Drucksache - 0865/XIX
Der Bebauungsplan 8-65 vom 29.10.2013 für die Grundstücke Putenweg 70 (tlw.), Rhodeländerweg 73 sowie einen Abschnitt des Rhodeländerweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow ist am 05.11.2015 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln festgesetzt worden.
Die Verordnung ist am 27.11.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 24 auf Seite 416 verkündet worden.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (Drs.Nr. 0865/XIX) als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den
________________________________________ Dr. GiffeyBlesing BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
a) Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan 8-65 für die Grundstücke Putenweg 70 (tlw.), Rhodeländerweg 73 sowie einen Abschnitt des Rhodeländerweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) sowie § 12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) beschlossen. Der Bebauungsplan soll im Anschluss vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden und tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. b) Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung erneut das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt III 4.3 der anliegenden Begründung beschrieben. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 26. März 2014 (Drs.Nr. 0865/XIX) ist damit gegenstandslos. c) Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
a.Der vom Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - aufgestellte Bebauungsplan 8-65 für das Grundstück Rhodeländerweg 73, eine Teilfläche des Grundstücks Putenweg 70 sowie einen Abschnitt des Rhodeländerweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen. Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.
c.Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.
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