Drucksache - 0876/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass Gewerbebetriebe, Gaststätten und sogenannte Shisha-Gaststätten, in denen Wasserpfeifen, auch als Shishapfeifen bekannt, zubereitet und verabreicht werden, durch Änderung der Berliner Gaststättenverordnung zu § 5 Gaststättengesetz-Bund Auflagen zu erteilen, in derart, dass
die ständige Überwachung der Raumluftqualität im gesamten Betrieb im Hinblick auf die Konzentration von Kohlenmonoxid (CO) mittels technischer Messgeräte gewährleistet ist
und
den Einbau und Betrieb einer Abluftanlage, die in der Lage ist, die Raumluft innerhalb des gesamten Betriebes so auszutauschen und nach außen abzuführen, dass keine Gefahr durch eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid für Personen, die sich darin aufhalten, besteht und eine Belästigung und Beeinträchtigung von Nachbarn durch Gase oder Gerüche ausgeschlossen wird
Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, sich einzusetzen, dass soweit in einer o.g. gastronomischen Einrichtung Mitarbeiter beschäftigt sind, die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Shisha Bars einzuhalten sind.
Begründung: Der Antrag der SPD und Grünen, in Shisha Bars den Brandschutz sicherzustellen, ist nicht ziefführend und wird nicht umgesetzt, da dieser Antrag erhebliche Mängel in der Umsetzung aufweist. Denn mit jetziger Gesetzeslage ist das Bezirksamt schon jetzt in der Lage, Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Shisha Bars sofort umzusetzen. Mit jeder weiteren zeitlichen Verschiebung von Kontrollen bei Shisha-Bars wird der Tod oder auch die Schädigung der Gesundheit von Menschen durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung billigend in Kauf genommen. Im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 ArbStättV sowie § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und damit sicherzustellen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Weiterhin hat der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 8 GefStoffV die Verpflichtung, die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Für Kohlenmonoxid besteht ein Arbeitsplatzgrenzwert von 35 mg/m³ (bzw. 30 ppm). Bis zu dieser Kohlenmonoxid-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz sind akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten. |
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