Kleine Anfrage - KA-0532/IX  

 
 
Nummer:KA-0532/IXEingang:12.03.2023
Eingereicht durch:Heuke, Reemt
Weitergabe:13.03.2023
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:11.04.2023
Antwort von:BezirksamtBeantwortet:03.05.2023
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Pankow von BerlinErledigt:03.05.2023
 
Betreff:Denkmalschutz und Klimaneutralität in der Heynstraße
Anlagen:
KA-0532/IX Eingang
KA-0532/IX Terminverlängerung
KA-0532/IX Antwort
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Hausbesitzer und Hausbewohner*innen des Gebäudes in der Heynstraße 8 beabsichtigen das Gebäude klimaneutral umzugestalten. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass das Mietshaus in der Landesdenkmalliste eingetragen ist: 09050606 Heynstraße 8, Mietshaus mit Vorgarten, Wohnung im Originalzustand im 1. OG (Pankemuseum), 1892-93 von Ernst Fröhlich. Außerdem ist ein Gartendenkmal eingetragen: 09046065 Heynstraße 8, Gartenhof mit Laube, Brunnen und Gartenplastiken, um 1900. Um die klimaneutrale rmeversorgung des Hauses zu ermöglichen, beabsichtigt der Hausbesitzer eine bessere rmedämmung des Gebäudes und den Einbau einer Wärmepumpe vorzunehmen. Das Bezirksamt Pankow hat die geplanten mm-Maßnahmen mit Verweis auf Denkmalschutz-Vorgaben nicht gestattet. Ich bitte das Bezirksamt diesbezüglich um folgende Auskunft:

  1. Welche konkrete Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds befürchtet das BA durch eine Fassaden-Dämmung?
  2. Im Ablehnungsbescheid wird suggeriert, dass in diesem Fall öffentliches Interesse (gemeint ist seitens des Bezirksamts „Denkmalschutz“) privaten Interessen gegenüberstünde. Klimaschutz und Klimaneutralität wird bei diesem Punkt des Ablehnungsbescheids nicht erwähnt. Ist Klimaneutralität bzw. Klimaschutz aus Sicht des Bezirksamts nicht im öffentlichen Interesse?
  3. Sind Dämm-Maßnahmen aus Sicht des Bezirksamts geeignete Maßnahmen, um den Energieverbrauch und damit Treibhausgas-Emissionen von Gebäuden erheblich zu senken?
  4. Werden seitens des Bezirksamts andere wirtschaftliche Maßnahmen, als die vom Hausbesitzer geplanten Maßnahmen, gesehen, um das Gebäude in der Heynstraße 8 klimaneutral umzugestalten? Wenn ja, bitte aufführen.
  5. Ist es korrekt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2016 im Urteil 2B24.12 festgelegt hat, dass Eigentümer nicht dazu verpflichtet sind, den Zustand des Denkmals zu sichern, der nicht dem Originalzustand des Denkmals entspricht?
  6. Ist es richtig, dass sowohl das Dach, die Traufausbildung und die Fensterlaibungstiefen in der Heynstraße 8 nicht dem bauzeitlichen Original entsprechen?
  7. Ist es korrekt, dass nach Plänen der Antragsteller die Fassadengliederung, die bauzeitliche Fensteröffnungen und auch das mittlere Eingangstor im bauzeitlichen Original erhalten bleiben würden?
 
 

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