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Auszug - Wahl der/ des Ausschussvorsitzenden
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Das Vorschlagsrecht für die Wahl des Ausschussvorsitzes liegt bei der Fraktion der AfD. Herr Holder erklärt, dass sich seine Fraktion nicht in der Lage sieht, die Funktion wahrzunehmen, solange die Bürgerdeputierten seiner Fraktion nicht gewählt sind und daher bis auf Weiteres auf die Besetzung verzichten.
Herr Dr. Jütting weist darauf hin, dass die Geschäftsordnung an dieser Stelle gemäß § 18 (7) die Vertagung vorsieht. Dem entgegen steht Artikel 17 des Grundgesetzes, wonach Jedermann das Recht hat, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dieses ist ebenfalls im Artikel 34 der Verfassung von Berlin und § 17 (3) Bezirksverwaltungsgesetz aufgenommen. Diese Rechtsnormen werden gegenüber der Geschäftsordnung als höherwertig eingeschätzt und um die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses herzustellen wird mit den weiteren Wahlen fortgesetzt. |
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