Drucksache - 1154/XIX
Der Bebauungsplan 8-9bab für Teilflächen der Grundstücke Mohriner Allee 119, 123, 127/129A und 133 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, ist am 25.8.2015 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln festgesetzt worden.
Die Verordnung ist am 29.9.2015. im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr.20 auf Seite 348 verkündet worden.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (Drs.Nr. 1154/XIX) als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den
________________________________________ Dr. GiffeyBlesing BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan 8-9bab für Teilflächen der Grundstücke Mohriner Allee 119, 123, 127/129A und 133 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-9bab (s. Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie §12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen. Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.
a) Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt III 4.4 der anliegenden Begründung beschrieben.
b) Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-9bab ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen. |
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