Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Kleine Anfrage - KA-0481/IX
Vorbemerkung: Die Ossietzkystraße, die Stargarder Straße und die Oderberger Straße wurden seit dem Inkrafftreten des MobG BE im Bezirk Pankow angeordnet. Mit einem Rundschreiben an die Bezirke „Fahrradstraßen“ (2019), einem „Leitfaden zur Umsetzung von Fahrradstraßen in Berlin“ (2020) und dem „Radverkehrsplan Berlin“ (2021) hat die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung spezifiziert, mit welcher Gestaltung und welchen Maßnahmen quartiersfremder Kfz-Verkehr so reduziert werden soll, dass die Fahrradstraßen ihre Funktion im Radverkehrsnetz (gemäß des vom Senat beschlossenen Radverkehrsplan Berlin) erfüllen. Fahrradstraßen als Bausteine des Radverkehrsnetzes können ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie ein attraktives Angebot für Radfahrende (auch unsichere) darstellen und so den Radverkehr bündeln. Mit großem Aufwand an Beschilderung (Abbiegegebote an jeder Kreuzung) wurde an beiden Fahrradstraßen versucht, Durchgangsverkehr zur Beachtung der Verkehrsführung und damit Einhaltung der Regeln der StVO zu bewegen. Sowohl die Medienberichterstattung als die Rückmeldungen bei Mobilitätsverbänden belegen, dass ortsfremder Kfz-Durchgangsverkehr weiterhin zur Erlangung minimaler Zeitgewinne durch die beiden Fahrradstraßen abkürzt und dabei Radfahrende gefährdet. Der SenUVK-Leitfaden zur Umsetzung von Fahrradstraßen in Berlin von 2020 empfiehlt, die bereits mit der Anordnung der Fahrradstraße erfolgte Beschränkung des orstfremden Kfz-Durchgangsverkehrs von Beginn an durchzusetzen. Wird die Verkehrsführung nicht durchgesetzt, können die Fahrradstraßen als Teil des Radverkehrsnetzes Berlin nicht die geplante Lenkungswirkung für den Radverkehr entfalten und sind bedroht, den Grund ihrer Anordnung (Radverkehr als vorherrschende Verkehrsart) zu verlieren. Deshalb empfiehlt der Leitfaden: „Dem unerwünschten motorisierten Durchgangsverkehr soll zudem begegnet werden mit verkehrsrechtlichen Anordnungen von Einbahnstraßenregelungen Verkehrseinrichtungen“, und zwar besonders bei hoher „...Wahrscheinlichkeit der Nichtbefolgung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen aufgrund des hohen Verkehrsdrucks auf den Hauptverkehrsstraßen“
Falls die Antworten zu 2. und 3. belegen, dass sich selbst nach der Eingewöhnungszeit die Anteile an regelmissachtenden Kfz-Fahrenden nicht auf ein verträgliches Maß verringert haben solten:
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