Auszug - Änderung Betreuungsgesetz  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 11.02.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:15 - 19:20 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Kerstin Wilk, Leiterin der Betreuungsbehörde, und Frau Gerken vom Humanistischen Verband berichten über die neuen Herausforderungen, die auf sie zukommen durch das neue Betreuungsgesetz ab 01

Kerstin Wilk, Leiterin der Betreuungsbehörde, und Frau Gerken vom Humanistischen Verband berichten über die neuen Herausforderungen, die auf sie zukommen durch das neue Betreuungsgesetz ab 01.07.2014. Es wurde eine Übersicht zu den aufgeworfenen Problemen als Tischvorlage verteilt.

Nachfragen an die Referentinnen

BzStRin Frau Lioba Zürn-Kasztantowicz: Wie viele Mitarbeiter stehen der Betreuungsbehörde derzeit zur Verfügung?

Kerstin Wilk: Derzeit sind es 3 Vollzeitstellen und 2 AmtsbetreuerInnen. Die Betreuungsbehörde habe aber einen tatsächlichen Mehrbedarf von 6-7 Vollzeitbeschäftigten, diese seien dringend notwendig. Mit dem neuen Betreuungsgesetz kommen noch zusätzliche Aufgaben auf die Behörde zu, so müssen beispielsweise die MitarbeiterInnen nun bei jeder Rechtsbegutachtung dabei sein. Trotz steigender Tendenz bei den Vorsorgevollmachten stehen der Betreuungsbehörde nicht mehr MitarbeiterInnen zu Verfügung.

Axel Bielefeldt: Könnten Sie bitte die neuen Aufgaben im Unterschiede zu den vorherigen beschreiben?

Kerstin Wilk: Einen Teil der Aufgaben waren vorher nicht als Pflichtaufgaben festgelegt.

Beispielsweise müssen Beschwerdeprüfungen oder freiheitsentziehende Maßnahmen gerichtlich genehmigt werden und dazu muss die Betreuungsbehörde, laut neuem Gesetz, immer mit eingebunden werden damit der Beschluss gültig ist. Ehrenamtliche BetreuerInnen per Gerichtsbeschluss und alle die eine Vollmacht haben müssen dann von der Betreuungsbehörde beraten werden.

Axel Bielefeldt: Wie ist die Zusammenarbeit zwischen dem Humanistischen Verband und der Betreuungsbehörde?

Kerstin Wilk: Der Verband und die Behörde sollen sich ergänzen. Aber auch der Verband ist nicht besser ausgestattet. Der Verband darf aber nicht beglaubigen.

Jan Schrecker: Was kostet die Beglaubigung?

Kerstin Wilk: Die Beglaubigung kostet 10 ?, sie ist aber nur eine Bestätigung, dass die Unterschrift ohne Druck und Zwang geleistet wurde. Die Behörde gibt nur eine allgemeine Beratung und ist keine Rechtsberatung. Was aber die Wenigsten wissen ist, dass die beglaubigte und nicht-beglaubigte Vollmacht vom Gesetzgeber gleichgestellt ist.

Joachim Kanitz: Wie kommen die Menschen zur Betreuungsbehörde?

Kerstin Wilk: Meist werden sie von SozialarbeiterInnen und Kliniken geschickt. Jede/r BürgerIn hat das Recht, einen Antrag für jemanden zu stellen. Eine Gefahr von Denunziation besteht aber nicht, da der Antrag erst geprüft wird und die Betreuung noch nicht beginnt.

Dieter Wucherpfenig: Wie ist das mit den Angehörigen, die sich freiwillig als BetreuerIn anbieten? Wird darauf zugegriffen?

Kerstin Wilk: Auf Angehörige wird gerne zugriffen, allerdings kommen sie nicht automatisch. Sie werden nur als BetreuerIn zugelassen, wenn kein Strafverfahren gegen sie vorliegt oder wenn sie nicht hoch verschuldet sind. Zur Prüfung muss die Behörde Gespräche mit den Angehörigen führen. Der Gesetzgeber hat Angehörige als BetreuerIn favorisiert.

Matthias Böttcher: Welche Qualitätskriterien für BerufsbetreuerInnen gibt es?

Kerstin Wilk: Den Beruf BetreuerIn gibt es nicht, jeder der geeignet ist kann BerufsbetreuerIn werden. Wobei inzwischen eigene Qualitätskriterien von den Behörden, Verbänden und Vereine entwickelt wurden. Das beste Qualitätskriterium ist nach wie vor die Zufriedenheit der Betreuten.

Stefan Senkel: Wer kümmert sich bei Konflikten mit den BetreuerInnen, wie ist das Verfahren?

Kerstin Wilk: Zuerst ist das Gericht der erste Anlaufpunkt, dann erteilt das Gericht einen Auftrag an die Behörde. Mit der neuen Gesetzesfassung wird die Betreuungsbehörde miteinbezogen und soll die Eignung der BetreuerIn prüfen.

Axel Bielefeldt: Was ist der Unterschied zwischen einer ehrenamtlichen und einer beruflichen Betreuung?

Kerstin Wilk: Ehrenamtliche erhalten einen gerichtlichen Beschluss mit Aufgaben. Sie haben die gleichen Pflichten, nur dass sie anders haften. Beide, die ehrenamtlichen und die beruflichen BetreuerInnen, müssen jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen.

Michael Schwall: Was ist der Stundensatz für Ehrenamtliche und Berufliche?

Kersin Wilk: Die Ehrenamtliche erhalten eine Aufwandsentschädigung von 399? im Jahr.

Die BerufsbetreuerInnen erhalten einen Stundensatz von 22?, 35? oder 44? abhängig von der beruflichen Ausbildung.

Lioba Zürn-Kasztantowicz: Mit der Änderung des Betreuungsrechts wird die Situation der Kommunen, bzgl. Personal, zusätzlich belastet. "Wir bemühen uns zusätzliche Stellen vom Senat zu bekommen."

Stefan Senkel: Wie ist das zu verstehen, durch mehr Aufwand entstehen höhere Kosten?

Lioba Zürn-Kasztantowicz: Es geht um unterschiedliche Kosten: einerseits die Betreuungskosten, Ziel ist es, mehr Ehrenamtliche einzubinden. Andererseits geht es um die Kosten der Behörde, die eine beratende Tätigkeit haben. Je besser die Behörde beraten kann, desto weniger aufwändig ist es für die BetreuuerInnen. Das ist ein kostendämpfender Faktor.


 
 

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