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Auszug - B-Plan IV-29: öffentliche Auslegung
Frau Carrasco vom Bezirksamt stellt die Historie und den aktuellen Stand
des B-Plans IV-29 (Grün- fläche Sredzkistraße/Rykestraße) vor. Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde bereits im Jahr 1994 aufgestellt.
In 1994/95 wurde die erforderliche Bürgerbeteiligung durchgeführt. Es fand eine
Änderung des Vorentwurfes statt. Im Jahr 2005 kam es zu einer Neujustierung der
verbliebenen Sanierung. Im Juni 2007 wurden weitere Maßnahmen durchgeführt. Derzeit läuft eine erneute Beteiligung der Behörden aufgrund des
Zeitablaufs. In der Zeit vom 28. März bis 28. April 2008 findet die öffentliche
Auslegung, insbesondere auf der Internetseite des Bezirks, statt. Eine besondere Komplikation hat sich aufgrund einer Änderung der
Berliner Bauordnung ergeben, nach dem nunmehr die Frage der Erteilung oder
Nichterteilung einer Baugenehmigung abstrakt unter anderem vom Sanierungsrecht
zu beurteilen ist. Während eine Baugenehmigung bislang alle anderen
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen mit einschloss, der Bauherr
die für sein Bauvorhaben notwendigen Genehmigungen also aus einer Hand erhielt
(sog. „Konzentrationswirkung“), beschränkt sich das Prüfprogramm
der Baugenehmigungsbehörden seit dem 1. Februar 2006 ausschließlich auf die
bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Nach der
neuen Berliner Bauordnung stellt eine Baugenehmigung also keine umfassende
öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr dar, sondern die
Entscheidung, ob ein Vorhaben auch fachrechtlichen Anforderungen genügt (z.B.
Denkmalschutz, Straßenrecht etc.), bleibt den Fachbehörden vorbehalten, wenn
nicht das Fachrecht etwas anderes vorsieht. Für das Objekt Sredzkistraße 59 wurde auf dieser Grundlage am 15. Januar
2008 – in der Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem
Antragsteller – eine Baugenehmigung erteilt. Ein Vollzug der erteilten
Genehmigung kann aber erst nach Abschluss der Sanierung stattfinden, was in
etwa einen halben Jahr der Fall ist. Aus Sicht des Bezirksamts wäre es insoweit
das Beste, wenn der Inhaber danach noch weitere Zeit verstreichen ließe, so
dass die Umsetzung der Genehmigung dann wegen Zeitablaufs verweigert werden
könnte. Würde der Anwohner sein Baurecht rechtzeitig ausüben, könnte ein Teil
des nach dem B-Plan vorgesehenen Spielplatzes nicht realisiert werden. Herr Kempe, BV, erkundigt sich nach eventuellen Kontaminationen auf dem
ehemaligen Garagengrundstück Rykestraße 21. Nach den Angaben des Bezirksamtes
haben insoweit Voruntersuchungen stattgefunden. Diese haben Kosten in Höhe von
etwa € 150.000 verursacht. Herr Kraft, BV, fordert das Bezirksamt auf, die bislang entstandenen
Kosten des Bebauungsplanverfahrens mitzuteilen. BzStR Dr. Nelken sagt dies zu. |
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