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Auszug - Beratung von Drucksachen
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Anlass des Tagesordnungspunkts ist, dass die Drucksache IX-0222 „Beteiligungsbeirat Stadtentwicklung“ nicht in den KJHA überwiesen wurde, obwohl Kinder- und Jugendliche adressiert sind. Der KJHA hat jedoch gemäß § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein Anhörungsrecht, das die Gebietskörperschaft (in Pankow die BVV) verpflichtet den KJHA bei wesentlichen Fragen der Jugendhilfe anzuhören, sofern dem keine außerordentlichen Gründe entgegenstehen. Herr BVO Bohla, der den Tagesordnungspunkt angemeldet hat, hält es für nötig, dass der Ausschuss sich darüber verständigt, was das Anhörungsrecht für ihn bedeutet und wie er mit seinem Anhörungsrecht umgehen möchte; demnächst sollte der Ausschuss einen Beschluss darüber fällen. Die BVV sollte wissen, wie bei wesentlichen Belangen der Jugendhilfe mit Hinsicht auf die Beteiligung zu verfahren ist. Herr BzStR Bechtler sieht es als wichtig an, dass der KJHA sich einbringt, weil so Beteiligung gewährleistet wird. Er möchte das Rechtsamt bitten, eine Stellungnahme zu dem Thema zu verfassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung des KJHA außerdem erforderlich ist, um die Interessen von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen. Herr BVO Bohla wird eine Beschlussvorlage zu diesem Punkt bis zur nächsten Sitzung entwerfen. Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Mitarbeit eingeladen. |
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