Drucksache - 1226/XIX
Gemäß § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 18. November 2010 sind alle Berliner Behörden zur Erstellung eines Frauenförderplans verpflichtet. Dieser ist „auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Fluktuation oder Einsparungsmaßnahmen“ zu erstellen. Die Erstellung erfolgt jeweils für sechs Jahre und ist danach fortzuschreiben. Nach zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen, was bedeutet, dass eine erneute Erhebung und Analyse hinsichtlich der Beschäftigtenstruktur vor dem Hintergrund der Frauenförderung erforderlich ist.
Nach erfolgter Beteiligung der Frauenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung lege ich die vom Bezirksamt erstellte Aktualisierung des Frauenförderplans des Bezirksamtes von Neukölln von Berlin 2012 für den Erhebungszeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2014 mit Stichtag 30.06.2014 vor.
Berlin-Neukölln,10.03.2015
LieckeDr. Giffey stellv. BzBmBezirksstadträtin F.d.L.d. Abteilung
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