Auszug - Perspektiven für ein Rechtsgutachten zum Mauerpark, Gast: Prof. Schmidt-Eichstaedt  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 14.03.2013 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:42 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Prof

 

Prof. Schmidt-Eichstädt erläutert, warum er kein Gutachten erstellen möchte. Ein Rechtsgutachten wäre eine Verschwendung von Geldern. Die juristische Kontrastrategie würde fehlgehen. Eine juristische Auseinandersetzung mit dem Nachbarbezirk könnte nicht gewonnen werden. Die Nutzung als Grünfläche sei nun nicht mehr möglich, denn der Verkauf an Investoren wurde ja zugelassen. Die Fläche wird also bebaut werden; Die Frage ist nun wie. Ein Bebauungsplan ist zwingend erforderlich, nach § 34 BauGB geht es wegen fehlendem Gepräge nicht. Der Bezirk Mitte wird einen B-Plan erstellen müssen. Er kann aber beeinflusst werden. Die Senatsverwaltung kann dann die Aufstellung an sich ziehen. Ab 500 Wohnungen ist dies möglich. Nach den jetzigen Plänen sind mind. 530 Wohnungen geplant.

Falls doch weniger Wohnungen geplant werden, kann der Senat den Plan als wichtig für die stadtpolitische Bedeutung erwägen und ihn dann an sich ziehen.  

Die Berufung auf den FNP ginge fehl, da dieser ist hier gar nicht berührt ist. Alternativ kann der FNP auch einfach geändert werden.

 

Ein Einfluss auf den zu erstellenden B-Plan kann nicht genommen werden, wenn man in die juristische Offensive geht. Am besten sollen mehrere differierende Entwürfe vorgelegt werden.

 

Herr BV Mindrup meint, als Bezirk habe man ein Interesse daran, zu verhindern, dass heranrückende Wohnbebauung andere Nutzung verhindert. Der städtebauliche Vertrag sei sehr seltsam, da man dem Investor die Bruttogeschossfläche garantiert. Wie ist es mit der möglichen Geschosszahl? Wer ist im Falle eines Rechtsstreits klageberechtigt?

 

Antwort: Der Investor hat den Kaufpreis auf Basis einer Kalkulation gezahlt. Es ist üblich, bei Versagung der Baugenehmigung eine Rücktritts- oder Minderungsklausel in die Verträge mit auf zu nehmen. Ein garantiertes Nutzungsmaß kann es jedoch nicht geben.

 

Der GFZ- Regelwert aus § 17 Bau NVO von 1,2 ist sehr niedrig. Die BauNVO erlaubt aber Überschreitungen in Ausnahmefällen. Dies muss aber hinreichend städtebaulich begründet werden.

 

Herr Strecken meint, die Bebauung sei im Bereich der Frischluftschneise vorgesehen. Geht das?

 

Antwort: Die Frischluftschneise ist nur ein Abwägungsgesichtspunkt, kein Ausschlusskriterium.

 

Herr BV Dr. Nelken fragt, ob man aufgrund des vorhandenen B-Plans rechtliche Möglichkeiten hat.

 

Antwort: Man kann sich am jetzigen Modell entlang arbeiten und dies optimieren. Der bestehende B-Plan und der neu zu erstellende beeinflussen sich gegenseitig kaum, da die vorgesehenen Nutzungen kompatibel sind.

 

Herr Funken fragt ob es ein Zwang für Pankow zur Einrichtung eines Wegerechtes für die Baustellenversorgung durch den Senat geben kann.

 

Antwort: Es gibt im Moment keine gewidmete Zuwegung, daher kann auch keine öffentliche Straße eingerichtet werden. 

 

Herr Funken meint, da bleibe nur der Gleimtunnel. Er fragt, ob es dafür eines Gutachtens bedürfe.

 

Antwort: Es soll wohl eine zusätzliche Rampe angebracht werden. Eine Prüfung vor Benutzung würde aber stattfinden müssen.

 

Herr BV Mindrup meint, die Politik habe sich hier durch den Vertrag in Geiselhaft begeben. Er sieht die Möglichkeit einer freien Abwägungsentscheidung in Gefahr.

 


 
 

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