Drucksache - 0637/XXI
Der Geschäftsordnungsausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Nach §19 Abs. 7 der Geschäftsordnung wird ein neuer Absatz eingefügt: "Die einreichende Fraktion, bzw. die*der einreichende Verordnete hat das Recht, über die Zulässigkeit eines Beitritts weiterer Fraktion bzw. Verordneter zu entscheiden. Die Urheberschaft einer Drucksache ist im Verhältnis zu beitretenden Fraktionen und Verordneten gesondert zu kennzeichnen."
Begründung: Jede Fraktion sollte das Recht haben zu entscheiden, ob sie andere an ihren Ideen beteiligen will. |
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