Drucksache - 0181/XXI
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Der Ausschuss für Haushalt, Verwaltung, Klimaschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:
Der mitberatende Ausschuss für Ordnung empfiehlt dem federführenden Ausschuss für Haushalt, Verwaltung, Klimaanpassung und Nachhaltigkeit die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt Neukölln setzt sich beim Land Berlin dafür ein, dass neu eingeführte Berliner Hunderegister wieder abzuschaffen.
Begründung: Laut dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin müssen alle Hundehalter ab dem 1. Januar 2022 ihren Hund in einem Zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 11 HundeG. Durch dieses neue Gesetz entstehen den Steuerzahlern in Berlin innerhalb von 4 Jahren zunächst Kosten von über 270.000 Euro, welche an ein Privatunternehmen (GovConnect GmbH) abgeführt werden. Die Kosten der Halter für die Anmeldung betragen für eine Online-Anmeldung 17,50€ und für eine telefonische oder schriftliche Anmeldung 26,50 €. Laut Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher und Klimaschutz sollen die erhobenen Gebühren kostendeckend für den technischen Betrieb und das administrative Führen des Registers sein. Die Gebührenhöhe ergäbe sich vor allem durch die Anzahl der gehaltenen Hunde1. In Berlin sind es derzeit etwa 110.000 Tiere. Bei der Anzahl von 110.000 Hunden mal mindestens 17,50 Euro, ergibt sich jedoch eine Gesamtsumme von über 1,9 Millionen Euro, welche durch die Anmeldegebühren in das Hunderegister eingenommen werden sollen. Dieser zu erwartende Betrag ist offensichtlich keinesfalls kostendeckend, sondern erscheint allenfalls als geeignete Maßnahme, um die Steuerzahler in Berlin auch in Zeiten der Krise mit weiteren finanziellen Abgaben zu belasten. Neben den unverhältnismäßig hohen und sozial ungerechten Kosten für die Hundehalter, bringt das Berliner Hunderegister keinen signifikanten Vorteil. Bereits vor Einführung des Registers musste jeder Hund in Berlin gemäß § 4 und § 12 HundeG nach Vollendung seines dritten Lebensmonats elektronisch per Transponder/Mikrochip gekennzeichnet werden2. Bei den Angaben für die Hundesteuer und beim Chippen des Hundes werden zum Großteil identische Daten erfasst, wie auch im neuen Hunderegister. Damit ist ein Überblick über den aktuellen Bestand an gehaltenen Hunden in Berlin und die Identifizierung entlaufener Tiere auch ohne das neue Hunderegister möglich. Für eine bundesweite Zuordnung der eigenen Tier- und Halterdaten besteht zudem die Möglichkeit für jeden Hundebesitzer, seinen Hund zusätzlich bei verschiedenen Anbietern kostenlos registrieren zu lassen3. Das neue Hunderegister soll zudem eine statistische Auswertung zur Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Kreuzungen ermöglichen. Diese Statistik steht den Berliner Bürgern jedoch bereits seit 2016, aufgeschlüsselt nach Anzahl der Beißattacken, den beteiligten Hunderassen und der Art des Vorfalles zur Verfügung und wird einmal jährlich erstellt. Sie beruht auf Meldungen, die bei den Bezirksämtern eingegangen sind4.
1AGH Berlin, Drucksache 19/10 588, Antwort 6. 2https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HuHGBE2016pG1 |
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