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Auszug - Rahmenbedingungen der GA-Förderung: Anhörung von und Diskussion mit Herrn Staatssekretär Dr. Heuer
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Herr Michael Kniess, der in
Vertretung von Herrn Staatssekretär Dr. Heuer erschienen ist, stellt zunächst
für die SenWirt die Rahmenbedingungen der GA-Mittel-Vergabe und den derzeitigen
Stand des Verfahrens dar. Im Rahmen des GA-Verfahrens ist
zunächst ein vollständiger Antrag durch den Projekt-Träger zu stellen. Dieser
Antrag wird von der SenWirt geprüft. Sofern eine Fördermittelzusage erfolgt,
stellt der Träger Teilrechnungen an die SenWirt und ruft die Mittel nach
Projektfortschritt ab. Die vom Träger gestellten Rechnungen werden erneut
geprüft. Bei einem positiven Ergebnis wird der jeweilige Förderbetrag schließlich
an den Träger ausgezahlt. Das Projekt Forscherschloss ist
unter dem Aspekt der Tourismusförderung förderfähig, sofern die dafür
erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei der SenWirt ist ein Antrag auf
Gewährung von GA-Mitteln eingegangen. Dieser kann schon aufgrund von groben
formalen Verstößen in Form von Streichungen und Anmerkungen nicht weiter
bearbeitet werden. Nach Angaben von Herrn Kniess steht bereits im
Antragsformular selbst, dass Streichungen und Anmerkungen zur Unwirksamkeit eines
GA-Antrages führen. Dem Antrag fehlen zudem die für die Beurteilung des Antrags
dringend erforderlichen Anlagen, insbesondere die Kostenaufstellungen. Eine
weitere Bearbeitung ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der formalen
Mängel und mangels aussagekräftiger Informationen ausgeschlossen. Eine Haftung für einen GA-Antrag sei
erst dann möglich, wenn GA-Mittel gewährt und tatsächlich abgerufen worden
wären. Sofern tatsächlich ein Haftungsfall eintritt, haftet der Träger. Dies
ist bei einem Antrag auf GA-Mittel zur Tourismusförderung zwingend der Bezirk.
Für das Land besteht danach keine Möglichkeit, die Haftung des Trägers Bezirk
– gleichgültig, ob vor oder nach Antragstellung – zu übernehmen. Herr Farin vertritt als Leiter des Rechtsamts des BA Pankow
ohne nähere Begründung die Auffassung, dass bereits die Stellung des GA-Antrags
mit „erheblichen“ strafrechtlichen Risiken für den oder die Antragsteller
(Bezirksbürgermeister/zuständiger Bezirksstadtrat) verbunden ist [Anm.:
Gemeint ist wohl das Risiko der Verwirklichung eines Subventionsbetrugs, § 264
StGB, was allerdings ein vorsätzliches, also bewusstes und gewolltes,
strafbewehrtes Verhalten voraussetzen würde.]. |
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