Drucksache - 2363/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 VvB sowie § 37 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln in der anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige Ausgaben 1.700.339,23 EUR
außerplanmäßige Ausgaben 354.488,97 EUR
Verpflichtungsermächtigungen 1.500.744,66 EUR
Begründung: Im Laufe des Haushaltsjahres 2020 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan keine oder keine ausreichenden Ausgaben veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen kein Ausgleich durch Einsparungen an anderer Stelle im Wege der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Die anliegende Nachweisung enthält die Darstellung nach § 5 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2020/2021 der Einzelsachverhalte und Begründungen zu den tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen, die die Betragsgrenze von 50.000 € überschreiten, sowie eine buchungsstellenscharfe Zusammenstellung der geleisteten Haushaltsüberschreitungen unterhalb dieser Betragsgrenze.
Rechtsgrundlagen: Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG, § 5 Abs. 3 HG 20/21
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2020.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Berlin-Neukölln, den 15. Juni 2021
Hikel Bezirksbürgermeister |
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