Drucksache - 1313/XIX
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion in folgender Fassung zurückgezogen:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, die Ausschilderung der Späthstraße in Richtung der alten Brücke auf fehlende Verkehrsschilder zu überprüfen und die Ausschilderung gegebenenfalls zu vervollständigen. Insbesondere ist dabei auf fehlende Verkehrsschilder betreffend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten.
Begründung Die Späthstraße ist in Richtung Norden ab der Einmündung des Grunling-Weges mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde ausgeschildert, während in die entgegengesetzte Richtung ein Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit fehlt und mithin eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde zulässig ist. Soweit die unterschiedliche Beschilderung der beiden Fahrtrichtungen nicht begründet und erforderlich ist, ist eine einheitliche Regelung anzustreben. Dabei erscheint eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 Kilometer pro Stunde angemessen.
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