Drucksache - 0978/XVII
Der in der Bauordnung von Berlin
enthaltene Paragraph 51, der sich auf behindertengerechtes Bauen bezieht, ist
für das Nachbarschaftsheim an der Schierker Straße nicht anzuwenden, da das
Heim Bestandsschutz genießt. Auf die desungeachtet vom Bezirksamt vorgebrachte
Bitte, die Möglichkeit der Einrichtung eines barrierefreien Zugangs zu prüfen,
hat der Vorstand des heimbetreibenden Vereins mitgeteilt, dass die Einrichtung
eines barrierefreien Zugangs bislang baulich nicht möglich war. Der Wunsch der
BVV Neukölln entspreche aber den eigenen Wünschen, sodass man versuchen wolle,
im Rahmen weiterer geplanter Umbaumaßnahmen, einen barrierefreien Zugang
einzurichten. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an. |
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