Auszug - Veränderungssperre für den Bereich des B-Planes IV-29  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 04.12.2008 Status: öffentlich
Zeit: 19:15 - 21:50 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 9, Raum 411
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Der B-Plan IV-29 wurde dem Ausschuss bereits in der Sitzung vom 10

Der B-Plan IV-29 wurde dem Ausschuss bereits in der Sitzung vom 10. April 2008 vorgestellt.  

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit kam es zu 2 Stellungnahmen, jeweils 1 von den Naturschutzverbänden und vom Fachbereich Haushalt des Bezirks. Nach Auffassung des Bezirks ist keine Änderung der Festsetzung erforderlich. Dies wurde so auch schon in der BVV vom 24. September 2008 zur Kenntnis genommen.

 

Am 15. Januar 2008 wurde – in der Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsteller – eine Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung kann aufgrund der sanierungsrechtlichen Versagung derzeit nicht umbesetzt werden.

Der Bezirk hat zur slicherung der Sanierungs- und Planungsziele bereits ein Enteignungsverfahren eingeleitet.

 

Zwischen der Aufhebung der Sanierungsverordnung und der Veröffentlichung des Beschlusses liegt eine zeitliche Lücke von sechs Wochen. Der Bezirk beabsichtigt insofern eine Veränderungssperre zu verhängen. Sie hat die Wirkung einer generellen Bausperre: Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Auch sonstige wesentliche Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig. Zwar behält eine vor Eintritt der Veränderungssperre erteilte Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, jedoch können zukünftige Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung verhindert werden.

 

Innerhalb der sechswöchigen „Lücke“ könnte der Eigentümer auf der Grundlage der Baugenehmigung grundsätzlich mit Baumaßnahmen beginnen, etwa eine Baugrube ausheben. Da das Enteignungsverfahren allerdings schon läuft, bekäme er die dadurch entstehenden Kosten/Schäden nicht ersetzt.

 

Herr Kempe erkundigt sich nach eventuellen Kontaminationen auf dem ehemaligen Garagengrundstück Rykestraße 21. Nach Auskünften des Bezirksamts liegt ein Kontaminationsverdacht vor. Nach dem Befund sind 30 bis 50 cm Boden abzutragen. Die geschätzten Kosten dieser Maßnahme sind in den Planungskosten bereits berücksichtigt.

 

Die VzB über die Festsetzung des B-Planes und die Veränderungssperre werden getrennt zur Abstimmung gestellt und jeweils mit 10 Ja- gegenüber 2 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung so unterstützt.

 


 
 

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