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Auszug - Erhaltungsverordnung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Ostseestraße/Grellstraße
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Frau
Carrasco, Stapl1,
berichtet zum erstellten Gutachten: -
Städtebauliche
Fehlentwicklungen nicht feststellbar. -
Ca.
ein Drittel des Gebiets unterliegt dem Denkmalschutz. -
Bausubstanz
der einzelnen Bereiche des Gebietes wurde vorgenommen. Gutachter haben festgestellt: -
Städtebaulicher
Wert entsteht durch dichte Bebauung mit Häusern des 20. Jahrhunderts. -
Entwicklung
von Städtebau und Architektur ist in diesem Gebiet abzulesen. Zu
erhalten wäre: -
Baustruktur,
Bauweise, Freiflächenstruktur, Straßen. -
Typische
Funktionselemente wie Spielplätze, Grün. -
Gebäudeformen. Abklärung
zu befürchtender Fehlentwicklungen wurde vorgenommen. Schutzziel
wäre: Äußere
Gestalt, städtebauliche Struktur dieses Gebietes zu erhalten. Das heißt
Dachgeschossausbau, Wohnflächenerweiterungen wären damit nicht vereinbar. Fa z i t : Es gibt
keine Gründe, eine solche Verordnung zu verwehren. Aber die damit
einhergehenden Folgerungen würden vielen Beteiligten missfallen. Aus
städtebaulicher Sicht könnte das Gebiet entwickelt werden; mit der
Erhaltungsverordnung wäre aber eine solche Entwicklung nicht möglich. Darauf
macht das BA aufmerksam. Das
Gutachten rät, eine solche Verordnung zu erlassen. Gibt über Jahrzehnte keine
Anträge, keinen Veränderungsdruck. Herr
Schmidt-Hermsdorf‚
WBG Ostseeplatz‘, tritt vehement für den Erlass einer solchen VO ein und
verspricht sich davon Vermeidung von Verdichtung und damit von Verdrängung
sowie erhöhte Fördermittel und damit bessere Leistungen für die Bewohner.
Völlig unverständlich ist ihm die Zeitdauer von 1,5 Jahren für die Erstellung
dieses Gutachtens. Herr
Mindrup: Gründe
gegen die VO sind nicht stichhaltig. BzStR
Federlein stellt
fest, dass sich BA gar nicht positioniert hat, sondern nur die Konfliktlage
völlig offen dargestellt hat. Herr
Mindrup hält die
Haltung der Verwaltung für hochgradig problematisch. (Gibt
Schreiben von BzStR Federlein an die WBG ‚Ostseeplatz‘, das mit der
Feststellung „mein Stadtplanungsamt empfiehlt, diese Erhaltungsverordnung nicht
zu erlassen“ endet). Es wird
folgender Beschluss gefasst: |
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