Drucksache - 2101/XX
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Anmeldung des Bezirks Neukölln zum Investitionsprogramm für die Jahre 2021 - 2025
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 sieht in § 12 Abs. 2 Nr. 8 vor, dass über die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet.
Das bezirkliche Investitionsprogramm ist ein Teil der fünfjährigen Finanzplanung, die von der Senatsverwaltung für Finanzen aufzustellen und vom Senat zu beschließen ist. Sie hat vorrangig die Aufgabe, die Haushaltsplanaufstellung für die folgenden Jahre in wesentlichen Teilbereichen vorzubereiten. Die Anmeldungen für die Planjahre 2022 und 2023 sind in der Fassung des Prüfergebnisses der Senatsverwaltung für Finanzen grundsätzlich in den Entwurf des Bezirksdoppelhaushaltsplans 2022/2023 zu übernehmen.
Grundlage für die Anmeldungen ist die vorangegangene Investitionsplanung 2019 bis 2023 des Landes Berlin mit den darin enthaltenen Projekten und Planzahlen des Bezirks Neukölln sowie das durch den Senat im Rahmen der Finanzplanung für 2020 bis 2024 beschlossene Investitionsprogramm.
Im Rahmen der Finanzplanung 2020 bis 2024 hat der Senat einen Investitionseckwert für den Kernhaushalt des Landes festgelegt, der die erwarteten Bedarfe absehbar unterschreitet. Neuanmeldungen zum Investitionsprogramm können daher nur durch Wegfall bzw. Verschiebung anderer Maßnahmen ausgeglichen werden, erforderlichenfalls auch solcher Maßnahmen, die im Investitionsprogramm 2020 bis 2024 bereits berücksichtigt sind. Dabei sind z.B. der bedarfsgerechte Ausbau von Schulplatzkapazitäten sowie der substanzerhaltende Bauunterhalt aktuelle Schwerpunkte der Berliner Schulbauoffensive, weshalb insbesondere Großsanierungen von Schulen zeitlich verschoben werden; im Schulbau hat die Schaffung von neuer Schulraumkapazität Priorität.
Mit Ausnahme bereits laufender Neubaumaßnahmen werden (typisierte) Schulneubauten und vollständige Schulersatzbauten künftig nicht mehr durch die Bezirke umgesetzt, Gleiches gilt für Maßnahmen der VIII. Tranche der Berliner Schulbauoffensive (sog. Großsanierungen von Schulgebäuden). Diese Maßnahmen sind daher nicht im bezirklichen Investitionsprogramm ausgewiesen.
Modulare Schulgebäude werden künftig zentral durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen finanziert und sind damit ebenfalls nicht Bestandteil des bezirklichen Investitionsprogrammes. Die hierfür erforderlichen Grundstücksfreimachungen sind jedoch von den Bezirken zu finanzieren, die Beträge werden nicht über das rollierende Verfahren der Bauvorbereitungsmittel erstattet. Damit ist die Umsetzung dieser Maßnahmen erheblich gefährdet, denn Mittel für diese Grundstücksvorbereitungen werden den Bezirken grundsätzlich nicht gesondert zur Verfügung gestellt. Gleiches kann für die Herrichtung von Grundstücken für Baumaßnahmen der HOWOGE oder BIM gelten.
Insgesamt soll sich die Planung von Investitionsmaßnahmen stärker an den verfügbaren Kapazitäten sowohl der bauenden Behörden als auch der ausführenden Firmen orientieren, weshalb Bedarfsermittlungen künftig weiter präzisiert und Priorisierungen vorgenommen werden müssen.
Unter der Prämisse einer nachhaltigen Absicherung des finanziell Möglichen und um den Maßnahmen, die kurzfristig nicht realisiert werden können eine Planungsperspektive geben zu können, wird das Investitionsprogramm des Landes in der Darstellung nunmehr um weitere fünf Jahre auf einen zehnjährigen Zeitraum bis 2030 erweitert. Die Anmeldung erfolgt erstmals mittels eines verbindlichen elektronischen Vordrucks, der – über die haushaltsrechtlich vorgegebenen Angaben hinaus – durch den Bezirk um beschlussrelevante Informationen ergänzend maßnahmenscharf erläutert wird.
Die anliegende Planung berücksichtigt die Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen bzgl. der vorgesehenen Teilsummen für Bauinvestitionen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025, die vorangegangenen Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung, haushalts- und bauablauftechnische Daten der ausführenden Serviceeinheiten bzw. Ämter und orientiert sich nach Vorgabe des Bezirksamtes an den Anmeldungen und Priorisierungen der Bedarfsträger. Den Vorgaben des Aufstellungsrundschreibens für das Investitionsprogramm 2021 bis 2025 entsprechend, sind für alle noch nicht begonnenen Maßnahmen der Hauptgruppe 7 nachrichtlich der voraussichtliche Fertigstellungszeitpunkt anzugeben sowie die Gesamtkosten basierend auf der durchschnittlichen statistischen Entwicklung des Baupreisindexes der letzten 5 Jahre auf diesen Fertigstellungszeitpunkt fiktiv hochzurechnen.
Die pauschale Zuweisung der Bezirke beträgt unverändert jeweils 75 Mio. € für die Jahre 2021 bis 2025. Grundlagen für die Aufteilung des Gesamtvolumens auf die Bezirke sind
zu 25,0 % die nach dem Sozialindex gewichteten Einwohnendenzahlen, zu 37,5 % die Daten aus der Anlagenbuchhaltung für Absetzung für Abnutzung und zu 37,5 % die Flächen des Straßenlandes.
Für den Bezirk Neukölln hat sich die pauschale Zuweisung gegenüber der Investitionsplanung 2019 bis 2023 von 6.425 T€ um 114 T€ auf 6.311 T€ verringert. Die Veranschlagung der Beträge der pauschalen Zuweisung erfolgt in bezirklicher Zuständigkeit. Die Anmeldungen werden durch die Senatsverwaltung für Finanzen darauf geprüft, ob die jeweilige Maßnahme hinsichtlich übergeordneter Zielvorstellungen und Folgekosten vertretbar ist und ob Bauplanungsunterlagen für im kommenden Haushalt veranschlagte Baumaßnahmen vorliegen. In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Maßnahme aus der Jahreszuweisung und/oder aus der Rücklage finanziert werden soll.
Durch Maßnahmen der Investitionsplanung 2019 bis 2023 sind bereits Mittel gebunden. Priorität bei jeder weiteren Planung hat stets die Sicherstellung der Ausfinanzierung bereits begonnener Maßnahmen. Die verbleibenden Mittel können für die Planung neuer bzw. noch nicht begonnener Maßnahmen eingesetzt werden, dieses unter Einhaltung des für jedes Planjahr von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Finanzrahmens. Für Maßnahmen der Berliner Schulbauoffensive (BSO) werden Überschreitungen der Pauschalen Zuweisung über die Basiskorrektur ausgeglichen, wenn mindestens 35% der Ist-Ausgaben aus BSO-Maßnahmen resultieren und eine Mindestverwendungsquote von 75% der Investitionspauschale insgesamt eingehalten wird. Vor dem Hintergrund der angespannten Marktlage ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die Mindestverwendungsquote in der Haushaltswirtschaft erreicht werden wird, weshalb die vorstehende Regelung keine Anwendung findet.
Die Prioritätensetzungen der Fachbereiche wurden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Bürgerbeteiligung wurde durch die Stabsstelle Dialog und Zukunft durchgeführt.
Nach den Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen können bis zu 20 % der pauschalen Zuweisung nicht investiv sondern für bauliche Unterhaltung des Hochbaus einschließlich des Landschaftsgartenbaus und des Tiefbaus veranschlagt werden. Im Hinblick auf den hohen Bedarf investiver Baumaßnahmen wird von dieser Regelung in den Jahren 2022 bis 2025 kein Gebrauch gemacht. Zur Absicherung von Ausfinanzierungsrisiken einzelner Maßnahmen werden an zentraler Stelle Ansätze im Kapitel 4500, Titel 71901 gebildet.
Die gezielt zugewiesenen Jahresraten für die Ersatzbauten der Clay-Schule und des Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums entsprechen nicht dem vom Fachbereich Hochbau erwarteten Bedarf. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat angekündigt, entsprechend den finanziellen Rahmenbedingungen ein angepasstes Investitionsprogramm vorzugeben, um bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen eine insgesamt überhöhte Veranschlagung zu vermeiden. Die Ratenfestsetzung erfolge nach Erfahrungswerten, ohne den angedachten Baufortschritt grundsätzlich in Frage zu stellen. Die bedarfsgerechte Ausfinanzierung von Baumaßnahmen werde sichergestellt.
Der Erwerb beweglicher Sachen ist weiterhin durch die Organisationseinheiten im Rahmen verfügbarer Mittel aus dem Produktsummenbudget sicherzustellen. Über die im Rahmen der zu erwartenden Globalsumme von den Organisationseinheiten vorgesehenen Anmeldungen wird erst im Rahmen der Aufstellung des Bezirkshaushaltsplanes 2022/2023 endgültig entschieden. Beschaffungen für die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sind gem. § 21 Abs. 3 Berliner E-Government-Gesetz bereits seit dem Haushaltsjahr 2018 in dem neuen Einzelplan 25 zu planen und zu veranschlagen und somit nicht Bestandteil dieser Bezirksvorlage.
Berlin - Neukölln, den 7. Januar 2021 Bezirksamt Neukölln von Berlin
Hikel Bezirksbürgermeister |
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