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Kleine Anfrage - KA-0393/IX
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2020 wurde das Berliner Abstimmungsgesetz (AbstG) in §7 (3), §17 (1) und §24 (1) dahingehend geändert, dass eingereichte Unterschriften für Volksinitiativen und Volksbegehren nicht mehr vollständig geprüft werden, sondern dies nur noch bis zum Erreichen der ausreichenden Anzahl gültiger Unterschriften erfolgt. Alle weiteren vorliegenden Unterschriften darüber hinaus werden nur noch gezählt. Zwar wurde gleichzeitig keine Änderung im Bezirksverwaltungsgesetz bzgl. Einwohneranträgen und Bürgerbegehren beschlossen, jedoch sieht das Gesetz auch nicht explizit vor, dass alle Unterschriften auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Es stellt sich daher die Frage, ob kongruent zur veränderten Gesetzeslage bei Volksinitiativen und Volksbegehren mit der Prüfung von eingereichten Unterschriften zu Einwohneranträgen und Bürgerbegehren verfahren werden kann. Das Bezirksamt wird um folgende Auskünfte gebeten:
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