Auszug - ggf. Bericht zum Thema „Heranrückende Wohnbebauung“  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden + Umwelt- und Naturschutz
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden + Umwelt- und Naturschutz Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 17.01.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:15 - 19:15 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Frau Wolff, Mitarbeiterin im Bereich Umweltschutz, referiert die Rechtsgrundlagen, insbesondere den §22 des Bundesimmissionsschutzgsetzes

Frau Wolff, Mitarbeiterin im Bereich Umweltschutz, referiert die Rechtsgrundlagen, insbesondere den §22 des Bundesimmissionsschutzgsetzes.

 

Da in Berlin vereinfachte Regeln gelten, wird die Umweltbehörde bei Baugenehmigungen i.d.R. nicht mehr gefragt. Die Rolle des Umweltamtes ist es leider oft, dem Bauwilligen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Nach geltender Rechtssprechung müssen heranrückende Wohnbebauung und Gewerbe aufeinander Rücksicht nehmen.

 

Zum Beispiel die Waffelfabrik in der Thulestrasse: Das Umweltamt hatte Bedenken gegen eine heranrückende Wohnbebauung wegen der von der Fabrik emittierten Abluft. Das Problem wurde dadurch gelöst, dass der Bauherr der Wohnbebauung den Bau eines 16 m hohen Fabrik-Schornsteins finanzierte.

Zum Beispiel die Freilichtbühne Weißensee: Eine heranrückende Wohnbebauung wurde mit der Auflage bewilligt, dass die Fenster von Wohnräumen nicht in die Richtung der Bühne ausgerichtet sein dürfen. Der normale Betrieb der vorhandenen Kita  darf ohnehin nicht eingeschränkt werden.

Zum Beispiel  das Strassenbahndepot in der Bernkasteler Strasse: Die Anwohnerbeschwerden aus einem naheliegenden Gebäude sind zurückzuweisen. Hier handelt es sich um einen Fall rücksichtslos herangerückter Bebauung. Der Bezirk ist nicht verpflichtet,  Schallschutz zu gewährleisten.

 

Nachfragen:

Durch die Vereinfachung des Bauverfahrens hat das Umweltamt keine Interventionsmöglichkeiten. Welche Einflussmöglichkeiten hat das Amt auf Planungen?

Frau Dr. Martens: Das Amt hat kaum Möglichkeiten.

 

Wie werden Bauträger auf die neue Bauordnung und auf die Seweso-2-Richtlinie hingewiesen?

Frau Dr. Martens: Die Seweso-2-Richtlinie schreibt vor, dass Gefährdungspotentiale begutachtet werden. Nach der neuen Bauordnung ist alles, was nicht aufgedrängtes Recht ist, z.B. das Wasserrecht, in der Verantwortung des Bauträgers. Mit dem Fachbereich Stadtplanung wird in der kommenden Woche ein vernünftiges Verfahren abgestimmt. Das Ergebnis wird dem Ausschuss vorgelegt.

 


 
 

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