Drucksache - 0904/XIX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIV-69-1
(„Kormoranweg“)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/FinWiBA/BauNatBüD
  Dr. Giffey, Franziska
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
07.05.2014 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
25.03.2015 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss
Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

VzK-SB Stand 03.2015

 

Der Bebauungsplan XIV-69-1 die Grundstücke Kormoranweg 4/14, 20/46, Rotschwanz-

weg 2/6, Kolibriweg 1-4 sowie einen Abschnitt des Kormoranweges im Bezirk Neukölln,

Ortsteil Buckow, ist am 21.10.2014 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln

festgesetzt worden.

 

Die Verordnung ist am 6.11.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 25 auf

Seite 391 verkündet und am 7.2.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr.1

auf Seite 31 berichtigt worden.

 

Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung

(Drs.Nr.0904/XIX) als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 13.2.2015

 

LieckeDr.Giffey

stellv. BzBmBezirksstadträtin

F.d.L.d. Abteilung

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

a)Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan XIV-69-1 für die Grundstücke Kormoranweg 4/14, 20/46, Rotschwanzweg 2/6, Kolibriweg 1-4 sowie einen Abschnitt des Kormoranweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-69-1 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen.

Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

 

b)Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt III  4.4 der anliegenden Begründung beschrieben.

 

c)Nach Festsetzung des Bebauungsplans XIV-69-1 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.

 

 
 

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