Drucksache - 0252/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt möge sich bei den zuständigen Stellen dafür einsetzen, dass die Bezirke bei der Durchführung von Schulsanierungs- und Schulneubaumaßnahmen federführendes und organisatorisch ausführendes Organ bleiben und die bezirkliche Zuständigkeit für die Schulgebäude und die Schulentwicklungsplanung unangetastet bleibt. Die Gründung von Sanierungs-GmbHs lehnen wir ab, um Parallelstrukturen, die die bezirklichen Zuständigkeiten für seine Gebäude aushöhlen, zu verhindern. Stattdessen möge sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass die bezirklichen Hochbauämter personell besser ausgestattet werden, um die Handlungsfähigkeit der Bezirke zu stärken.
-Schlussbericht-
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt gebeten, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Bezirke bei der Durchführung von Schulsanierungs- und Schulneubaumaßnahmen federführendes und organisatorisch ausführendes Organ bleiben und die bezirkliche Zuständigkeit für die Schulgebäude und die Schulentwicklungsplanung unangetastet bleibt. Das Bezirksamt wurde zudem gebeten, sich dafür einsetzen, dass die bezirklichen Hochbauämter personell besser ausgestattet werden, um die Handlungsfähigkeit der Bezirke zu stärken.
Im November 2018 haben der Senat und die HOWOGE einen Rahmenvertrag zum Schulneubau geschlossen. Der Rahmenvertrag legt folgende Eckpunkte fest:
Der Rahmenvertrag sieht vor, dass zur Abstimmung der Zusammenarbeit der Schulbaupartner ein Lenkungsgremium gebildet wird. Im Lenkungsgremium wird das Bezirksamt durch die Bezirksstadträtin für Bildung, Schule, Kultur und Sport vertreten.
In einem Sideletter zum Rahmenvertrag erklären die Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Familie, Stadtentwicklung und Wohnen sowie Finanzen und die HOWOGE, dass die Bezirke keine finanziellen Nachteile aus dem HOWOGE-Modell haben sollen. Das heißt, ihnen werden alle Belastungen aus dem Modell, die bei einer Bauausführung in Eigenregie oder durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen nicht entstehen würden, ausgeglichen. Dies gilt auch für einmalige Transaktionskosten (Wertermittlung, Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuchamt) die die HOWOGE im Grundsatz übernimmt und die Bestandteil der Miete werden. Alternativ kann der Bezirk diese Kosten übernehmen, um die Miethöhe zu reduzieren. Dann erhält er im Jahr des tatsächlichen Aufwands eine entsprechende Basiskorrektur. Dies gilt auch für andere unvorhergesehene einmalige Belastungen.
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird sicherstellen, dass diese Ausgleichsmechanismen keinen Einfluss auf die Kosten- und Leistungsrechnung haben und damit nicht zu Verzerrungen bei interbezirklichen Vergleichen führen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt klar, dass die Bezirke auch für die der HOWOGE gehörenden Gebäude die übliche Zuweisung für den baulichen Unterhalt für Schulgebäude in Höhe von derzeit 1,32 % des Wiederbeschaffungswertes ab Gebäudefertigstellung erhalten.
Die Senatsverwaltungen und die HOWOGE bekräftigen zudem, dass Schulneubauten grundsätzlich auf landeseigenen Grundstücken realisiert werden, an denen Erbbaurechte zugunsten der HOWOGE bestellt werden. Sollte im Einzelfall dennoch die Anschaffung eines Grundstücks notwendig werden, kann der jeweilige Bezirk dies vor Realisierung des Bauvorhabens mit Mitteln aus den Grundstücksankauffonds oder aus seinen investiven Zuweisungen vornehmen.
Ebenso wird bekräftigt, dass bei Neubauvorhaben das Bedarfsprogramm von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auf Grundlage der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (ABau) im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bezirk und unter Mitwirkung der HOWOGE im Sinne einer Baudienststelle erstellt wird. Partizipationsverfahren sind vor der Einreichung des Bedarfsprogramms zur Prüfung durchzuführen. In Sanierungsfällen ist das Partizipationsverfahren vor Bestätigung des Sanierungskonzepts durch den Schulträger bzw. gegebenenfalls vor Einreichung des Bedarfsprogramms zur Prüfung durchzuführen.
Bei Sanierungsfällen hat grundsätzlich der Weiterbetrieb der Schule und damit die Unterrichtsversorgung den Vorrang. Ausnahmen sind möglich, wo dies aus zwingenden baufachlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann. Eine sehr enge Abstimmung zwischen HOWOGE und Schulträger ist hier erforderlich und durch das Bestätigungserfordernis des Sanierungskonzepts durch den Schulträger gewährleistet. Die Hausmeisteraufgaben verbleiben bei dem Bezirk.
Der Verkauf oder die Beleihung der Schulgebäude bzw. Erbbaurechte durch die HOWOGE ohne Zustimmung des Landes Berlin, vertreten durch den Bezirk als Schulträger, wird nicht möglich sein. Die Erbbaurechtsverträge werden so gestaltet, dass für beide Konstellationen die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Veräußerung oder eine Beleihung ohne diese Zustimmung unwirksam. Für die Erteilung der Zustimmung wäre der jeweilige Bezirk als Schulträger zuständig, da das eigentliche Grundstück aufgrund der Schulnutzung – die ebenfalls bei der Erbbaurechtsbestellung notariell festgeschrieben wird – weiterhin im Fachvermögen Schule des Bezirks verbleibt.
Der Bezirk als Mieter der jeweils gesamten Schule (Gebäude, Außenanlagen, Sportflächen) ist zur Untervermietung berechtigt. Eine Teilvermietung an Dritte durch die HOWOGE ist damit ausgeschlossen, zumal die Mietverträge während der Grundmietzeit beidseitig nicht kündbar sind.
Das Berliner Schulgesetz beinhaltet bereits Regelungen für die Partizipation von Schulgemeinschaften (vgl. Paragraf 76 Absatz 3 SchulG). Demnach müssen schulische Gremien im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen angehört werden. Mit dem Beschluss der Taskforce Schulbau, Partizipation als Regelverfahren im Rahmen der Schulbauoffensive zu gewährleisten, erhalten Schulgemeinschaften und Gremien künftig die Möglichkeit, direkt an den Planungen der Schulen mitzuwirken und mitzuentscheiden.
Die Einbeziehung von Schulgemeinschaften und schulischen Gremien in den Planungsprozess soll frühzeitig erfolgen, damit ihre Vorschläge berücksichtigt werden können.
Schulgemeinschaften, Gremien und ggf. auch außerschulische Nutzergruppen sollen aktiv an der Entwicklung von pädagogisch-räumlichen Lösungen mitwirken können. Damit wird eine höhere Akzeptanz des Schulbauvorhabens bei den Schulgemeinschaften erreicht. Zudem wird die bauliche Lösung besser an die Bedarfe der Schulen angepasst.
Durch die Partizipation soll eine neue kommunikative Planungskultur zwischen Verwaltung, Politik und den Schulgemeinschaften entstehen. So können die Eigenverantwortung der Planungsbeteiligten gestärkt, Konflikte vermieden und Planungs- und Bauprozesse zügiger durchgeführt werden. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Partizipationsverfahren ist abhängig von der jeweiligen „Fallgruppe“ eines Schulbauvorhabens (Schulsanierung, Schulerweiterung, Schulneubau). Die Bezirke sind zuständig für Schulsanierungen sowie für Schulumbau- und Erweiterungsmaßnahmen.
Bei Schulsanierungen handelt es sich in der Regel um technisch determinierte Baumaßnahmen ohne nennenswerte funktionelle Änderungen wie z.B. die Erneuerung und Instandsetzungen von Dächern, Fenstern oder Sanitäranlagen. Die Schulgemeinschaften und schulischen Gremien sollen vor Beginn und während der Baumaßnahme durch das zuständige Schulamt über die anstehenden Bauarbeiten informiert werden. Mögliche Einschränkungen im Schulablauf, Beeinträchtigungen oder Konflikte sollen im Rahmen von Konsultationsgesprächen diskutiert werden.
Bei Schulumbauten und Erweiterungen sind die Interessen der Nutzergruppen in einem höheren Maß betroffen als bei reinen Sanierungsmaßnahmen. Vor allem, wenn Änderungen des Raumprogramms und/oder Änderungen der Platzkapazität eingeplant sind. Dadurch werden die räumlich-funktionelle Struktur, die pädagogischen Angebote einer Schule und die Schulorganisation beeinflusst. Eine Mitgestaltung der Nutzergruppen an der Entwicklung von räumlich-pädagogischen Konzepten im Rahmen eines strukturierten Partizipationsverfahrens ist erforderlich.
Wichtig ist, dass das Partizipationsverfahren in einer frühen Planungsphase stattfindet. Nur so können die Belange der Nutzergruppen in die Bedarfsprogramme und damit in die Auslobungstexte von Wettbewerbsverfahren einfließen. Die Möglichkeiten der Mitentscheidung sind gegeben, wenn ein Wettbewerbsverfahren geplant ist. Zukünftig soll eine Vertretung der Schulgemeinschaft als stimmberechtigte Sachpreisrichterin oder -richter im Rahmen von Wettbewerbsverfahren an den Sitzungen des Preisgerichts teilnehmen.
Das Bezirksamt ist der Ansicht, dass das im Rahmenvertrag geregelte Modell und die Präzisierungen des Sideletters sowie die Leitlinien zur Partizipation der Taskforce Schulbau sowohl die Belange der Bezirke als auch die notwendige Beteiligung aller Betroffenen im Rahmen der Schulbauoffensive ausreichend berücksichtigt.
Das Bezirksamt sieht die Drucksache damit als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 20. November 2019
___________________ _____________________ Hikel Korte Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
BVV-Büro Neukölln
Zimmer: A 201
- Tel.: (030) 90239-2386
- Tel.: (030) 90239-2359
- Tel.: (030) 90239-2307
- Fax: (030) 90239-3734
- E-Mail an die BVV Neukölln
Verkehrsanbindungen
-
U-Bahn
-
Bus
-
U Rathaus Neukölln
- 166
- N7
- M43
-
U Rathaus Neukölln
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag
nach Vereinbarung
an Sitzungstagen des Ältestenrats
geschlossen
an Tagen der BVV-Sitzungen
geschlossen