 38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.04.2005 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 - 32. Tagung 27.04.05

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                         2005

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gem. § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:   Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129 / Kastanienallee 37-38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal

 

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 12.04.2005 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129 / Kastanienallee 37-38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festzusetzen.

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Pankow hatte bereits auf seiner Sitzung am 11. September 2001 (BA-Nr. IV-147/2001) den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 beschlossen und ihn zur Beschlussfassung sowie zur Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans der Bezirksverordnetenversammlung vorgelegt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hatte auf ihrer Sitzung am 10. Oktober 2001 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 beschlossen und damit auch über den Entwurf zur Festsetzung der Rechtsverordnung entschieden (Drucksache-Nr. IV-0263/01).

 

Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 09.02.2005 dem Bezirksamt mit, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan XIX-VE 9 unter Beachtung einiger Maßgaben nicht beanstandet wird. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung und der BVV festgesetzt werden.

Bei den Maßgaben handelt es sich im Wesentlichen um das Erfordernis einzelne Punkte der Begründung (u. a. zu den Themen Zentrenverträglichkeit und Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan) zu überarbeiten.

Diese Überarbeitung ist erfolgt, nunmehr liegen die Voraussetzungen zur förmlichen Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 5 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c) BezVG als Rechtsverordnung vor.

 

Die Abteilung Stadtentwicklung veranlasst abschließend die Verkündung der Verordnung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Aus der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

 

 

Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                         Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                  Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 
Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                     

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

 

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan XIX-VE 9

vom   10. Mai 2001

für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129 /

Kastanienallee 37-38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal

 

 

 

A.                                    Begründung

 

 


 

 


INHALT

 

 

I.          Planungsgegenstand

 

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

 

2.         Plangebiet

 

3.         Planerische Ausgangssituation

3.1        Flächennutzungsplan

3.2               Bereichsentwicklungsplanung

3.3               Geltendes Planungsrecht

3.4        Umweltverträglichkeitsprüfung

 

II.        Planinhalt

 

1.         Planungsvorbereitung und Intention des Plans

 

2.         Wesentlicher Planinhalt

 

3.         Regelungen im Durchführungsvertrag

 

 

III.       Auswirkungen des Bebauungsplans

 

1.         Auswirkungen auf Natur und Umwelt

1.1.       Belange des Naturschutzes

1.2.       Schallschutz

 

2.         Auswirkungen auf den Verkehr

 

3.         Auswirkungen auf den Handel

 

4.       Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung

 

5.       Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

 

 

IV.       Verfahren und Abwägungsergebnisse

 

1.       Vorverfahren

2.       Verfahrensschritte

2.1   Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

2.2   Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

2.3        Ergebnis der öffentlichen Auslegung

 

 

B.        Rechtsgrundlagen

 

 

 

 

 

 

 

I        Planungsgegenstand

 

 

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Anlass für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach

§ 12 BauGB war die gegenüber dem Bezirksamt Pankow durch Antrag der Fa. ABB Grundbesitz GmbH vom 06.03.2000 geäußerte Absicht, auf ihrem Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129 / Kastanienallee 37-38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, ein zweigeschossiges Wohngebietszentrum (Einzelhandel und Dienstleistungen) mit einer Geschossfläche von insgesamt 7.500 qm (wovon sich 4.500 qm im Erdgeschoss und 3.000 qm im Obergeschoss befinden) und einer Verkaufsfläche von ca. 3.100 qm zu errichten.

 

Die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 34 BauGB im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens ergab, dass sich das beabsichtigte Wohngebietszentrum aufgrund der Art und des Maßes der baulichen Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb / Einkaufszentrum) und seiner Auswirkungen nicht in die nähere Umgebung einfügen würde und deshalb auf geltender gesetzlicher Grundlage nicht zugelassen werden konnte. Ungeachtet dessen war zu dem Zeitpunkt nach dem in Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Beurteilung der Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht anzuwenden. Schon von daher war hier ein Planerfordernis gegeben.

 

Nach erfolgter Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadt-entwicklung und dem Bezirksamt wurde dem Projekt grundsätzlich die Möglichkeit einer Realisierung in Aussicht gestellt. Somit bot sich die Einleitung eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB als das dafür geeignete planungsrechtliche Instrumentarium an.

 

 

2.         Plangebiet

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-VE 9 umfasst eine Fläche von ca. 10.400 qm und beinhaltet das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129 / Kastanienallee 37-38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal.

 

Im unmittelbaren stadträumlichen Umfeld - westlich, nördlich und östlich - grenzen Wohngebiete mit vorwiegend Ein- und Mehrfamilienhäusern in offener Bauweise an. Südlich davon liegen Kleingartenanlagen und ein Gelände der Berliner Wasserbetriebe.

 

Das für das Vorhaben vorgesehene Grundstück liegt nordwestlich des Kreuzungs-bereichs der Friedrich-Engels-Straße und der Kastanienallee. Die Friedrich-Engels-Straße ist eine ortsteilverbindende Hauptverkehrsstraße mit TRAM-Linie.

Das Grundstück wurde vor Planungsbeginn von der Kastanienallee über zwei Zufahrten erschlossen.

 

Bestandsituation

 

Das Grundstück war bis Beginn des Jahres 2000 mit drei je 960 qm großen, zweigeschossigen Baracken, einem Heizhaus und einer 216 qm großen eingeschossigen Baracke bebaut. Die Baracken wurden vormals als Wohnheim für Asylbewerber genutzt, standen jedoch seit ca. 4 Jahren leer. Das Heizhaus war außer Betrieb. Die Freiflächen waren teilweise befestigt bzw. versiegelt und lagen brach.

 

Das gesamte Areal war zum damaligen Zeitpunkt ungenutzt, umlaufend eingezäunt und verschlossen.

 

Städtebauliche Einbindung

 

Der Standort des Vorhabens befindet sich am Übergang zwischen den Ortsteilen Niederschönhausen und Rosenthal, direkt an der Friedrich-Engels-Straße, am Schnittpunkt mit der Kastanienallee, die als Ost/West-Verbindung die Hauptstraße in Wilhelmsruh und die Blankenfelder Straße in Nordend-Niederschönhausen miteinander verbindet. Die angrenzenden Wohngebiete sind von einer städtebaulich kleinteiligen Struktur mit viel Grün geprägt.

 

Die Friedrich-Engels-Straße, die als Hauptverkehrsstraße mit Straßenbahnlinie den Ortsteil Rosenthal an die Bezirksmitte von Pankow anbindet, war in diesem Bereich südlich und nördlich der Kastanienallee sowohl in Bezug auf die vorhandene Infrastruktur „aufwertungsbedürftig “ und bezüglich der vorhandenen Nahversorgungseinrichtungen „unterbesetzt “ .

 

Insofern eignete sich der Standort im Zentrum der angrenzenden Wohngebiete, am Schnittpunkt von zwei Stadtstraßen, wegen seiner guten Erreichbarkeit und wegen der unweit vorhandenen Straßenbahnhaltestelle für eine Einrichtung zur Nahversorgung für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.

 

Das Vorhaben sollte somit eine Lücke der Nahversorgung zwischen dem Unterzentrum Pankow-Niederschönhausen und der Ortsmitte von Rosenthal  schließen und einen Impuls zur infrastrukturellen und städtebaulichen Aufwertung des Nahbereichs initiieren. Das Vorhaben sollte den Missstand eines brachliegenden Grundstücks beseitigen und durch die beabsichtigte Baukörperanordnung die im rückwärtigen Bereich vorhandene kleinteilige Wohnbebauung vor sicherlich zunehmendem Verkehrslärm von der Kreuzung Kastanienallee/Friedrich-Engels-Straße schützen sowie damit zur nachhaltigen Wohnumfeldverbesserung beitragen.

 

Vorgenannte Sachverhalte und die Nutzungsstruktur des Vorhabens (Wohngebietszentrum, zusätzlich Angebote für Dienstleistung, Freizeit und Gastronomie) unterlagen zusammen betrachtet damit der städtebaulichen Zielsetzung des Bezirks und begründeten die Absicht des Vorhabenträgers, das nachfolgend beschriebene Projekt am Standort zu realisieren.

 

Das Vorhaben hat folgende Nutzungsstruktur und Größe:

 

Grundstücksgröße ca.                                                                            10.400 qm

Grundfläche (überbaute Fläche) inkl. Stellplätze max.                                  8.320 qm

Nettoverkaufsflächen gesamt                                                                  3.100 qm

davon entfallen auf

Verbrauchermarkt                                                                                              1.500 qm

 

Stellplatzanlage für insgesamt ca.                                                                            160 Pkw

 

Die Form des Gebäudes, den inneren Nutzungsabläufen der Verkaufsräume und der verkehrlichen Erschließung Rechnung tragend, angepasst an das zur Verfügung stehende Grundstück, wurde von der Grundstruktur her als Gebäudewinkel angelegt und bewusst mit der Rückseite zur bestehenden Wohnbebauung gestellt. Die beiden „Schenkel“ haben nach Süden eine Länge von ca. 95 m, nach Osten ca. 55 m.

Durch diese Gebäudestellung auf dem Grundstück erfolgt eine Abschirmung der durch den Verkehr auf der Friedrich-Engels-Straße/Kastanienallee und auf der Stellplatzanlage selbst erzeugten Verkehrsbelastung und Emission für die nördlich und westlich des Vorhabens gelegenen Wohngebäude.

 

 

Altlasten

 

Im Zuge der orientierenden Altlastenuntersuchungen wurden im Oktober 1999 neun Kleinrammbohrungen bis 6 bzw. 7 m unter Geländeoberkante abgeteuft. Die dabei meter-  bzw. schichtweise gewonnenen Bodenproben wurden laboranalytisch untersucht.

 

Die Analyseergebnisse wurden anhand der Prüfwerte der gültigen Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) für Gewerbe- und Industriegrundstücke, Wirkungspfad Boden – Mensch beurteilt. Diese Prüfwerte gehen von einer direkten Aufnahme aus. Der Wirkungspfad Boden - Grundwasser wurde aufgrund der geringen Schadstoffkonzen-trationen und des hohen Versiegelungsgrades des Grundstücks nicht berücksichtigt.

 

In keiner der untersuchten Bodenproben wurden die Prüfwerte der BBodSchV überschreitende Schadstoffkonzentrationen nachgewiesen. Eine Gefährdung der Schutzgüter Mensch, Boden und Grundwasser bestand nicht. Somit bestand auch kein Handlungsbedarf für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

 

Vegetation (Bestand)

 

Der Bestand an Vegetation wurde im Rahmen des erstellten landschaftsplanerischen Fachbeitrages (05/2000) erfasst und bewertet. Dies betraf insbesondere den nach der Berliner Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand. Als geschützte Vegetation wies das topographisch nahezu ebene Grundstück 9 Kastanien, 1 Platane und 2 Pappeln auf.

Im Untersuchungsgebiet wurde eine größere Ruderalfläche (unversiegelt) festgestellt. Sie wurde durch die Betonplattenstraßen auf dem Grundstück begrenzt. In der Fläche standen große Kastanien als Baumreihe und Einzelbäume, sowie eine Platane und Pappeln. Die Ruderalflächen erreichten eine Gesamtgröße von ca. 5.130 qm.

 

Auf dem Grundstück befanden sich des Weiteren Bestände an Strauchgesellschaften, überwiegend nicht einheimischer Arten. Die Gesamtfläche der mit Sträuchern bestandenen Areale betrug ca. 160 qm.

 

Verkehrliche und technische Erschließung

 

Der Planbereich grenzt an die Kastanienallee und an die Friedrich-Engels-Straße. Die Friedrich-Engels-Straße ist eine zweispurige Hauptverkehrsstraße mit bezirks-verbindender Funktion; die Kastanienallee ist ebenfalls zweispurig (getrennt durch einen baum-bestandenen Mittelstreifen) und hat ortsteilverbindenden Charakter. Der Zustand beider Straßen ist sanierungsbedürftig. Für den Betrieb des Wohngebiets-zentrums war ein funktionsgerechter Ausbau zumindest des Kreuzungsbereichs erforderlich, der durch den Vorhabenträger zu leisten war (Regelungen im Durchführungsvertrag).

 

Das Vorhabengrundstück ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die in Seitenlage fahrende TRAM-Linie 53 in der Friedrich-Engels-Straße verbindet Rosenthal mit dem Pankower und Berliner Zentrum. Die Express-Bus-Linie

X 33 in der Kastanienallee schließt an das Märkische Viertel und den Bezirk Reinickendorf an und führt nach Niederschönhausen.

 

In den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen waren alle notwendigen Medien mit ausreichenden Kapazitäten zur Versorgung des Vorhabens vorhanden.

Die Beheizung des Wohngebietszentrums erfolgt mit Gas; die hierfür erforderlichen Kapazitäten waren ausreichend.

Die notwendigen Wassermengen für Brauch- und Löschwasser können von den Berliner Wasserbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

Die notwendigen Stromversorgungsleitungen der BEWAG lagen bereits im Grundstück.

 

 

3.      Planerische Ausgangssituation

 

3.1     Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin in seiner aktuell geltenden Fassung stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung dar.

 

3.2     Bereichsentwicklungsplanung

 

Der Bereichsentwicklungsplan Pankow-Mitte (Stand 1/96) sah das Grundstück ursprünglich eine Fläche für Gemeinbedarfszwecke – Schulstandort – vor. Diese Zielplanung hatte das Bezirksamt zwischenzeitlich aufgegeben.

 

3.3     Geltendes Planungsrecht

 

Für das Vorhabengrundstück lag bislang keine verbindliche Bauleitplanung vor. Es liegt innerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteiles Rosenthal. Demnach war ein Vorhaben bisher nach geltendem Planungsrecht auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen.

 

3.4         Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

         

Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB an die zuständige Senatsverwaltung wurde von dort auch die Erforderlichkeit einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) beurteilt. Nach dortiger Einschätzung wird mit einer Geschossfläche von 7500qm eine Größe erreicht, die erheblich über die Nahver-sorgung in dieser Ortslage hinausgehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Handelsflächen auf das Erdgeschoss in einer Größenordnung von max. 3100m² Verkaufsfläche beschränken, war für das Vorhaben eine UVP nicht erforderlich. Der diesbezügliche Schwellenwert von 5000qm Geschossfläche gemäß Nr. 18 der Anlage zu § 3 UVPG wurde nicht überschritten.

Das umweltrelevante Abwägungsmaterial wurde im Zuge des Verfahrens sachgerecht aufbereitet und bewertet.

         

 

II. Planinhalt

 

1.         Planungsvorbereitung und Intention des Plans

 

Die Fa. ABB Grundbesitz GmbH, Heidelberg, beabsichtigte im Frühjahr des Jahres 2000 in Berlin-Pankow im Ortsteil Rosenthal auf dem eigenen Grundstück Ecke Kastanienallee/Friedrich-Engels-Straße ein Wohngebietszentrum (Einzelhandel und Dienstleistungen) für den Ortsteil Rosenthal zu errichten.

 

Vorangegangene Versuche, das damals brachliegende Grundstück, das mit leerstehenden Baracken und einem nicht mehr im Betrieb befindlichen Heizhaus bebaut war, städtebaulich neu zu ordnen und mit einer wirtschaftlichen Nutzung zu versehen, führten zu keinem Erfolg. Offensichtlich wurde die vormals geplante Nutzung einer reinen Wohnbebauung den Möglichkeiten, die dieser prägnante Standort aufgrund seiner günstigen Verkehrslage für eine Vitalisierung dieses Bereiches bietet, nicht gerecht und erschien auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar.

 

Der Grundgedanke, an dieser Stelle in einem strukturschwachen und unter-versorgten Bereich des Bezirks ein ausschließlich auf die Wohngebietsversorgung ausgerichtetes Einkaufszentrum zu errichten, wurde in einer ersten Konzeption im Frühjahr 1999, dem Bezirksamt Pankow vorgestellt.

 

Mit Schreiben vom 14.06.1999 wurde durch die (damalige) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie das Projekt als „lokal wirksamer Einzelhandelsstandort “ begrüßt, um die „Versorgungssituation in diesem Teil Pankows zu verbessern“ und im weiteren „ den Standort angesichts der Lage im Kreuzungsbereich von zwei Hauptverkehrsstraßen städtebaulich und funktional aufzuwerten“.

 

Mit Schreiben vom 09.11.1999 wurde vom Bezirksamt Pankow, Abt. Bauwesen – Stadtplanungsamt die Absicht vom Grundsatz her befürwortet, den Standort einer gebührenden Funktion zuzuführen. Es wurde jedoch bereits auf Problempunkte bezüglich des Verkaufsflächenumfangs, die verkehrlichen Auswirkungen und die Rücksichtnahme auf benachbarte Wohnnutzungen hingewiesen.

 

In weiteren Gesprächen im Bezirksamt Pankow wurde das Projekt konkretisiert und festgestellt, dass ein planungsrechtliches Erfordernis besteht, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufzustellen.

 

Mit Datum vom 06.03.2000 wurde vom Eigentümer (ABB) ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2000 beschlossen, das Stadtplanungsamt damit zu beauftragen, für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129/ Kastanien-allee 37-38 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung

XIX-VE 9 aufzustellen. Im Vorfeld dessen wurde in einem vom Bezirksamt durchgeführten Vorverfahren die wesentlichen Senats- und Bezirksbehörden beteiligt.

 

 

2.         Wesentlicher Planinhalt

 

Art der baulichen Nutzung

Für die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung kamen nur die §§ 7 oder 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Frage, weil großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren im Wesentlichen nur in Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO oder in Kerngebieten gemäß § 7 BauNVO zulässig sind.

 

Im Hinblick auf die geplante Zweckbestimmung „Wohngebietszentrum“ (kleineres Einkaufszentrum mit großflächigem Einzelhandel und Dienstleistungsangeboten) und die städtebauliche Einbindung bzw. Bedeutung des Vorhabens wurde deshalb als Art der baulichen Nutzung für das betr. Grundstück ein Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.

 

Eine Konkretisierung der allgemeinzulässigen Nutzungen erfolgt in der textlichen Festsetzung Nr. 1.

 

Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche

Das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche wurden in enger Anlehnung an die Projektplanung durch die Festsetzung von Baugrenzen, der absoluten Höhe und maximal zulässiger Grundflächenzahl hinreichend bestimmt. Des Weiteren wurde die Umgrenzung einer Fläche für Stellplätze festgesetzt.

Die Linienführung für die Umgrenzung von Stellplätzen westlich vom Punkt B ist über eine Länge von 13,4m „ausgeknickt“ und mit der Geltungsbereichsgrenze identisch. Dies wurde so festgesetzt, um eine zweite Ausfahrt zu einem späteren Zeitpunkt planungsrechtlich zu ermöglichen. Eine solche Option käme aber erst im Zuge eines Umbaus der Kreuzung Kastanienallee / Friedrich-Engels-Straße in Betracht.

           

Die Grundflächenzahl (GRZ) wurde mit 0,6 festgesetzt. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (bauNVO) die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO, textliche Festsetzung Nr. 2).

Diese textliche Festsetzung Nr. 2 sollte aus städtebaulichen und umweltrelevanten Gründen einen 20%igen Mindestanteil an unversiegelter Grundstücksfläche garantieren. Die Regelung basiert auf der Vorgabe des § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung.

 

Die Traufhöhe wurde auf maximal 57,0 m über NHN festgelegt.

Die zulässige Gebäudehöhe beträgt faktisch somit maximal ca.12 m über Gelände.

 

Verkehrsflächen

Die verkehrliche Anbindung für die Kunden und Besucher sowie die Lkw-Warenanlieferung erfolgt mittels einer Ein- und Ausfahrt über die Kastanienallee. Entlang der Grundstücksgrenze zur Friedrich-Engels-Straße wurde ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt; dies war aus Gründen der Verkehrssicherheit (Straßenbahn in Seitenlage) erforderlich.

Die Geltungsbereichsgrenze entlang der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenland ist zugleich Straßenbegrenzungslinie (siehe textliche Festsetzung Nr. 3).

 

Sonstige Festsetzungen

Auf dem Vorhabengrundstück wurden acht bestehende Kastanienbäume als Einzelbäume mit Erhaltungspflicht festgesetzt. Dies erfolgte einerseits aus

a)      Gründen des Naturschutzes sowie

b)      als Bezug zur historischen Nutzung des Geländes als Dorfschule mit Kastanienhof.

 

 

 

3.             Regelungen im Durchführungsvertrag

 

            Gemäß § 12 BauGB ist Voraussetzung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben zu verwirklichen und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Diese Voraussetzungen waren gegeben. Die Durchführungsverpflichtung und Kostenübernahme sind in einem Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und dem Land Berlin bzw. dem Bezirksamt Pankow geregelt. Es war sichergestellt, dass vor Erteilung der Baugenehmigung der Durchführungsvertrag Rechtswirksamkeit erlangte.

 

4.       Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin in seiner aktuell geltenden Fassung stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung dar.

                Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Entwicklungsfähigkeit wurde anhand der Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (RL – FNP vom 23. 01.2001, Amtsblatt für Berlin Nr. 16 vom 29.03.2001, S. 1261) geprüft.

            Danach können im Regelfall aus den Bauflächen des Flächennutzungsplans die ihnen zugeordneten Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Andere Baugebiete und andere Flächen kleiner als drei Hektar (ha) sowie lokale Einrichtungen können entwickelt werden, wenn Funktion und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben..

            Das geplante Einkaufszentrum/Wohngebietszentrum hat einen lokalen Charakter und soll vorwiegend die Wohnbevölkerung des Ortsteils Rosenthal versorgen. Insofern kann es als zugehöriger funktionaler Bestandteil der umliegenden Wohnquartiere bezeichnet werden. Die Anforderungen des Immissionsschutzes wurden im Rahmen des Verfahrens geprüft und für unbedenklich bewertet

            Der Geltungsbereich umfasst ca. 10.400qm; deshalb widerspricht das Vorhaben nicht dem Entwicklungsrahmen der Berliner Bauleitplanung bzw. hier dem oben zitierten Entwicklungsgrundsatz.       

            Somit konnte festgehalten werden, dass die Planungsinhalte des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 aus dem FNP entwickelt sind.

 

 

 

 

III.     Auswirkungen des Bebauungsplanes

 

 

1.       Auswirkungen auf Natur und Umwelt

 

1.1              Belange des Naturschutzes

 

Hierzu liegt ein Gutachten (landschaftsplanerischer Fachbeitrag / Stand Juli 2000) des Büros Wirth + Birkenbeul vor. Danach ist die Bewertung wie folgt zusammen zu fassen.

Bei der Realisierung des Vorhabens waren u.a. folgende Beeinträchtigungen zu erwarten:

·         Eingriff in das natürliche Bodengefüge und die gewachsene Geländemorphologie.

·         Erhöhung des Oberflächenabflusses, Verringerung der Grundwasserneubildungsrate.

·         Verlust gewachsener, biologisch aktiver Bodenschichten.

·         Inanspruchnahme von Strauch- und Ruderalflächen mit Bedeutung für den Naturhaushalt

·         Verlust von Bäumen, die unter die Baumschutzverordnung fallen.

 

Weiterhin waren folgende Konfliktbereiche zu erwarten:

·            Versiegelung durch Bebauung auf bislang unbebauten Flächen

·            Versiegelung durch Bau von Zufahrten und Stellplatzflächen

·            Lebensraumverlust bzw. Einschränkung für Flora und Fauna

 

Aufgrund des bestehenden Planungsrechtes (§ 34 BauGB) war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche davon auszugehen, dass eine Grundflächenzahl von ca. 0,2 und eine Geschossflächenzahl von ca. 0,4 genehmigungsfähig gewesen wären.

Der Bebauungsplan ermöglicht ein Bauvorhaben mit einer zulässigen Grundflächenzahl bis 0,6 und einer Geschossflächenzahl bis 1,2; wobei jedoch zu beachten war, dass die ehemals vorhandenen Baulichkeiten einen Versiegelungsgrad von ca. 50% darstellten.

 

Unter Berücksichtigung dieser und weiterer Faktoren wurden in dem o. g. Fachbeitrag Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes empfohlen, die in folgender Weise verbindlich werden sollten.

 

·         Festsetzung der Erhaltungspflicht einzelner Bäume auf dem Vorhabengrundstück im Bebauungsplan

 

Maßnahmen, die im Durchführungsvertrag (Grünordnungsplan) geregelt wurden, wie

 

·                      Begrünung von Außenwandflächen

·                      Grüngestaltung rückwärtiger Freiflächen

·                     Ausbau der ebenerdigen Stellplätze und Fahrflächen mit sickerfähigem Unterbau und sickerfähigen Fugen

·                      Gliederung der Stellplatzflächen mit Sträuchern und Großbäumen

·                      Anlage der Feuerwehrumfahrt als Schotterrasenfläche

·                      Anlage einer extensiven Dachbegrünung

·                      Grüngestaltung einer Fläche auf öffentlichem Straßenland

 

Mit den vorstehenden Festsetzungen und vertraglich geregelten Maßnahmen wird den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Genüge getan.

 

 

1.2     Schallschutz

 

Zum Thema Schallschutz liegt ein Gutachten des Ingenieurbüros IGS v. 24.07.00 mit dem Ergebnis vor, dass durch die geplanten Maßnahmen (Gebäudestellung und Schallschutzwand im Zulieferbereich) die angrenzende Wohnnutzung weitestgehend gegen die Betriebsgeräusche vom Parkplatzbereich abgeschirmt wird. Weitergehende Maßnahmen waren nicht erforderlich.

 

 

 

2.         Auswirkungen auf den Verkehr

 

Mit der verkehrlichen Untersuchung war ebenfalls das Büro IGS Stolz beauftragt. Das erstellte Gutachten vom Juli 2000 kommt zu folgenden Ergebnissen:

 

·         Das geplante Wohngebietszentrum wird ein tägliches Verkehrsaufkommen von rd. 1100 ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugen besitzen (incl. Kunden-, Besucher-, Liefer- und Mitarbeiterverkehr).

 

·         Die verkehrliche Erschließung kann ausschließlich von der Kastanienallee erfolgen.

 

·         Für die Beurteilung der Verkehrsabwicklung zu den Stellplätzen sowie an den Knotenpunkten im nahen Umfeld ist der Zeitbereich zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr heranzuziehen. Während dieser Zeit besitzt sowohl das Verkehrsaufkommen des Nahversorgungszentrums als auch der vorbeifahrende allgemeine Kfz-Verkehr ein Maximum.

 

·         In dem genannten Zeitbereich sind am Parkplatz 136 ein- und ausfahrende Kfz zu erwarten. Durch Überlagerung des Kundenverkehrs mit dem allgemeinen Kfz-Verkehr sind die maßgeblichen Gesamtbelastungen abgeleitet, die den Leistungs-fähigkeitsbetrachtungen zugrunde gelegt wurden.

 

·         Der Knotenpunkt Friedrich-Engels-Straße/Kastanienallee ist umzugestalten, um die Verkehrssicherheit und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Leistungssteigernd soll sich hier eine zusätzliche Rechtsabbiegespur in westlicher Richtung sowie die Aufstellmöglichkeit für zwei Linksabbieger bemerkbar machen, so dass trotz der Störwirkung der querenden Straßenbahnen auf die Einrichtung einer Lichtsignal-anlage verzichtet werden kann.

 

·         Am Knotenpunkt Kastanienallee/Angerweg sowie an der Parkplatzeinfahrt zeigen die mittleren Wartezeiten von rd. 15 Sek. für den ungünstigsten Strom, dass hier keine nennenswerten Probleme bei der Verkehrsabwicklung zu erwarten sind.

 

Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan enthält in Anlage 5 (erweiterter Erschließungsplan) die mit den Verkehrsbehörden abgestimmte Lösung zum Ausbau des Knotenpunktes. Damit wurde den verkehrlichen Belangen Genüge getan.

 

 

 

 

 

3.         Auswirkungen auf den Handel

 

Ein hierzu vorliegendes Gutachten der FfH Berlin (08/00) kam zu folgendem Ergebnis:

Die Ausstattung mit Verkaufsfläche für die Waren des täglichen Bedarfs lag im Einzugsbereich des geplanten Wohngebietszentrums mit 0,16qm Verkaufsfläche je Einwohner deutlich unter dem für die Nahversorgung üblichen Wert von etwa 0,3 bis 0,4qm Vk / E. Durch die Realisierung des Vorhabens würden sich die Versorgungs- und Einkaufsbedingungen im Einzugsgebiet deutlich verbessern.

 

Das FfH-Institut schätzte das Projekt für den im Einzugsgebiet befindlichen Einzelhandel als verträglich ein,

·         da die Ausstattung mit Verkaufsfläche für Waren des täglichen Bedarfs im Einzugsgebiet auch nach der Realisierung des Vorhabens mit 0,38qm Vk / E dem für vergleichbare Wohngebietszentren üblichen Wert entspricht und

·         weil aufgrund des „hybriden“ Einkaufverhaltens der Verbraucher z.B. die im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Anbieter von der Anziehungskraft des geplanten Zentrums profitieren würden.

 


 

4.         Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung

 

Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über den in der Friedrich-Engels-Straße      gelegenen S-Kanal. Das Regenwasser wird über Mulden und Rigolensysteme entwässert, allenfalls ein Überlauf kann in den R-Kanal (Durchmesser 900) in die Friedrich-Engels-Straße entwässert werden.

 

Die Trinkwasserversorgung erfolgt über die in der Kastanienallee liegende Wasserleitung (Durchmesser 250).

 

Die Gasversorgung wird über die in der Kastanienallee liegende Gasleitung (Durchmesser 150) sichergestellt.

 

Die Elektrizitätsversorgung ist durch ein in ihrer Lage noch zu verändernde Trafostation auf dem Gelände gesichert.

 

 

            Entwässerung

Diesbezüglich wurde ein Entwässerungskonzept des Büros Wirth+Birkenbeul (12/00) vorgelegt. Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass auf dem Vorhabengrundstück alle auftretenden Regenwassermengen aufgefangen und gezielt zur Versickerung gebracht werden können.

 

 

 

5.         Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

Die Verwirklichung des Vorhabens hatte keine Auswirkungen auf den Bezirkshaushalt. Die Kosten für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen (Straßenausbau) werden vom Vorhabenträger getragen. Gleiches gilt für Ausgleichsmaßnahmen, die sich aus dem landschaftsplanerischen Fachbeitrag oder aufgrund anderer Verfahren ergeben. Art, Umfang und Zeitraum der Durchführung vorgenannter Maßnahmen werden in dem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt, geregelt. Die Inhalte des Durchführungsvertrages sind mit den Fachämtern des Bezirksamtes und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt.

 

 

 

IV.     Verfahren und Abwägungsergebnisse

 

1.                  Vorverfahren

 

Mit Schreiben vom 13.03.2000 hatte der Vorhabenträger beim Bezirksamt Pankow den Antrag zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt.

 

Mit Schreiben vom 04.04.2000 wurde dem Vorhabenträger mitgeteilt, dass der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgrund von § 5 AGBauGB der zuständigen Senatsverwaltung angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden in einem Vorverfahren Stellungnahmen von einzelnen Fachämtern erbeten. Diese Stellungnahmen wurden vom Vorhabenträger weitestgehend berücksichtigt und in die Vorlagen zum Aufstellungsbeschluss eingearbeitet.

 

Mit Schreiben der Senatsverwaltung vom 03.05.2000 wurde der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zugestimmt.

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 13.06.2000 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XIX-VE 9 beschlossen. Der Antrag des Vorhabenträgers wurde mit Schreiben des Bezirksamtes vom 16.06.2000 positiv beschieden.

 

Der Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 S. 2273 am 30.06.2000 bekannt gemacht.

           

            Die Bezirksverordnetenversammlung hat eine diesbezügliche Vorlage zur Kenntnisnahme erhalten.

 

 

2.       Verfahrensschritte

 

2.1              Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

 

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 30.10. bis 13.11.2000 im Rathaus Pankow eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Entwürfe wurde den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Etwa 40 bis 50 Bürger nahmen diese Gelegenheit wahr. Insgesamt wurden 7 schriftliche Stellungnahmen mit folgenden Themen-schwerpunkten eingereicht:

·         Bedenken gegen ein Überangebot an Einkaufsmärkten bzw. gegen das Vorhaben an sich (..“passt nicht in die Eigenart der Umgebung“)

·         Bedenken wegen verkehrlichen Auswirkungen insbesondere Zunahme des Schwerlastverkehrs, Belastungen für die Anwohner

·         Bedenken wegen Schulwegsicherung (13. Grundschule Kastanienallee 55), Forderung einer Ampelanlage an der Kreuzung Kastanienallee/Fr.-E.-Str.

·         Befürwortung des Dienstleistungsangebots

·         Befürwortung bzgl. der Beseitigung der vorhandenen Baracken

 

Das Ergebnis der Anhörung führte dazu, dass aufgrund der vorgetragenen Einwände die Planungsziele nochmals überprüft wurden. Es wurde das Erfordernis erkannt, dass die Planung in Bezug auf eine angepasste Verkehrslösung noch unzureichend war. Aus diesem Grund und in Folge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Verkehrsplanung nochmals überarbeitet.

An den inhaltlichen Planungszielen (Wohngebietszentrum) wurde festgehalten.

 

 

2.2       Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.10. bis 15.11.2000 durchgeführt. Nach Auswertung und Abwägung konnte folgendes Ergebnis der Beteiligung festgehalten werden.

 

1.      Berliner Feuerwehr, Schreiben v. 30.10.2000 - Belange werden nicht berührt. In vorhergehenden Abstimmungsgesprächen mit der Berliner Feuerwehr wurden deren Belange geklärt und in der Planung berücksichtigt.

 

2.      Berliner Gaswerke (GASAG), Schreiben v. 31.10.2000 - Keine Bedenken

 

3.      Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Schreiben v. 07.11.2000 - Keine Bedenken

 

4.      Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Schreiben v. 7.12.2000 – keine Bedenken -

 

5.      Berliner Wasserbetriebe, Schreiben v. 14.11.2000 – keine Bedenken –

 

6.      BEWAG, 2 Schreiben v. 9.10.2000 - Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken; es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Kabelanlagen sowie die Netzstation N 8427 befindet. Für die Netzstation und deren Zuführungsstraße wurde um die Sicherung eines Leitungsrechts gebeten.

Stellungnahme des Planungsträgers: In einer Stellungnahme im Zuge der Vorprüfung wurde von der BEWAG bereits zugesichert, dass diese Netzstation verlegt werden kann. Übrige Hinweise der BEWAG wurden zur Kenntnis genommen.

 

            7.   Der Polizeipräsident in Berlin, Schreiben v. 23.11.2000

Grundsätzliche Bedenken zum Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes gab es nicht. Hinweise: Zur vorliegenden Verkehrslösung gab es Bedenken. Es wurde vorgeschlagen, eine Verbreiterung der Fahrstreifenbreite auf jeweils 3,0 m und der Mittelinsel mindestens 2,50 m vorzunehmen. Die Mittelinsel sollte zum Knoten hin verlegt werden, der Radweg am Inselkopf vorbeigeführt werden. Es wurde bemängelt, dass die Fußgängerzahlen in der Kurzzeitzählung nicht berücksichtigt wurden. Es wurde angeregt, eine bauliche Veränderung des Knotenpunktes möglichst so vorzunehmen, dass eine spätere Ausstattung mit einer Lichtzeichenanlage erfolgen kann.

Die vorgesehene Linksabbiegespur aus der Kastanienallee in das Wohngebietszentrum wurde als nicht ausreichend bezeichnet.

Stellungnahme des Planungsträgers: Die Hinweise der Straßenverkehrsbehörde wurden in einer Überarbeitung des Verkehrskonzeptes berücksichtigt und eingearbeitet.

 

8.   Deutsche Post AG, keine Rückäußerung

 

9.    Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg, Schreiben v. 20.11.2000

       Die Zentrenverträglichkeit der geplanten Handelseinrichtung wurde in einem vorgelegten Gutachten dargelegt und von dort geprüft. Das übersandte Gutachten berührte die zentrale Fragestellung der Sicherung und Entwicklung ausgewiesener städtischen Zentren nur randlich. Trotz dieser Probleme lassen die ermittelten Zahlen erkennen, dass eine Beeinträchtigung der städtischen Zentren nicht zu erwarten ist. Dem Ziel 1.0.8 des Landesentwicklungsplanes für den Verflechtungsraum Brandenburg Berlin steht das geplante Wohngebietszentrum im Ortsteil Rosenthal mit Einzelhandelseinrichtungen auf ca. 4.000 qm Geschossfläche nichts entgegen; es ist mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung vereinbar.

      

10.     Handwerkskammer, Schreiben v. 22.11.2000, keine Bedenken

 

11.     Industrie- und Handelskammer (IHK), Schreiben v. 20.10.2000, keine Bedenken

 

12.  Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und techn. Sicherheit, Schreiben v. 6.11.2000

keine Bedenken

 

13.  Landesbetrieb für Informationstechnik, Schreiben v. 28.11.2000, keine Bedenken

 

14.  Landesdenkmalamt, keine Rückäußerung

 

15.  Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation, keine Rückäußerung

 

16.  Senatsverwaltung für Finanzen, Schreiben v. 17.10.2001, keine Bedenken

 

17.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

           

Abt. I A und I C (Stadtentwicklung, Flächennutzungsplanung):   Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben mit einer Geschossfläche von 7.500 qm und einer Verkaufsfläche von über 3.000 qm dringende Gesamtinteressen Berlins berührt. Weiterhin wurde angeregt, im Rahmen des Verfahrens die Verkaufsfläche zu begrenzen und das Warenangebot an der örtlichen Nahversorgung zu orientieren.

 

Stellungnahme des Planungsträgers: Aufgrund der Regelungen im Durchführungsvertrag

(§ 13 Nutzungsbindung) wurde die Nettoverkaufsfläche auf 3.100 qm begrenzt.

 

Abt. I E (Naturschutz):  Diverse Hinweise zum vorgelegten landschaftsplanerischen Fachbeitrag, Vorbehalte hinsichtlich der Realisierung des Vorhabens unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Regelungen.

 

Stellungnahme des Planungsträgers: Eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen ist erfolgt. Die Ergebnisse des landschaftsplanerischen Fachbeitrages wurden in die Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB eingestellt (siehe unter III. 1.1)

 

Abt. II C          Hinweise: Der Durchführungsvertrag sollte als wesentlicher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes den Trägern öffentlicher Belange als Entwurf vorgelegt werden. - Die Zweckbestimmung „Wohngebietszentrum“ als Bezeichnung des Sondergebietes sei zu unbestimmt.

Widersprüchliche Angaben bzgl. der Nettoverkaufsfläche zwischen dem Vorverfahren und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sollten geklärt werden.

Es wurde angeregt anzugeben, wie mit dem geschützten Baumbestand umgegangen werden soll. Weiterhin wird angeregt, den landschaftspflegerischen Fachbeitrag in die Begründung einzuarbeiten und den Freiflächenplan dem Durchführungsvertrag als Anlage beizufügen. – Die Entwickelbarkeit aus dem FNP, der hier Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung darstellt, ist ausführlich zu begründen.

Außerdem wurde auf einige Widersprüchlichkeiten zwischen Begründung und Planbild hingewiesen.

 

Stellungnahme des Planungsträgers: Den Hinweisen wurde im weiteren Verfahren weitgehend gefolgt. Die Wahl der Zweckbestimmung war ein Vorschlag der Senatsverwaltung (Abt. I A, I C) selbst. Mittels textlicher Festsetzung erfolgte hier eine Konkretisierung.

 

Abt. VII B (Verkehrsbelange), Schreiben v. 13.11.2000

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestanden keine grundsätzlichen Bedenken unter Beachtung folgender Hinweise und Ergänzungen.

Die Erschließung des Zentrums sollte für KFZ ausschließlich über die Kastanienallee erfolgen.

Die südliche Fahrbahn der Kastanienallee sollte, wie zunächst gefordert auf 5,50 m, in einer späteren Stellungnahme auf 6,0 m in einer Länge von 20 m aufgeweitet werden, damit ca. 3 Pkw als Linksabbieger aufgestellt werden können, ohne hierbei die Vorbeifahrt insbesondere von Linienbussen zu behindern.

Es sollte eine regelgerechte 3,0 m breite Aufstellfläche für Fußgänger an der Kreuzung Kastanienallee / Friedrich-Engels-Straße errichtet werden. Eine Lichtsignalanlage für diesen Knoten wäre wünschenswert gewesen, wurde jedoch nicht gefordert. Weiterhin wurde eine Zugänglichkeit zum Wohngebietszentrum von der Bushaltestelle entlang an der Friedrich-Engels-Straße angeregt.

            Stellungnahme des Planungsträgers: Die ausschließliche Verkehrserschließung erfolgt über die Kastanienallee. Die südliche Fahrbahn der Kastanienallee wurde auf 6,0 m verbreitert, die Aufstellfläche für Fußgänger wurde auf 3,0 m verbreitert, ein Zugang der Fußgänger von der Straßenbahnhaltestelle Friedrich-Engels-Straße wurde errichtet.

Im Nachgang wurde zwischen den Verkehrsbehörden ein Verkehrskonzept abgestimmt, dessen Umsetzung Gegenstand des abzuschließenden Durchführungsvertrages geworden ist.

 

Abt. VIII (Wasser, Boden):        Entwässerung: Laut Aussage der Landesgeologen war mit einem Schichtenwasserstand von 44,1 m ü. NN zu rechnen. Aus den vorliegenden Planunterlagen ergab sich ein Flurabstand von nur 0,6 m unter Geländeoberkante, der Vorhabenträger wurde informiert, dass ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten war. Der Vorhabenträger sagte eine Überarbeitung seines Konzeptes zu. Bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1 m wurde eine wasserbehördliche Erlaubnis in Aussicht gestellt.

Altlasten: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes waren keine Altlastenverdachtsflächen bekannt, die im Altlastenkataster erfasst sind. Ergebnisse der durch das Umweltamt durchgeführten Untersuchungen lagen nicht vor, eine Bewertung konnte somit nicht erfolgen. Unter Pkt. I 2. (Altlasten) der Begründung wurden durchgeführte Untersuchungen nach der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung erläutert. Danach sollen keine schädlichen Bodenverunreinigungen oder Altlasten vorhanden sein.

Eine Gefährdung des Grundwassers wurde anhand der geringen Schadstoffkonzentrationen ausgeschlossen.

Stellungnahme des Planungsträgers:       Das Entwässerungskonzept des Fachplaners wurde so erstellt, dass ein Mindestabstand von 1,0 m zwischen Geländeoberkante und Grundwasserstand erreicht werden konnte. Die exakte Klärung und Planung erfolgte im Baugenehmigungsverfahren.

Vom Vorhabenträger wurden ausführliche Baugrund- und Altlastengutachten in Auftrag gegeben, die zum Ergebnis kamen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Mensch, Boden und Grundwasser für die untersuchten Parameter ausgeschlossen sind.

 

Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie, Schreiben v. 16.11.2000

Aus wirtschaftlicher und handelsstruktureller Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, zumal die Verkaufsfläche beschränkt bleiben soll.

Im Durchführungsvertrag sollte eine vertragliche Regelung aufgenommen werden, die eine künftige Inanspruchnahme der Dienstleistungsflächen für Einzelhandels-Nutzung ausschließt.

Stellungnahme des Planungsträgers:       In § 13 des Durchführungsvertrages wird die Verkaufsfläche auf 3.100 qm beschränkt. Die Restflächen (bis max. 4500 qm Geschossfläche) bleiben dem Dienstleistungssektor vorbehalten.

 

 

FACHÄMTER DES BEZIRKSAMTES

 

18.  Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, Schreiben v. 20.11.2000

Keine Bedenken, bauordnungsrechtliche Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

 

 

19.  Tiefbauamt, Schreiben v. 15.11.2000

Die Friedrich-Engels-Straße und insbesondere die Kastanienallee befinden sich in einem desolaten baulichen Zustand, weshalb zusätzlicher Verkehr, bedingt durch das zu errichtende Wohngebietszentrum die Lärmbelästigung erhöhen würde.

Vom Bezirk Reinickendorf ist ab 2001 durch Lückenschluss der Lengeder Straße zur Kopenhagener Straße mit zusätzlichen Verkehrsaufkommen aus diesem Gewerbegebiet in Richtung BAB über den Ortsteil Französisch Buchholz zu erwarten. Der Neubau der Kastanienallee war frühestens ab 2004 vorgesehen. In Hinblick auf den baulichen Zustand der Straßen ist eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht mehr vertretbar.

Mit dem Neubau sollte bis zum Ausbau der Straßen und der damit verbundenen Lichtsignalanlage gewartet werden.

Stellungnahme des Planungsträgers:       Kenntnisnahme und teilweise Berücksichtigung.

Die Verkehrsproblematik war bekannt, weshalb vom Vorhabenträger ein Verkehrsgutachten erstellt wurde, dessen Ergebnis aufzeigt, einen möglichst reibungslosen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Hierzu sollte die Südfahrbahn der Kastanienallee auf 6,0 m im Bereich der Stellplatzzufahrt aufgeweitet werden, damit sich, bedingt durch die Linksabbieger, kein Rückstau bilden kann. Die Abbiegespuren am Knotenpunkt Kastanienallee/Friedrich-Engels- Straße sollen ebenfalls ausgebaut werden. Bedingt durch die Lage des Wohngebiets-zentrums- in der näheren Umgebung ist vorwiegend Wohnnutzung vorhanden, bzw. geplant – ist nur mit einem untergeordneten zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Kundenströme zu einem Großteil aus dem bisherigen Durchgangsverkehr und aus dem Nahbereich (ca. 500m-Radius) resultieren.

Mit einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und somit des Verkehrslärmes ist nicht zu rechnen.

Im Nachgang wurde zwischen den Verkehrsbehörden ein noch mal überarbeitetes Verkehrskonzept abgestimmt, dessen Umsetzung Gegenstand der Regelungen im Durchführungsvertrag geworden ist und dem das Tiefbauamt zugestimmt hat.

 

20.        Amt für Umwelt und Natur, Schreiben v. 10.11.2000

In seiner Stellungnahme forderte das Amt für Umwelt und Natur Pankow, dass die sich auf dem Grundstück befindende Platane sowie 9 Kastanien, die auf dem Grundstück stehen, erhalten bleiben sollen. Bei den beiden Kastanien die sich im Bereich der Grundstücksgrenze zur Kastanienallee befinden, soll der Abstand zum Gebäude möglichst Grenze zur Baumkrone plus 1,5 m betragen. Bei den 7 Kastanien im Bereich der Stellplätze wurde eine Aufweitung der Baumscheiben sowie eine Herstellung der Stellplätze auf eine Art und Weise gefordert, welche die dauerhafte Erhaltung der Kastanien sichert.

Weiterhin wurde gefordert, die zu erhaltenen Bäume unter Beachtung der DIN 18920 während der Bauzeit zu schützen. Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgeführten grünordnerischen Maßnahmen sollten als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen oder auf eine andere geeignete Weise planungsrechtlich gesichert werden.

 

Stellungnahme des Planungsträgers: Die sich auf dem Grundstück befindende Platane stand zentral im überplanten Bereich des Grundstückes. Eine funktionsgerechte Nutzung des Grundstücks wäre bei Erhalt nicht möglich gewesen. Bei vergleichbaren Bauvorhaben, bei denen zu erhaltende Bäume „umbaut“ werden mussten, stellte sich in kurzer Zeit heraus, dass diese Bäume trotz großem Aufwand nicht vital bleiben. Eine Erhaltung war somit nicht möglich, bzw. hätte eine unzumutbare Härte für das Bauvorhaben dargestellt. Der geforderte Freiraum hätte ca. 10m Durchmesser betragen müssen.

Die westliche der beiden Kastanien konnte ebenfalls auf Grund der Gebäudeplanung mit der Anlieferung nicht erhalten werden. Eine Verschiebung der Rampe hätte die gesamte Gebäudeplanung in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Die nutzbare Erdgeschossfläche hätte sehr deutlich reduziert werden müssen. Damit wäre eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes in der geplanten Form nicht umsetzbar gewesen.

Die östliche der beiden Kastanien konnte durch Baumschutzmaßnahmen erhalten werden.

 

Zum Erhalt und Schutz der Kastanienreihe auf dem Vorhabengrundstück:

Die sieben Kastanien waren unter Beachtung der DIN 18920 zu schützen. Der Forderung seitens des Amtes für Umwelt und Natur sollte überwiegend entsprochen werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung für die Stellplatzanlage wurden die Flächen der Baumscheiben überprüft und in Abstimmung mit dem Fachamt vergrößert. Die Tragschichten sollten flach und die Parkplatzbeläge luft- und wasserdurchlässig ausgebildet werden.

Der Forderung nach Einzelbaumfestsetzung der Bäume im Bebauungsplan sollte gefolgt werden, zumal sie ein städtebaulicher Hinweis auf die historische Nutzung des Grundstücks (Schule, Schulhof mit Kastanienreihe) darstellen.

 

22.        Umweltamt, Schreiben v. 12.12.2000

Fachspezifische Hinweise bezüglich des Begründungstextes denen gefolgt wurde.

 

 

 

2.3       Ergebnis der öffentlichen Auslegung

 

Der aus dem Ergebnis der Trägerbeteiligung resultierende Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 wurde mit seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom 18. Juni bis einschließlich 18. Juli 2001 öffentlich ausgelegt. – Etwa 10 Bürger hatten sich in dieser Zeit nochmals über den sich aus den bis dahin durchgeführten Beteiligungen ergebenden Planentwurf informiert. Von 3 Bürgern waren schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die folgende Anregungen enthielten:

 

1.  Es wurde kritisiert, dass die Trafo-Station außerhalb des Gebäudes im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke, zwischen Hauswand und der Grundstücksgrenze zur Friedrich–Engels–Straße, neben der Feuerwehrumfahrt errichtet werden soll.

 

2.  Es wurde bemängelt, dass nicht alle vorhandenen Bäume entlang der Friedrich-Engels-Straße erhalten werden.

 

3.  Es wurde angeregt, den Straßenbelag der Friedrich-Engels-Straße zu erneuern, um damit insbesondere eine Lärmminderung zu erreichen.

 

4.  Es wurde eine behindertengerechte Ausführung des Einkaufszentrums gefordert.

 

5.  Wunsch nach Einrichtung einer Post-Filiale bzw. Vergabewünsche an bestimmte Gewerbebetriebe.

 

6.  Es wurde die Erforderlichkeit des Vorhabens insgesamt in Frage gestellt, verbunden mit dem Wunsch auf Einrichtung einer Kulturstätte mit Freizeitangeboten für die Bürger sowie einer Gastronomie.

 

 

Prüfung und Abwägung der geäußerten Belange

 

Zu 1.     Der Standort des Trafo-Gebäudes wurde in Abstimmung mit der BEWAG festgelegt, um den technischen Anforderungen im Hinblick auf die in diesem Bereich vorhandenen öffentlichen Versorgungsleitungen gerecht zu werden.

Die von der BEWAG bevorzugte und daher gewählte Bauweise der Trafostation, ließ nur eine Errichtung außerhalb des Gebäudes zu.

Der in unmittelbarer Nähe vorhandene Baum wurde erhalten, die für die Errichtung der Trafostation notwendigen Baumaßnahmen erfolgten in wurzelschonender Bauweise.

 

Zu 2.     Dort befanden sich auf der ganzen Länge des Baugrundstücks zum damaligen Zeitpunkt acht Bäume. Der unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche Baum musste wegen der dort angelegten Feuerwehrumfahrt gefällt werden. Der unmittelbar daneben stehende Baum blieb erhalten.

Der entlang der Grundstücksgrenze nach Süden nächst befindliche Baum blieb ebenfalls erhalten.

Die fünf nach Süden nachfolgend vorhandenen Bäume waren keine einheimischen Arten, was bei der Beurteilung, Bäume zu erhalten, ein wesentliches Kriterium ist.

Maßgeblich jedoch für die Fällung dieser fünf Bäume war deren Zustand und Qualität. Alle fünf Bäume wiesen erhebliche Schäden im Kronenbereich auf und waren teilweise absterbend.

Die Fällung von insgesamt sechs Bäumen entlang der Grundstücksgrenze zur Friedrich–Engels–Straße war mit dem Amt für Umwelt und Natur abgestimmt.

Der vergleichbare Ersatz wurde in die sogenannte Gesamtbilanzierung des landschaftsplanerischen Fachbeitrags aufgenommen, um damit der ökologischen Bilanz entsprechend die Einhaltung der zu Grunde zu legenden Auflagen und Richtlinien zu gewährleisten und gegenüber dem bisherigen Zustand zu verbessern.

 

Auf den Ersatz bzw. die Neubepflanzung entlang der westlichen Seite der Friedrich-Engels-Straße wurde aus städtebaulichen Gründen verzichtet. Das Gebäude sollte sich zur Haupterschließungsstraße der Friedrich-Engels-Straße öffnen; Haupteingang und Stellplatzanlage sollten für den Kunden und Besucher sichtbar sein.

Dies sollte auch die Orientierung erleichtern und bewirken, dass das Objekt als Wohngebietszentrum angenommen wird.

Es wurde auch bewusst im rückwärtigen Bereich des Grundstücks angeordnet, um die westlich und nördlich angrenzende Wohnbebauung vor Lärm zu schützen, sodass es Sinn machte, auch die Ersatzpflanzung für diese gefällten Bäume im rückwärtigen Bereich vorzunehmen.

 

Zu 3.     Um die durch das geplante Vorhaben entstehende Verkehrsbelastung in Verbindung mit der daraus resultierenden Lärmbelastung beurteilen zu können, wurde vom Vorhabenträger ein Verkehrsgutachten in Form einer verkehrlichen Untersuchung und eines schallschutztechnisches Gutachtens abverlangt.

Zu den vorgebrachten Bedenken wurde das Sachverständigenbüro nochmals befragt mit dem Ergebnis der folgenden Stellungnahme:

 

„Die Einwendungen zu zusätzlichem Lärm im Straßenraum auf Grund der Einrichtung des Einkaufszentrums ist rechtlich nicht als maßgeblich zu betrachten. Die möglichen Lärmeinwirkungen durch die neue Gewerbeansiedlung wurde auf der Grundlage der Vorschriften TA – Lärm geprüft. Dabei ist ausschließlich maßgebend, welche Lärmdimensionen von der geplanten neuen Einrichtung ausgehen. Eine Überlagerung des Lärms mit dem allgemeinen Straßenverkehr ist dabei nicht zu betrachten.“

Auf Nachfrage wurde erläutert, dass sich der durch die Realisierung des Vorhabens möglicherweise zusätzliche Lärm durch Straßenverkehr in Verbindung mit dem Straßenbelag in einem praktisch nicht messbaren Bereich bewegt.

Im übrigen werden im Zuge der Realisierung des Vorhabens im Geltungsbereich des erweiterten Erschließungsplans im Kreuzungsbereich Friedrich – Engels – Straße / Kastanienallee und im Bereich der Kastanienallee bis über den Bereich der Ein – und Ausfahrten hinaus Verbesserungen des Straßenzustandes und Maßnahmen in Abstimmung mit dem Tiefbauamt Pankow durchgeführt.

Den verkehrlichen und lärmtechnischen Belangen wurde hiermit in einem angemessenen Rahmen Rechnung getragen.

 

Zu 4.:   Das Vorhaben wurde entsprechend den Bestimmungen der Berliner Bauordnung behindertengerecht ausgeführt.

 

Zu 5.:    Neben dem Verbrauchermarkt sollte bei der Belegung des Objekts darauf geachtet werden, Flächen an gewerbetreibende im Handels – und Dienstleistungs-bereich zu vermieten, um in der Gesamtheit den Anforderungen und dem Charakter eines Wohngebietszentrums gerecht zu werden. Eine direkte Einflussmöglichkeit über den Bebauungsplan besteht diesbezüglich nicht.

Das Anliegen des Bürgers zur Errichtung einer Post wurde an die zuständige Vermietungsabteilung des Vorhabenträgers weiter gereicht; eine Realisierung konnte jedoch nicht gewährleistet werden.

 

Zu 6.:    Um einerseits die Notwendigkeit, zum anderen die Verträglichkeit mit der Struktur der vorhandenen Einrichtungen dieser Art zu prüfen wurde im Rahmen des Planverfahrens ein Gutachten beauftragt.

Die „ Untersuchungen der Verträglichkeit eines Wohngebietszentrums am Standort Kastanienallee / Friedrich – Engels – Straße im Bezirk Pankow “ wurde von der FfH, Institut für Markt – und Wirtschaftsforschung GmbH Berlin, im August 2000 vorgelegt.

Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass die Ausstattung mit vorhandenen Verkaufsflächen im Einzugsgebiet des geplanten Wohngebietszentrums mit 0,16 qm Verkaufsfläche je Einwohner deutlich unter dem für die Nahversorgung üblichen Wert von 0,3 – 0,4 qm Verkaufsfläche je Einwohner lag.

Im weiteren kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Ansiedlung des geplanten Wohngebietszentrums die Versorgungs- u. Einkaufsbedingungen im Einzugsgebiet deutlich verbessern und zumindest in Teilen Kaufkraft zurück führen und am Standort binden würde, die zum damaligen Zeitpunkt in die großen Zentren im Märkischen Viertel und zum Rathaus Center Pankow geflossen war.

Es konnte somit festgehalten werden, dass die Bewohner im unmittelbaren Einzugsgebiet, d.h. auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Wohngebietszentrum in Bezug auf die Abdeckung des täglichen Bedarfs einen deutlichen Vorteil gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten hatten.

Andererseits war das geplante Wohngebietszentrum im Bezug auf die Größe und das Angebot der einzelnen Mietflächen zentrenverträglich konzipiert war, d.h. dass nicht zu erwarten war, dass andere genannte Einrichtungen dieser Art in der weiteren Umgebung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden würden.


Auf eine Regelung des Einzelhandelsangebots durch den Plan selbst oder durch den Durchführungsvertrag wurde verzichtet. Aufgrund der Nutzflächenregelung in § 13 des Durchführungsvertrags und der damit verbundenen Einschränkung der Größenordnung des Einzelhandelsangebots war eine generelle Zentren-unverträglichkeit nicht zu erwarten. Eine diesbezügliche Forderung wurde auch nicht von den zuständigen Trägern öffentlicher Belange erhoben bzw. war auch keine Empfehlung aus dem Fachgutachten

 

Im Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Belange ergaben sich somit aus diesem Verfahrensschritt keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen der Planinhalte.

 

 

            2.4       Durchführungsvertrag

 

Mit Datum vom 19.09.2001 wurde zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, ein Durchführungsvertrag gemäß

§ 12 Abs. 1 BauGB notariell beurkundet.

 

 

2.5              Beschlüsse des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung

 

Das Bezirksamt Pankow hatte auf seiner Sitzung am 11. September 2001 den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 beschlossen und ihn zur Beschlussfassung sowie zur Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans der Bezirksverordnetenversammlung vorgelegt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hatte auf ihrer Sitzung am 10. Oktober 2001 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 beschlossen und über den Entwurf zur Festsetzung der Rechtsverordnung entschieden.

 

Nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung wurde der Bauantrag des Vorhabenträgers auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB (Planreife) genehmigt.

 

 

 

 


B. Rechtsgrundlagen

 

·      Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)

·      Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)

·      Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Berlin, den   .                      2005

 

 

 

 

 

Bezirksstadtrat                                                                                    Leiter des Amtes für Planen

und Genehmigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XIX-VE 9

im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Rosenthal

 

 

Vom  ..................................

 

 

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan XIX-VE 9 vom 10. Mai 2001 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 129 / Kastanienallee 37-38 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.       die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.       das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltend-machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1)   Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)   Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadtrat für

                                                                                                            Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen