Auszug - Errichtung eines E-Centers in der Blankenburger Straße (Kleine Anfrage 0295/VII)  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 18.04.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:50 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Herr BV Kraft erklärt mit Verweis auf die Beantwortung einer kleinen Anfrage, dass das Vorhaben eine Fläche von ca

Herr BV Kraft erklärt mit Verweis auf die Beantwortung einer kleinen Anfrage, dass das Vorhaben eine Fläche von ca. 2,500 m² umfasst und es in der Umgebung bereits definierte Zentren z.B. in der Herman-Hesse-Straße gebe. Er fragt, was dort genau geplant ist und wie die Auswirkungen auf andere Zentren und Geschäfte sein werden. Er fragt weiter, warum der Ausschuss nicht vorab informiert wurde.

 

Herr BzStR Kirchner sagt, der Bauantrag sei noch nicht vollständig. Die Information wäre erst erfolgt, wenn die Planung konkret sei. Es wurde bereits ein Gutachten zu den Auswirkungen vom Vorhabenträger in Auftrag gegeben. Die Fragen seien bereits in der Kleinen Anfrage beantwortet worden.

 

Das Vorhaben wird anhand einer Präsentation vorgestellt. Es geht um einen Ersatzneubau. Zwei der vorherig genutzten Einheiten stehen momentan leer. Es gibt verschiedene Baumängel am Gebäude, daher sollen die Gebäude abgerissen werden und ein neuer Komplex mit 2,500m² VKF in einem E-Center-Format (Lebensmittelvollversorger) gebaut werden.

 

Das neue Gebäude soll Anlieferungs- und Kundenverkehr vom Wohnbereich abschirmen. Zur Frage der Zentrengefährdung wurde vom Vorhabenträger ein Gutachten erstellt. Die Auswirkungen seien gering, die Umverteilungsquote läge bei 3,9 %. Die Anforderung größerer Flächen ergibt sich aus alters- und behindertengerechter Benutzung und dem Verkauf von regionalen Sortimenten, sowie einem großen Frischebereich.

 

Frau Carrasco sagt, dass der Antrag bisher nicht vollständig war. Das Vorhaben richte sich aber nach § 34 BauGB und sei genehmigungsfähig.

 

Herr BV Kempe hinterfragt den Widerspruch zwischen Einzugsbereich des geplanten Geschäfts, der nach Aussage des Vertreters des Vorhabenträgers lediglich in direkter Nachbarschaft in fußläufiger Erreichbarkeit läge, und der großen Anzahl von Stellplätzen. Darüber hinaus wirft er die Frage nach der zusätzlichen Belastung der Blankenburger Straße durch die Kunden des E-Centers auf. Der Vertreter des Vorhabenträgers erwidert hierauf, dass man mit 2000 - 3000 Kunden pro Tag im Mittel rechne. Derzeit habe das bestehende Geschäft zwischen 1000 und 2000 Kunden. Es fände somit ein Aufwuchs zwischen 50 % und 100 % und damit nahezu eine Verdopplung der Kundenanzahl statt.

 

Herr BV Schröder fragt, ob an dieser Stelle auch eine Wohnnutzung genehmigungsfähig sei. Hierauf erwidert Frau Carrasco, dass dies prinzipiell möglich wäre, ohne eine konkrete Prüfung aber keine definitive Aussage getroffen werden kann.

 

Herr BV Kraft fragt, wie man seitens des Bezirksamtes zu der Einschätzung käme, dass lediglich über die Erweiterung der Verkaufsfläche im Hinblick auf § 34 Abs. 3 BauGB zu entscheiden sei, handle es sich hier doch um einen kompletten Neubau und eine Erweiterung der VKF, die über der Grenze der Großflächigkeit liegt. Dies sei für Investoren an bestehenden Zentrenstandorten ausgesprochen problematisch, da man sich auf den Schutzzweck definierter Zentren nun nicht mehr verlassen könne. Das gesamte Zentrenkonzept würde ad absurdum geführt werden.

An anderer Stelle im Bezirk seien zudem Erweiterungen der Verkaufsflächen (durch Neubau; unter 800 m²), beispielsweise in der Prenzlauer Promenade 45 - 46 in wesentlich geringerem Umfang mit Verweis auf das Zentrenkonzept (§34 Abs. 3 BauGB) versagt worden, da hier nicht die Differenz zwischen Bestand und Neubau, sondern die reine Neubaufläche betrachtet wurde.

 

Frau Carrasco antwortet, es werde hier über das Gesamtvorhaben (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) entschieden, es wird auf die Differenz nur hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen abgestellt (§ 34 Abs. 3 BauGB). Die Formulierung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage bezog sich auf das Verhältnis der Verkaufsflächen vorher und nachher. Einen solchen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage für die Prenzlauer Promenade 45 - 46 habe es entgegen der Aussage von Herrn Kraft nie gegeben.

 

Herr BV Kraft fragt weiter, ob es bei der Beurteilung der Zulässigkeit nur auf die Summe der Verkaufsflächen oder nicht auch auf deren Verteilung im Sortiments ankomme. Man könne einen Lampenladen nicht mit einem Verbrauchermarkt für Lebensmittel hinsichtlich des Sortiments vergleichen und hieraus eine Genehmigungsfähigkeit ableiten.

 

Frau Carrasco sagt, dies werde bei § 34 III BauGB berücksichtigt. Außerdem sei die prognostizierte Umverteilungsquote so gering, dass dies einer Genehmigung wohl nicht im Wege stehen wird. Es wird unterschieden, ob ein großer oder mehrere einzelne Betriebe zu beurteilen sind.

 

Herr BV Mindrup fragt das Bezirksamt, ob es eine Gegenüberstellung von Vollsortimentern und den Discountern gebe. Wie unterscheiden sich diese hinsichtlich des Arbeitskräfteeinsatzes?

 

Frau Carrasco erwidert, eine fertige Auflistung gebe es nicht; Die Schwelle bei Großflächigkeit liege laut Rechtsprechung bei 800 m² VKF. Somit waren die Discounter bisher tatsächlich privilegiert.

 

Ein Vertreter des Schlossparkcenters fragt, wie viel Verkaufsfläche tatsächlich erstellt wird. Er wendet sich an Frau Carrasco und erklärt, dass auf einen Antrag auf Erweiterung um 1,100 m² hin mitgeteilt wurde, dass dies nicht genehmigt werden kann. Man habe mehrere Millionen Euro in das vom Bezirk ausgewiesene Zentrum in der Hermann-Hesse-Straße investiert und sich auf den Schutz durch das Zentrenkonzept verlassen. Kernmieter ist die Firma Kaisers-Tengelmann, die mit ihrem Verbrauchermarkt auch für die anderen Geschäfte eine Magnetwirkung entfaltet. Sollte hier Kaufkraft abgezogen werden, werde dies zu einer massiven Schwächung des Einkaufszentrums führen und damit die Zielsetzung im Zentrenkonzept konterkarieren.

 

Herr Dr. Hess (Kaisers-Tengelmann) sagt, im Jahre 2011 erfolgte eine Absage um das Zentrum Niederschönhausen zu schützen. Das jetzige Vorhaben konterkariere diesen Schutz. Das entsprechende Gutachten wurde damals vom Bezirk erstellt. Das jetzige Gutachten wurde vom Vorhabenträger in Auftrag gegeben und bezahlt. Der zusätzliche Umsatz könne nur von den bestehenden anderen Zentren kommen, da die Begründung eines massiven Bevölkerungszuwachses aufgrund fehlender Masse (Aufwuchs der Kundenanzahl um 50 % bis 100 %) hier nicht verfängt.

 

Herr BV Dr. Nelken fragt, wie viel Einzelhandel es in der näheren Umgebung gibt.

 

Herr BzStR Kirchner meint, er könne das ad hoc nicht beantworten.

 

Frau Carrasco erklärt, dass die Auswirkungen auf andere Märkte zu erwarten seien. Genauere Angaben sind ohne ein Gutachten jedoch nicht zu machen.

 


 
 

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