Drucksache - 2129/XX  

 
 
Betreff: Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen, aber keine Veröffentlichung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-NeuköllnAfD-Neukölln
Verfasser:Schröter, SteffenSchröter, Steffen
Drucksache-Art:Große Anfrage 1Große Anfrage 1
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
20.01.2021 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.01.2021 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
03.02.2021 
Fortsetzung der 54.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
24.02.2021 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
03.03.2021 
Fortsetzung der 55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
18.03.2021 
56. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
24.03.2021 
57. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Große Anfrage vertagt 1
Große Anfrage vertagt 2
Große Anfrage vertagt 3
Große Anfrage vertagt 4
Große Anfrage beantwortet
Antwort 2129/XX

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Mitarbeiter arbeiteten im Außendienst in der Lebensmittelkontrolle des Bezirksamtes Neukölln in 2018, 2019 und 2020 und welche personellen Änderungen sind in 2021 in der Lebensmittelaufsicht vorgesehen?
  2. In welchem Umfang und ab wann werden Nachfragen der Presse und Bürger nach Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen in Neukölln mitgeteilt, wie viele Nachfragen gab es insgesamt und welcher administrativer Aufwand wird von der Lebensmittelaufsicht dafür aufgewendet?
  3. Aus welchen Gründen erfolgt keine Veröffentlichung der Berichte der Lebensmittelkontrollen unter Nennung des Namens des Betriebes statt, obwohl das Bundesverfassungsgericht (Az: 1BvF1/13 vom 23.3.2018 ) bereits im Frühjahr 2018 entschieden hatte, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln zulässig ist und auch online erfolgen darf, die EU-Kontroll-Verordnung (VO EU 2017/625) eine Veröffentlichung vorschreibt und der Bundesgesetzgeber im April 2019 den § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) dementsprechend geändert hatte?
  4. Gibt es Erkenntnisse aus der Verwaltung, aus welchen Gründen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 1BvF1/13 vom 23.3.2018 ) und die EU-Kontrollverordnung (VO EU 2017/625) von dem SPD-Linke-Grünen geführten Senat in Berlin nicht umgesetzt wird?
  5. Aus welchen Gründen ist nicht das Bezirksamt Neulln wie das Bezirksamt Pankow in Vorleistung getreten, um die Bürger vor unhaltbaren unhygienischen und gesundheitsgefährdenden Zuständen mit einer Veröffentlichung von Ergebnissen aus Lebensmittelkontrollen über die verfügbare Datenbank Lebensmittel-Smiley“, die eine Erweiterung der Fachsoftware der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ist, zu informieren?
 
 

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