Drucksache - 1084/XIX
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Änderung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass Langzeiterwerbslose bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahrs (bzw. beim Eintritt in die Langzeitarbeitslosigkeit, falls diese später erfolgt) schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vollendung des 63. Lebensjahrs aufgefordert werden können, einen Antrag auf Rentenleistungen zu stellen und dass ihnen, falls sie der Aufforderung nicht nachkommen, die Zwangsverrentung droht, wobei sie in jedem Fall erhebliche Abschläge auf ihre Altersrente in Kauf nehmen müssen. Den Betroffenen soll dabei empfohlen werden, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.
Ursprung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
das Bezirksamt wird gebeten, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass von der Möglichkeit einer Zwangsverrentung von Langzeiterwerbslosen nach Vollendung des 63. Lebensjahrs nach Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.
Begründung: Die Aufforderung zur Antragstellung auf Rentenleistungen erfolgt seitens des Jobcenters jeweils nach individueller Prüfung. Wie bei jeder individuellen Prüfung gibt es dabei Ermessensspielräume, die es bei entsprechend restriktiver Auslegung der gesetzlichen Grundlagen erlauben, die Zahl der Zwangsverrentungen gering zu halten.
-Schlussbericht-
Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 13. Juli 2016 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich in der Trägerversammlung dafür einzusetzen, dass Langzeiterwerbslose bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahrs (bzw. beim Eintritt in die Langzeit-arbeitslosigkeit, falls diese später erfolgt) schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vollendung des 63. Lebensjahrs aufgefordert werden können, einen Antrag auf Rentenleistungen zu stellen und dass ihnen, falls sie der Aufforderung nicht nachkommen, die Zwangsverrentung droht, wobei sie in jedem Fall erhebliche Abschläge auf ihre Altersrente in Kauf nehmen müssen. Den Betroffenen soll dabei empfohlen werden, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.
Eine Umsetzung des Beschlusses im Sinne des formulierten Wortlauts war durch das Bezirksamt nicht mehr erforderlich, da durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Pressemitteilung vom 14. September 2016 bereits angekündigt worden war, dass die Jobcenter nicht mehr auf die vorgezogene Altersrente verweisen dürfen, wenn durch diese Bedürftigkeit droht. Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, welche zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurde die sog. Zwangsverrentung abgeschafft. Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn dies zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Seitdem muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz der vorzeitigen Inanspruchnahme und den damit verbundenen Abschlägen bedarfsdeckend ist.
Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/bmas-verordnung-schafft-zwangsverrentung-ab.html
Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 09.06.2020 Bezirksamt Neukölln von Berlin
Hikel Biedermann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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