Auszug - Umgang mit dem Ladenschlussgesetz im Bezirk  

 
 
12. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und öffentliche Ordnung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Wirtschaft und öffentliche Ordnung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 22.01.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:45 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll
Beschluss

Anlaß ist eine Beschwerde von Herrn Mustafa Temel und anderer Gastronomen über den Verkauf von Lebensmitteln zu Einzelhandelsp

Anlaß ist eine Beschwerde von Herrn Mustafa Temel und anderer Gastronomen über den Verkauf von Lebensmitteln zu Einzelhandelspreisen in Zeitungsläden. Es werde gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen und die Gastronomie niederkonkurriert (unlauterer Wettbewerb).

 

StR`in Nehring-Venus erläutert,

-         dass der Ladenschluß auf Landesebene geregelt ist. Der Bezirk hält sich an die Landesregelung. Wenn dem Bezirksamt Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz bekannt werden, muß er diese durch Bußgelder (Bußgeldbescheid mit Anhörung und Widerspruchsrecht) ahnden.

-         Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden nicht von Amts wegen verfolgt. Hier muß der Klageweg beschritten werden.

-         Im Wirtschaftsamt bearbeiten 2,5 Personen Ordnungsangelegenheiten.

 

Auf Nachfrage von Gelbhaar (Grüne, BD) erläutert Frau Höhne (Leiterin Wirtschaftsamt):

-         Seit Mitte 2002 sind in Pankow 22 Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten eingegangen. Wirtschaftsamt hat 16 Bußgeldbescheide über insgesamt Euro 2200,- erlassen. 6 Verfahren sind noch in Bearbeitung.

-         Das Wirtschaftsamt arbeitet bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mit dem LKA zusammen. Auch dort begrenzte Arbeitskapazitäten.

-         Das Wirtschaftsamt genehmigt keine Anträge von Lebensmittelhändlern auf Verlängerung der Öffnungszeiten.

-         Es ist äußerst schwierig, wegen Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz eine „gewerberechtliche Unzuverlässigkeit“ festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

 


 
 

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