Drucksache - 0862/XVII
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Von den niedergelassenen
Ärzten, sozialkompensatorisch in Einzelfällen durch den Kinder- und
Jugendgesundheitsdienst KJGD, werden als kassenärztliche Leistungen die
Vorsorgeuntersuchungen U 1 bis U 9 angeboten. Diese Vorsorgeuntersuchungen
beziehen sich jeweils auf einen bestimmten Lebensabschnitt von Kindern,
beginnend mit den bzw. dem ersten Tag(en) nach der Geburt, den ersten Wochen
und Monaten bis zum sechsten Lebensjahr. In diesem Rahmen wird, eigens um die
Lücke zwischen der U 7 für Zweijährige und der U 8 für Vierjährige zu schließen,
die U 7a für Dreijährige angeboten. Bislang wurde die Teilnahme
an den Vorsorgeuntersuchungen nicht systematisch gesteuert. Mit dem Gesetz zum
Schutz und Wohl des Kindes ist nun aber seit dem 1. Januar 2010 ein
verbindliches Einladewesen festgeschrieben. Alle Eltern in Berlin mit Kindern
entsprechenden Alters werden unter Vergabe individueller, anonymisierender
Nummern von einer zentralen Stelle bei der Charité zur Wahrnehmung der
Vorsorgeuntersuchungen aufgefordert. Erfolgt keine Rückmeldung von
niedergelassenen Kinderärzten oder ggf. öffentlichen Gesundheitsdiensten und
wird auch auf eine Erinnerung nicht reagiert, werden die wohnortgemäß zuständigen
bezirklichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienste verständigt, die daraufhin
die betroffenen Familien zu Hause besuchen. Zwar können auch auf diesem Wege
die Eltern zur Wahrnehmung des Vorsorgeuntersuchungsangebotes nicht
verpflichtet werden, was ein Defizit im Gesetz darstellt, es ist aber zu
erwarten, dass durch das verbindliche Einladungswesen deutlich mehr Eltern das
Angebot annehmen werden. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Neukölln wird
in diesem Zusammenhang eine besonders wichtige Funktion bzgl. der Erreichung
einer flächendeckenden Vorsorge erfüllen und seinem Auftrag nachkommen, die
Umsetzung des Gesetzes im Sinne eines umfänglichen Kinderschutzes zu erreichen. Das Bezirksamt sieht den Beschluss damit als erledigt
an. |
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