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Auszug - Überlassung von Schulräumen
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Frau Schulz begründet, warum Die Linke den Antrag eingebracht hat; BzStRin Frau Zürn-Kastantowicz : das Schreiben beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt mit Klarstellung zur Nutzungs- und Entgeldverordnung. „Schulische“ Veranstaltungen seien Pflichtveranstaltungen für Schüler und Schülerinnen. Insofern war die geplante Veranstaltung der GEV keine „schulische“ Veranstaltung. BV Herr van der Meer: Eine Beurteilung, was eine politische Veranstaltung ist, die von der GEV nicht durchgeführt werden darf, steht der BezSträtin nicht zu. Antwort BzStRin Frau Zürn-Kastantowicz: Im Schulgesetz ist ganz eng gefasst, was eine GEV machen darf, auch wenn das nicht unbedingt dem heutigen Verständnis entspricht. Die Veranstaltung, die jetzt Hintergrund des Antrages ist, hätte möglicherweise durchgeführt werden dürfen und können. Allerdings ist nicht automatisch jede Veranstaltung der GEV (z. b. Mit kommerziellem Hintergrund) als schulische Veranstaltung zu werten, die „frei“ wäre. Antrag wird vertagt! Kleine Anfrage vom Verordneten Herrn van der Meer als Anlage zum Protokoll. |
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